Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
SR 832.10, Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 865d 3 Artikel 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Be- stellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Be- schlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfah- ren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
. es beobachtet neue Entwicklungen;
. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM- Bereich;
. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personel- len und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;
. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Vorausset- zungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fach- bezogen und wissenschaftlich;
. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten.
Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Auf- gaben folgende Kriterien:
. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
- Wirksamkeit;
- Nutzen;
- Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
- Kosten der Leistung.
. Für den Zuteilungsentscheid:
- Qualität;
- Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
- Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
- Wirtschaftlichkeit;
- Weiterentwicklungspotenzial.
. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zutei- lung:
- Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
- Internationale Konkurrenzfähigkeit.
Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht er- reicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Be- schlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
Nr. 865d Artikel 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachor- gans und koordiniert diese. Artikel 6 Arbeitsweise Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Regle- ment des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.
. Abschnitt: Planung Artikel 7 Grundsätze
Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leis- tungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.
Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung ab- gestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Be- reichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen.
Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.
Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.
Die Planung kann in Stufen erfolgen. Artikel 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
- Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann. Nr. 865d 5
- Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeit- periode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Si- cherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
- Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden. Artikel 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten