Der Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, die ausschliesslich oder überwiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt im Kanton Luzern verrichten, unabhängig davon, ob die arbeitnehmende Person im Haushalt der arbeitgebenden Person oder auswärts wohnt.
Der Normalarbeitsvertrag ist auch anwendbar auf Arbeitnehmende, die im Rahmen einer ständigen Betreuung hauswirtschaftliche Arbeiten für gebrechliche Personen, wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer Behinderung, sowie für Kinder verrichten und deshalb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen. Minderjährige können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden.
Bestehen keine abweichenden Regelungen, gilt der Normalarbeitsvertrag mit Ausnahme von § 18 Absatz 1 auch für Praktika, Volontär- und Au-pair-Verhältnisse.
Der Normalarbeitsvertrag gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
- Ehegattinnen und Ehegatten,
- eingetragene Partnerinnen und Partner,
- Konkubinatspartnerinnen und -partner,
- Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten oder deren eingetragene Partnerinnen oder Partner.
Im Weiteren gilt der Normalarbeitsvertrag nicht für folgende Arbeitsverhältnisse:
- familienexterne Betreuung (Tagesmütter, Mittagstisch),
- hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft, wenn das Arbeitsverhältnis einem besonderen Normalarbeitsvertrag untersteht,
- Arbeitnehmende, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV) unterstehen, bezüglich der darin geregelter Punkte. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte sind die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages ergänzend anwendbar,
- hauswirtschaftliche Arbeitnehmende, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, einem besonderen Normalarbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind.