Die tripartite Arbeitsmarktkommission (tripartite Kommission gemäss Art. 360b OR) besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf Vorschlag der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums auf vier Jahre und bestimmt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Das Präsidium wird abwechslungsweise von den Sozialpartnern gestellt. *
Die tripartite Arbeitsmarktkommission hat die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
Sie kann zur Abklärung von besonderen Fragen ständige oder nichtständige Arbeitsgruppen, in denen auch Personen, die nicht Mitglieder sind, mitwirken können, oder einen Ausschuss, bestehend aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Kantons, einsetzen. Sie kann Expertinnen und Experten beiziehen.
Der Regierungsrat erlässt für die Kommission ein Geschäftsreglement. Er kann ihr darin weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.