Das Gesetz regelt die Ruhetage und die Ladenschlusszeiten.
Es findet keine Anwendung auf
- Bäckereien und Konditoreien,
- Molkereien und Milchannahmestellen mit angegliedertem Verkaufsgeschäft,
- Blumengeschäfte,
- Tankstellen und den damit verbundenen Verkauf von Autozubehör,
- Apotheken,
- Wechselstuben,
- Spezialgeschäfte für Tabakwaren, Presseerzeugnisse und Ansichtskarten,
- Kioske,
- offene Verkaufsstände,
- Reise- und Verkehrsbüros sowie Geschäftslokale der Reisetransportunternehmen und Fahrzeugverleiher,
- Verkaufsgeschäfte in Sportzentren, Seebädern, Autobahnraststätten und auf Campingplätzen, deren Sortiment der Einrichtung dient, der sie angegliedert sind,
- Märkte, Messen und Kirchweihfeste,
- Kunstgalerien mit oder ohne Verkaufstätigkeit, Versteigerungen ausgenommen.
Für Tankstellen angegliederte Verkaufsgeschäfte mit einer ordentlichen Verkaufsfläche von höchstens 100 m² kommen die §§ 5 Unterabsatz c, 14 und 15 Absatz 1 nicht zur Anwendung. Diese Geschäfte sind jeden Tag spätestens um 22 Uhr zu schliessen.
Im Zweifelsfall entscheidet die Luzerner Polizei[2], ob eine Verkaufsstelle unter dieses Gesetz fällt oder nicht.
Für das Gastgewerbe und die Jagd gelten die besonderen Vorschriften des Gastgewerbe- und des Jagdrechts.