Das kantonale Einigungsamt ist zuständig für die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten zwischen einem oder mehreren Inhabern von im Kanton gelegenen, dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstellten Betrieben und ihren Angestellten und Arbeitern über die Anstellungs-, Arbeits- und Lohnverhältnisse sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen, mit Ausschluss der Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur.
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Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt)
Präambel
im Hinblick auf die Art. 26 Abs. 2 und 29–35 des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914[1],
auf den Vorschlag des Regierungsrates[2] und das Gutachten einer Kommission,
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2 Kantonales Einigungsamt
2.1 Aufgaben und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
Art. 7
Art. 8
Kollektivstreitigkeiten zwischen Inhabern von nicht dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstellten Betrieben und Unternehmungen und ihren Angestellten und Arbeitern über die Anstellungs-, Arbeits- und Lohnverhältnisse sind vom kantonalen Einigungsamte zu behandeln, sobald es von einer Partei als Vermittlungsinstanz oder Schiedsgericht angerufen wird.
Auf landwirtschaftliche Betriebe findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
Das Einigungsamt kann auch bei der Aufstellung, Änderung und Auslegung von Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen nach den Art. 322 und 324 des Obligationenrechtes[3] zugezogen werden.
Art. 9
Falls bei einzelnen Berufsgruppen von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern freiwillige Einigungsstellen errichtet werden, treten diese bei Ausbruch von Kollektivstreitigkeiten an Stelle des kantonalen Einigungsamtes gemäss ihren Bestimmungen in Tätigkeit.
Die betreffenden Berufsgruppen haben ihre freiwilligen Einigungsstellen sowie die hiefür geltenden Vorschriften dem Regierungsrate anzuzeigen.
Diese Einigungsstellen melden dem kantonalen Einigungsamte beförderlichst die Anhandnahme und Erledigung von Kollektivstreitigkeiten unter Beilage eines Exemplares der betreffenden Abmachung.
Art. 10
Reicht eine Kollektivstreitigkeit über die Kantonsgrenze hinaus, so ist von den im Kanton wohnenden Beteiligten dem Regierungsrate davon sofort Kenntnis zu geben. Handelt es sich dabei um dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstellte Betriebe, so wird dieser dem Bundesrat im Sinne von Art. 32 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken[4] Mitteilung machen; handelt es sich aber um nicht dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstellte Betriebe, wobei eine Partei die Vermittlung des Einigungsamtes nachsucht, wird sich der Regierungsrat mit den in Betracht fallenden Kantonsregierungen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen vereinbaren.
Art. 11
Auf die Betriebe des Bundes findet das Gesetz keine Anwendung. Auf die kantonalen oder Gemeindebetriebe findet das Gesetz Anwendung, soweit die Betriebe dem eidgenössischen Fabrikgesetze unterstehen oder die Arbeiter auf Grund eines privatrechtlichen Dienstvertrages angestellt sind.
2.2 Organisation und Zusammensetzung des kantonalen Einigungsamtes
Art. 12
Das kantonale Einigungsamt besteht aus einem Präsidenten mit Stellvertreter sowie aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Mitglieder und Ersatzmänner sind in gleicher Zahl aus dem Kreise der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bestimmen.
Die Besorgung des Aktuariates, die Führung des Protokolls und der nötigen Kontrollen und die Besorgung der schriftlichen Arbeiten und des Rechnungswesens werden einer bestehenden Kanzlei, die vom Regierungsrate zu bezeichnen ist, übertragen.
Art. 13
Der Präsident und sein Stellvertreter sowie die Mitglieder und Ersatzmänner des Einigungsamtes werden vom Regierungsrate aus dem Kreise der im Kanton wohnhaften, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Schweizer Bürger jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.
Art. 14
Die Annahme der Wahl in das kantonale Einigungsamt ist für alle Personen, die dieses Amt nicht während mindestens einer Amtsperiode bekleidet haben, obligatorisch.
Präsident, Mitglieder und Aktuar oder deren Stellvertreter haben über die Verhandlungen, soweit sie nicht öffentlich sind, das Amtsgeheimnis zu wahren.
Art. 15 *
Für den Ausstand der Mitglieder und Ersatzmänner des Einigungsamtes gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Art. 16
Sollte infolge Ausstandes von Mitgliedern oder Ersatzmännern die Besetzung des Einigungsamtes nicht oder nur teilweise möglich sein, so wird der Regierungsrat für diesen Fall die nötige Zahl von ausserordentlichen Mitgliedern bezeichnen.
