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Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

vom 25.05.2004 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 7 Absätze 1 und 5 des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vom 8. Oktober 1999[1], Artikel 360b Absatz 1 des schweizerischen Obligationenrechts (OR)[2], Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[3] sowie § 4 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000[4],

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Tripartite Arbeitsmarktkommission

Die tripartite Arbeitsmarktkommission (tripartite Kommission gemäss Art. 360b OR) besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf Vorschlag der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums auf vier Jahre und bestimmt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Das Präsidium wird abwechslungsweise von den Sozialpartnern gestellt. *

Die tripartite Arbeitsmarktkommission hat die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

Sie kann zur Abklärung von besonderen Fragen ständige oder nichtständige Arbeitsgruppen, in denen auch Personen, die nicht Mitglieder sind, mitwirken können, oder einen Ausschuss, bestehend aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Kantons, einsetzen. Sie kann Expertinnen und Experten beiziehen.

Der Regierungsrat erlässt für die Kommission ein Geschäftsreglement. Er kann ihr darin weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Art. 2 Geschäftsstelle

Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit führt die Geschäftsstelle der tripartiten Arbeitsmarktkommission. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben: *

  1. Beschaffung und Bereitstellung der Unterlagen und Informationen, welche die tripartite Arbeitsmarktkommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht,
  2. Vorbereitung der Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission, der Arbeitsgruppen und des Ausschusses sowie Protokollführung in deren Sitzungen.

Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission können die Geschäftsstelle bei der Beschaffung von Unterlagen und Informationen in die Betriebe begleiten.

Art. 3 Kontrolle gemäss Artikel 7 Absatz 1d Entsendegesetz

Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ist für die Kontrolle gemäss Artikel 7 Absatz 1d des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 8. Oktober 1999[5] (Entsendegesetz) zuständig. *

Art. 4 Recht auf Auskunft und Einsichtnahme

Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die nach dieser Verordnung mit Kontrollaufgaben betrauten Organe das Recht auf Auskunft und auf Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung von Untersuchungen gemäss Artikel 360b OR und Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956[6] (AVEG) notwendig sind. Im Streitfall entscheidet das Gesundheits- und Sozialdepartement.[7]

Art. 5 Amtsgeheimnis

Die nach dieser Verordnung mit Kontrollaufgaben betrauten Organe unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach der Erfüllung der Aufgabe oder der Kommissionstätigkeit bestehen.

Art. 6 Entschädigungen

Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission und die von ihr beigezogenen Personen haben Anspruch auf Vergütungen gemäss Anhang 3 zur Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002[8]*

Art. 7 Meldestelle für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Meldestelle für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Entsendegesetzes ist das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit. Es bestätigt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitsgeber auf Verlangen den Eingang der Meldung. *

Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit prüft, ob die betreffenden Arbeitskräfte und ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Voraussetzungen für die vorgesehene Entsendung erfüllen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, informiert es die betreffende ausländische Arbeitgeberin oder den betreffenden ausländischen Arbeitgeber. *

Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit informiert die mit der Durchsetzung des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organe über die eingegangenen Meldungen und das Prüfungsergebnis, sofern die Tätigkeitsbereiche der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dessen Geltungsbereich fallen. *

Art. 8 Besonderes Kontrollorgan

Zuständige Behörde zur Einsetzung eines besonderen Kontrollorgans im Sinn von Artikel 6 AVEG ist das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit. *

Art. 9 Meldung von Verstössen

Die Kontrollorgane gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Entsendegesetzes und Artikel 6 AVEG melden jeden Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit. *

Art. 10 Sanktionen

Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit verfügt Sanktionen gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Entsendegesetzes. *

Art. 11 Finanzierung der paritätischen Kommissionen

Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt nach Anhörung der Vertragsparteien eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages die Höhe und die Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, welche den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug des Bundesgesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug eines Gesamtarbeitsvertrages entstehen und gemäss Artikel 9 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 21. Mai 2003[9] durch den Kanton zu entschädigen sind.

Entschädigt werden nur Massnahmen, die in Absprache mit dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ergriffen wurden. *

Art. 12 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 In Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2004 321

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.05.2004 01.06.2004 Erstfassung G 2004 321
§ 1 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 2 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 3 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 6 Abs. 1 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 7 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 7 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 7 Abs. 3 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 8 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 9 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 10 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 11 Abs. 2 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-083

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.05.2004 01.06.2004 Erlass Erstfassung G 2004 321
20.11.2018 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 3 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 8 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 9 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 10 Abs. 1 geändert G 2018-083
20.11.2018 01.01.2019 § 11 Abs. 2 geändert G 2018-083
15.04.2025 01.06.2025 § 6 Abs. 1 geändert G 2025-042