Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern ist verboten. Für hundesportliche Veranstaltungen sind Ausnahmebewilligungen möglich.
Auf angebauten landwirtschaftlichen Kulturen, namentlich auf Anbauflächen für Getreide und Gemüse sowie auf Wiesen in fortgeschrittenem Wachstumsstadium, ist das Mitführen und Laufenlassen von Hunden nur mit Einverständnis der berechtigten Person erlaubt. *
Zu jagdlichen Zwecken ist das Mitführen und Laufenlassen von Jagdhunden auf angebauten landwirtschaftlichen Kulturen auch ohne Einverständnis der berechtigten Person erlaubt. Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten. *