Der Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden, die vorwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Luzern beschäftigt sind.
Er gilt auch für landwirtschaftliche Lehrverhältnisse, soweit er für die Lernenden im Vergleich zum Lehrvertrag günstiger ist.
Er findet keine Anwendung auf:
- Ehegattinnen oder Ehegatten der Betriebsleiterinnen und -leiter,
- eingetragene Partnerinnen und Partner der Betriebsleiterinnen und -leiter,
- Verwandte in auf- und absteigender Linie der Betriebsleiterinnen und -leiter,
- Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter der Betriebsleiterinnen und -leiter, sofern diese den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wollen,
- das Alppersonal.