Lexipedia

861

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

vom 13.09.1988 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. November 1987[1],

beschliesst:

1 Grundsatz

Art. 1

Der Staat Luzern und die Gemeinden gewähren den Unternehmern, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985[2] (Bundesgesetz) durch jährliche Einlagen Arbeitsbeschaffungsreserven bilden, Steuervergünstigungen.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes sinngemäss.

2 Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

Art. 2 Berechtigte Unternehmen

Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern berechtigt.

Art. 3 Jährliche Einlage und Höchstbestand

Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nach Artikel 3 des Bundesgesetzes. Erreicht dieser Anteil nicht 10 000 Franken, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinn der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung des Höchstbestandes nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgesetzes.

3 Steuerliche Behandlung

Art. 4 Steuervergünstigungen

Die jährlichen Einlagen nach § 3 gelten bei der Veranlagung der vom Staat Luzern und von den Gemeinden erhobenen direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Kosten.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn gebildet werden.

Art. 5 Nachträgliche Besteuerung

Der Staat Luzern und die Gemeinden besteuern die Arbeitsbeschaffungsreserven, wenn das Unternehmen

  1. den Nachweis der ordnungsgemässen Verwendung nicht erbringt,
  2. die Betriebstätigkeit einstellt,
  3. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven unterliegen einer getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn berechneten Jahressteuer zum Höchstsatz gemäss § 57 Absätze 1–3 beziehungsweise zum Steuersatz gemäss § 81 des Steuergesetzes[3]. Die §§ 42 und 62 des Steuergesetzes werden nicht angewendet. *

Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 6 Verfahren

Die Festsetzung der Steuervergünstigung und das Verfahren zur nachträglichen Besteuerung der Arbeitsbeschaffungsreserven richten sich nach dem Steuergesetz.

Art. 7 * Strafbestimmungen

Wird die Steuervergünstigung unrechtmässig in Anspruch genommen, werden die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Nachsteuern und das Steuerstrafrecht angewendet.

Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung schliesst eine Bestrafung wegen Steuerbetruges nach § 225 des Steuergesetzes nicht aus.

4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 8 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes.

Art. 9 Verhältnis zum bisherigen Recht

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes durch, muss es vorab die Reserven nach dem Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai 1952[4] verwenden.

Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai 1952[5] auf, sobald alle nach jenem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwendet sind.

Art. 9a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 9. März 2009

Arbeitsbeschaffungsreserven nach diesem Gesetz können dem Bundesgesetz entsprechend bis zum 30. Juni 2008 gebildet werden.

Der Regierungsrat regelt die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven analog zum Bundesrecht.

Er wird ermächtigt, nach deren Auflösung dieses Gesetz aufzuheben.

Art. 10 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[6].

Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum[7].

Egress

K 1988 1210 | G 1988 196

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.09.1988 01.12.1988 Erstfassung K 1988 1210 | G 1988 196
§ 5 Abs. 2 22.11.1999 01.01.2001 geändert unbekannt
§ 7 22.11.1999 01.01.2001 geändert unbekannt
§ 9a 09.03.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 321

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.09.1988 01.12.1988 Erlass Erstfassung K 1988 1210 | G 1988 196
22.11.1999 01.01.2001 § 5 Abs. 2 geändert unbekannt
22.11.1999 01.01.2001 § 7 geändert unbekannt
09.03.2009 01.01.2010 § 9a eingefügt G 2009 321