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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956

vom 18.03.1957 (Stand 01.01.2008)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[1],

auf Antrag des Justizdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Zuständige Behörden

Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind zuständig:

1. der Regierungsrat;
2. das Gesundheits- und Sozialdepartement[2];
3. das Einigungsamt.

Art. 2 1. Regierungsrat

Der Regierungsrat beschliesst über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons Luzern oder auf einen Teil desselben beschränkt (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 BG).

Dem Regierungsrat liegen ausserdem ob:

  1. der Entscheid über eine Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 16 Abs. 1 BG);
  2. der Entscheid über die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 17 Abs. 1 und 18 BG);
  3. die Einsetzung eines besondern Kontrollorgans und die Bezeichnung von Gegenstand und Umfang der Kontrolle (Art. 6 Abs. 1 und 2 BG);
  4. die Auflage der Kontrollkosten zu Lasten der Vertragsparteien (Art. 6 Abs. 3 BG);
  5. die Aufsicht über allgemeinverbindlicherklärte Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen im Sinn von Art. 323ter Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts (Art. 5 Abs. 2 BG);
  6. der Erlass der Kostenverfügungen (Art. 15 Abs. 2 BG).

Art. 3 2. Gesundheits- und Sozialdepartement

Das Gesundheits- und Sozialdepartement leitet das vorbereitende Verfahren und stellt dem Regierungsrat über Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung Antrag.

Dem Gesundheits- und Sozialdepartement stehen insbesondere zu:

  1. die Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 8 Abs. 1 BG);
  2. die Erteilung von Weisungen für die Ergänzung der Anträge (Art. 8 Abs. 3 BG);
  3. die Vornahme von Veröffentlichungen (Art. 9 und 14 BG);
  4. die Entgegennahme und Begutachtung von Einsprachen (Art. 10 Abs. 1 und 2 BG);
  5. die Ernennung unabhängiger Sachverständiger (Art. 11 BG);
  6. die Entgegennahme der Mitteilungen über die Abänderung oder Aufhebung von allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen (Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 BG).

Art. 4 3. Einigungsamt

Das kantonale Einigungsamt ist endgültig für den Entscheid von Streitigkeiten über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen oder zeitlichen Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung zuständig (Art. 12 Abs. 4 BG).

Art. 5 Kosten

Beschlüsse über Allgemeinverbindlicherklärungen sind kostenfrei. Die Auslagen für die Veröffentlichung von Anträgen und Beschlüssen, für Sachverständigengutachten und allfällige weitere Kosten sind von den Vertragsparteien zu tragen (Art. 15 Abs. 1 BG).

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft. Die Verordnung vom 31. Januar 1944[3] wird aufgehoben.

Egress

V XV 435

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.03.1957 01.04.1957 Erstfassung V XV 435

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.03.1957 01.04.1957 Erlass Erstfassung V XV 435