Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind zuständig:
| 1. | der Regierungsrat; | ||
| 2. | das Gesundheits- und Sozialdepartement[2]; | ||
| 3. | das Einigungsamt. | ||
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in Ausführung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[1],
auf Antrag des Justizdepartementes,
Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind zuständig:
| 1. | der Regierungsrat; | ||
| 2. | das Gesundheits- und Sozialdepartement[2]; | ||
| 3. | das Einigungsamt. | ||
Der Regierungsrat beschliesst über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons Luzern oder auf einen Teil desselben beschränkt (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 BG).
Dem Regierungsrat liegen ausserdem ob:
Das Gesundheits- und Sozialdepartement leitet das vorbereitende Verfahren und stellt dem Regierungsrat über Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung Antrag.
Dem Gesundheits- und Sozialdepartement stehen insbesondere zu:
Das kantonale Einigungsamt ist endgültig für den Entscheid von Streitigkeiten über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen oder zeitlichen Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung zuständig (Art. 12 Abs. 4 BG).
Beschlüsse über Allgemeinverbindlicherklärungen sind kostenfrei. Die Auslagen für die Veröffentlichung von Anträgen und Beschlüssen, für Sachverständigengutachten und allfällige weitere Kosten sind von den Vertragsparteien zu tragen (Art. 15 Abs. 1 BG).
Die Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft. Die Verordnung vom 31. Januar 1944[3] wird aufgehoben.
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.03.1957 | 01.04.1957 | Erstfassung | V XV 435 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 18.03.1957 | 01.04.1957 | Erlass | Erstfassung | V XV 435 |