Der Staat Luzern und die Gemeinden gewähren den Unternehmern, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985[2] (Bundesgesetz) durch jährliche Einlagen Arbeitsbeschaffungsreserven bilden, Steuervergünstigungen.
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes sinngemäss.