Das Gesetz regelt den Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Rechtspflege bei Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung und den Zusatzversicherungen.
Für die Kontrolle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinn von Artikel 6 KVG[2] und für die Prämienverbilligung im Sinn der Artikel 65 f. KVG gilt das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995[3].
Für die Finanzierung der stationären Leistungen der Spitäler und Geburtshäuser gilt das Spitalgesetz vom 11. September 2006[4]. *
Für die Finanzierung der Pflegeleistungen im Sinn von Artikel 25a KVG[5] gilt das Betreuungs- und Pflegegesetz vom 13. September 2010[6]. *
Die Voraussetzungen für die Gleichstellung der Ärzte und Ärztinnen mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke mit den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen (Art. 37 Abs. 3 KVG) sind im Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005[7] geregelt. *