2.3 Verfahren
Art. 17
Der Präsident oder dessen Stellvertreter setzt Zeit und Ort der Verhandlungen fest, leitet dieselben und trifft alle notwendigen Vorkehren und Massnahmen, um einen geordneten Verlauf der Verhandlungen zu sichern.
Das Verfahren ist möglichst zu beschleunigen.
Art. 18
Das Verfahren vor dem Einigungsamte ist mündlich.
Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich. Das Einigungsamt kann jedoch von sich aus, oder auf Antrag der Parteien, die Öffentlichkeit ganz oder teilweise aufheben.
Die Beratungen und Beschlussfassungen des Einigungsamtes finden immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Soweit dieses Gesetz das Verfahren nicht ordnet, ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss anwendbar. *
Art. 19
Zu den Verhandlungen vor Einigungsamt haben die Parteien, wenn immer möglich, persönlich zu erscheinen. Es dürfen indessen von jeder Streitpartei nicht mehr als fünf Vertreter an den Verhandlungen teilnehmen.
Als Parteivertreter können Personen, die an einem Streitfall unmittelbar beteiligt sind, die Vorstandsmitglieder und die Funktionäre der betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Verbände bestellt werden. Als Vertreter der Arbeitgeber können in dem Betriebe tätige Direktoren, Geschäftsleiter, Werkmeister und andere Angestellte auftreten. Die Parteivertreter müssen handlungsfähig und in der Schweiz wohnhaft sein.
Die Parteien, ihre Vertreter und die im Kanton wohnhaften Zeugen und Experten sind bei Busse verpflichtet, der Vorladung vor Einigungsamt Folge zu leisten, zu verhandeln und die verlangten Auskünfte zu erteilen. Leistet eine Partei einer ergangenen Vorladung keine Folge, so wird die Streitsache auf Grundlage der Akten und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anbringen der erschienenen Partei beurteilt.
Art. 20
Vom Beginn einer Kollektivstreitigkeit haben die Beteiligten das Einigungsamt sofort, unter genauer Bezeichnung der Parteien und des Streitgegenstandes, schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Die Anzeigepflicht liegt bei den mit der Leitung der Angelegenheit betrauten Personen oder Verbänden, und, wo solche fehlen, bei jedem Beteiligten. Auch die Gemeinde, in der die Streitigkeit ausbricht, ist anzeigepflichtig. *
Art. 21
Das Einigungsamt tritt in Tätigkeit, sobald es vom Ausbruch einer in sein Zuständigkeitsgebiet fallenden Kollektivstreitigkeit Kenntnis erhält, sowie auf Beschluss des Regierungsrates.
Art. 22
Das Einigungsamt hat sich über die Streitsachen genau zu orientieren und in möglichst objektiver Würdigung der in Betracht fallenden Verhältnisse seinen Spruch zu fällen. Es kann zu diesem Zwecke Zeugen und Sachverständige einvernehmen, Gutachten einholen, Augenscheine vornehmen, von den Parteien mündliche und schriftliche Auskünfte verlangen und nötigenfalls die Vorlage von Büchern, Korrespondenzen, Lohnlisten, Arbeitsausweisen, Dienstzeugnissen, Bescheinigungen usw., soweit sie mit dem Streitgegenstande in unmittelbarem Zusammenhange stehen, begehren.
Einsicht von allen diesen Akten nimmt nur der Vorsitzende, der dann den übrigen Mitgliedern die nötigen Aufschlüsse erteilt.
Eid und Handgelübde der Parteien und Zeugen sind ausgeschlossen.
Art. 23
Der Vorsitzende kann in jedem Stadium des Verfahrens eine Verständigung der Parteien herbeizuführen suchen. Ist dies nicht möglich, so ordnet er die Durchführung des weitern Verfahrens an.
Art. 24
Das Einigungsamt ist an die Parteibegehren nicht gebunden; es verfügt und entscheidet nach freiem Ermessen.
Alle Verfügungen des Einigungsamtes erfolgen durch Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 25
Nach Abschluss der Verhandlungen und Erhebungen wird vom Einigungsamte der Vermittlungsvorschlag beraten und festgesetzt. Es legt denselben den Parteien vor und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Erklärung, ob sie dem Vorschlage zustimmen oder nicht.
Nichtablehnung des Vorschlages innerhalb dieser Frist gilt als Annahme.
Art. 26
Führt das Vermittlungsverfahren zu keiner Verständigung, so kann das Einigungsamt den Fall jederzeit von sich aus oder auf Verlangen einer Partei oder einer Behörde wieder aufnehmen.
