In den in Anhang 1 genannten medizinischen Fachgebieten und Regionen ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, auf eine Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten beschränkt.
Die Festlegung der Höchstzahlen richtet sich nach der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021. Höchstzahlen werden festgelegt für medizinische Fachgebiete,
- die einen Versorgungsgrad von mehr als 110 Prozent im Sinne der Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich vom 28. November 2022 aufweisen,
- die ein gesamtschweizerisches Leistungsvolumen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von mehr als 100 Millionen Franken pro Jahr generieren,
- die nicht dem Bereich der Grundversorgung zuzuordnen sind und
- bei denen keine sachlichen Gründe für eine Ausnahme bestehen, namentlich eine erwünschte Verlagerung der Versorgung vom stationären in den ambulanten Bereich, eine erwartete erweiterte Inanspruchnahme infolge der demografischen Entwicklung und des medizinischen Fortschritts oder die Bedeutung für die überregionale Versorgung.
In einem medizinischen Fachgebiet oder in einer Region werden keine Ärztinnen und Ärzte mehr zugelassen, solange die festgelegte Höchstzahl erreicht ist.
Die Höchstzahlen gelten für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit selbständig, im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2n KVG erbringen.