Der Präsident oder die Präsidentin beruft die tripartite Arbeitsmarktkommission nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern, des Ausschusses oder der Geschäftsstelle ein und bestimmt Ort und Zeitpunkt der Sitzungen.
Die Kommission ist mindestens zehn Kalendertage vor dem Sitzungstag schriftlich einzuberufen. Die Verhandlungsgegenstände sind mit der Einberufung bekannt zu geben.
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden.
Keiner vorgängigen Ankündigung bedürfen das Stellen von Anträgen sowie Verhandlungen ohne Beschlussfassung.