Art. 27
Wenn im Vermittlungsverfahren keine Einigung zustande kommt und wenn beide Parteien es verlangen, so konstituiert sich das Einigungsamt als Schiedsgericht und erlässt einen Schiedsspruch.
Die Parteien haben zum voraus schriftlich zu erklären, dass sie sich dem Schiedsspruch bedingungslos unterziehen.
Art. 28
Für das Schiedsverfahren finden die für das Vermittlungsverfahren aufgestellten Bestimmungen sinngemässe Anwendung.
Art. 29
Der Schiedsspruch des kantonalen Einigungsamtes und der freiwilligen Einigungsstellen ist den Parteien schriftlich zuzustellen. Er ist für die Parteien wie ein gerichtliches Urteil verbindlich und vollziehbar.
Das Einigungsamt kann von den Parteien die Sicherstellung der ihnen gemäss Schiedsspruch auferlegten Verpflichtungen durch Kautionsleistung verlangen.
Art. 30
Das Einigungsamt kann den Vermittlungsvorschlag, die Erklärungen der Parteien betreffend dessen Annahme oder Ablehnung sowie den Schiedsspruch im Kantonsblatt veröffentlichen, wenn beide Parteien es verlangen, oder wenn es im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Art. 31
Gegen den Inhalt eines Vermittlungsvorschlages und Schiedsspruches besteht kein Rechtsmittel, ausser in den Fällen, wo durch Bundesvorschriften ein solches ausdrücklich vorgesehen ist.
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Art. 32
Solange eine Kollektivstreitigkeit beim Einigungsamte hängig ist, dürfen von den Parteien keine Kampfmittel angewendet werden.
Eine Streitigkeit ist hängig vom Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung bis zum Ablauf der in § 25 vorgesehenen Ablehnungsfrist für das Vermittlungsverfahren, oder bis zum Erlasse eines Schiedsspruches nach § 27 dieses Gesetzes.
Während der Gültigkeitsdauer eines durch das Einigungsamt herbeigeführten Vergleiches oder erlassenen Schiedsspruches ist die Anwendung von Kampfmitteln ebenfalls verboten.
Das Einigungsamt stellt bei gegebener Veranlassung fest, ob und inwieweit eine Übertretung dieses Verbotes vorliegt. Es verwarnt vorerst die fehlbare Partei. Steht diese von ihrem Verhalten nicht ab, so macht es deren Verfehlung im Kantonsblatt öffentlich bekannt.
Überdies kann das Einigungsamt eine nach § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes geleistete Kaution ganz oder teilweise zugunsten der Gegenpartei verfallen erklären.
Art. 33
Im Verfahren vor Einigungsamt gemäss den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes trägt jede Partei ihre Kosten und die ihrer Vertreter, Zeugen und Sachverständigen an sich selbst; alle übrigen Kosten trägt der Staat.
Art. 34
Die Besoldungen bzw. die Sitzungsgelder der Mitglieder des Einigungsamtes sowie deren Stellvertreter werden durch den Regierungsrat geregelt.
Bezüglich der Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen finden die §§ 1 und 2 der Verordnung über die Entschädigung der Zeugen, Sachverständigen, Parteien und Anwälte in Zivil- und Strafprozessen sowie im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgerichte vom 18. Februar 1920[5] sinngemässe Anwendung.
Art. 35
Das Einigungsamt hat dem Regierungsrate alle zwei Jahre über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.
2.4 Strafbestimmungen
Art. 36
Durch das Einigungsamt kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 10.– bis Fr. 100.–, im Wiederholungsfalle bis Fr. 200.–, belegt werden, wer:
- der Anzeigepflicht nach § 20 dieses Gesetzes nicht nachkommt;
- einer Vorladung des Einigungsamtes als Parteivertreter, Zeuge oder Sachverständiger nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet;
- einer Aufforderung des Einigungsamtes zur Auskunftserteilung oder Aktenvorlage (§ 22) nicht nachkommt;
- die Verhandlungen des Einigungsamtes stört oder sich weigert, zu verhandeln, Verletzung der dem Einigungsamte schuldigen Achtung und des der Gegenpartei schuldigen Anstandes sowie Trölsucht oder Schikane sich zuschulden kommen lässt.
Art. 37
Im Wege des ordentlichen Strafrechtsverfahrens wird mit Fr. 10.– bis Fr. 200.–, im Wiederholungsfalle bis Fr. 500.–, gebüsst:
- wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis verletzt;
- wer die amtliche Beilegung einer Kollektivstreitigkeit durch das Einigungsamt böswillig verhindert oder verzögert.
