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853b

Beschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Tankstellenshops des Kantons Luzern[1]

vom 01.07.2015 (Stand 01.09.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[2] und auf § 2 Absatz 1 der zu diesem Gesetz erlassenen kantonalen Vollziehungsverordnung vom 18. März 1957[3],

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Die im Anhang[4] dieses Beschlusses kursiv gedruckten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Tankstellenshops des Kantons Luzern vom 17. Februar 2015, inklusive Anhang 1 mit den Mindestlöhnen 2015, gültig ab 1. April 2015, werden allgemeinverbindlich erklärt. 

Art. 2 Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Luzern.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Tankstellenshops. Als Tankstellenshops gelten Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die über das Sortiment mit Kioskartikeln und/oder Autozubehör hinaus ein Angebot mit Nonfood- und/oder Food-Artikeln aufweisen, die nicht für den Verzehr vor Ort bestimmt sind. Ausgenommen sind Service- und Garagenbetriebsteile, auch wenn sie zum gleichen Unternehmen wie der Tankstellenshop gehören. Der GAV gilt nicht für betriebliche Teile der Tankstellenshops, welche bereits einem anderen gültigen GAV unterstellt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind, unabhängig davon, ob Voll- oder Teilzeit, fest oder als Aushilfe. Ausgenommen sind Betreiber (Kader) und ihre Familienmitglieder (Ehepartner, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen) sowie Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr mit einer Anstellungsdauer von bis zu acht Wochen pro Jahr.

Art. 3 Genehmigung und Publikation

Dieser Beschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Nach der Genehmigung durch den Bund ist er mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen im Kantonsblatt des Kantons Luzern zu veröffentlichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen. Ferner wird der Beschluss in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern veröffentlicht.

Art. 4 Geltungsdauer

Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt am ersten Tag des auf den Genehmigungsbeschluss des Bundes[5] folgenden Monats in Kraft, sofern der Genehmigungsbeschluss in der ersten Hälfte des Monats erfolgt. Erfolgt der Genehmigungsbeschluss des Bundes in der zweiten Hälfte des Monats, ist das Datum des Inkrafttretens der erste Tag des übernächsten Monats. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt bis 31. Dezember 2018. 

Egress

K 2015 2497 | G 2015 222

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 01.07.2015 01.09.2015 Erstfassung K 2015 2497 | G 2015 222

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
01.07.2015 01.09.2015 Erlass Erstfassung K 2015 2497 | G 2015 222
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