Art. 38 *
Unerhältliche Geldbussen werden nach Massgabe der Vorschriften von Art. 106 f. StGB in Freiheitsstrafe oder gemeinnützige Arbeit umgewandelt.
Die Strafumwandlung erfolgt durch die zuständige richterliche Behörde. Der Vollzug der Bussen, der gemeinnützigen Arbeit und von Freiheitsstrafen richtet sich nach der Gesetzgebung über den Justizvollzug vom 14. September 2015[6]. *
2.5 Schlussbestimmungen
Art. 39
Art. 40
Dieses Gesetz, durch welches die Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt vom 22. Februar 1919[9] sowie der regierungsrätliche Beschluss vom 3. Januar 1920 (betreffend den Gerichtsstand und das Verfahren für Zivilstreitigkeiten im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914)[10] aufgehoben werden, tritt – vorbehältlich einer allfälligen Volksabstimmung – sofort in Kraft und ist dem Regierungsrate zur Vollziehung mitzuteilen[11] und in Urschrift in das Staatsarchiv niederzulegen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.11.1926 | 21.01.1927 | Erstfassung | G XI 26 |
| Titel 1 | 08.03.1977 | 01.07.1977 | aufgehoben | G 1977 45 |
| § 1 | 08.03.1977 | 01.07.1977 | aufgehoben | G 1977 45 |
| § 2 | 08.03.1977 | 01.07.1977 | aufgehoben | G 1977 45 |
| § 3 | 13.03.1957 | 15.03.1957 | aufgehoben | G XV 185 |
| § 4 | 13.03.1957 | 15.03.1957 | aufgehoben | G XV 185 |
| § 5 | 13.03.1957 | 15.03.1957 | aufgehoben | G XV 185 |
| § 6 | 13.03.1957 | 15.03.1957 | aufgehoben | G XV 185 |
| § 15 | 03.07.1972 | 01.01.1973 | geändert | G XVIII 193 |
| § 18 Abs. 4 | 03.07.1972 | 01.01.1973 | eingefügt | G XVIII 193 |
| § 20 Abs. 2 | 19.03.2007 | 01.01.2008 | geändert | G 2007 108 |
| § 31 Abs. 2 | 03.07.1972 | 01.01.1973 | aufgehoben | G XVIII 193 |
| § 31 Abs. 3 | 03.07.1972 | 01.01.1973 | aufgehoben | G XVIII 193 |
| § 38 | 11.09.2006 | 01.01.2007 | geändert | G 2006 277 |
| § 38 Abs. 2 | 10.05.2010 | 01.01.2011 | geändert | G 2010 129 |
| § 38 Abs. 2 | 14.09.2015 | 01.07.2016 | geändert | G 2016 21 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 29.11.1926 | 21.01.1927 | Erlass | Erstfassung | G XI 26 |
| 13.03.1957 | 15.03.1957 | § 3 | aufgehoben | G XV 185 |
| 13.03.1957 | 15.03.1957 | § 4 | aufgehoben | G XV 185 |
| 13.03.1957 | 15.03.1957 | § 5 | aufgehoben | G XV 185 |
| 13.03.1957 | 15.03.1957 | § 6 | aufgehoben | G XV 185 |
| 03.07.1972 | 01.01.1973 | § 15 | geändert | G XVIII 193 |
| 03.07.1972 | 01.01.1973 | § 18 Abs. 4 | eingefügt | G XVIII 193 |
| 03.07.1972 | 01.01.1973 | § 31 Abs. 2 | aufgehoben | G XVIII 193 |
| 03.07.1972 | 01.01.1973 | § 31 Abs. 3 | aufgehoben | G XVIII 193 |
| 08.03.1977 | 01.07.1977 | Titel 1 | aufgehoben | G 1977 45 |
| 08.03.1977 | 01.07.1977 | § 1 | aufgehoben | G 1977 45 |
| 08.03.1977 | 01.07.1977 | § 2 | aufgehoben | G 1977 45 |
| 11.09.2006 | 01.01.2007 | § 38 | geändert | G 2006 277 |
| 19.03.2007 | 01.01.2008 | § 20 Abs. 2 | geändert | G 2007 108 |
| 10.05.2010 | 01.01.2011 | § 38 Abs. 2 | geändert | G 2010 129 |
| 14.09.2015 | 01.07.2016 | § 38 Abs. 2 | geändert | G 2016 21 |