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865d

Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)

Präambel

Nr. 865d

Interkantonale Vereinbarung

über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)

vom 14. März 2008 (Stand 1. Januar 2009)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

*

Artikel 1 Zweck

Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden

und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordi-

nation der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen me-

dizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innova-

tionspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch

komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen min-

destens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit

vorliegen muss.

Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen

Vorgaben des Bundes1

Artikel 2 Vollzug der Vereinbarung

vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung

der hochspezialisierten Medizin.

Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren

aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan),

dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Pro-

jektsekretariat ein.

* K 2008 2394 und G 2009 9. Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen

Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) verabschiedete die Vereinbarung am 14. März 2008

zur Ratifizierung zuhanden der Kantone. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu

der Vereinbarung am 8. September 2008 mit Dekret (K 2008 2393). Die Referendumsfrist lief am

12. November 2008 unbenützt ab (K 2008 2961). Der Vorstand der GDK setzte die Vereinbarung auf

den 1. Januar 2009 in Kraft.

Art. 39

KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. Dezember 2007; tritt am

. Januar 2009 in Kraft.

Nr. 865d

. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung Artikel 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans

Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK- Plenarversammlung zusammen: – den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; – fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkanto- nale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonfe- renz und Santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan dele- gieren.

Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist mög- lich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen.2

Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentschei- de.

Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird perio- disch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss

Art. 39

KVG3

Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Be-

Art. 4

schlussorgan beachtet die Kriterien gemäss 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Ste . Die Zuteilungsentscheide werden befristet Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. llungnahme des Fachorgans. .

Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.

Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht er- reicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.

Art. 5

Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren

SR 832.10, Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 865d 3 Artikel 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans

Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Be- stellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Be- schlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfah- ren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.

Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:

. es beobachtet neue Entwicklungen;

. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM- Bereich;

. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personel- len und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;

. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Vorausset- zungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;

. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fach- bezogen und wissenschaftlich;

. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten.

Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Auf- gaben folgende Kriterien:

. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:

  1. Wirksamkeit;
  2. Nutzen;
  3. Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
  4. Kosten der Leistung.

. Für den Zuteilungsentscheid:

  1. Qualität;
  2. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
  3. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
  4. Wirtschaftlichkeit;
  5. Weiterentwicklungspotenzial.

. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zutei- lung:

  1. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
  2. Internationale Konkurrenzfähigkeit.

Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht er- reicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Be- schlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.

Nr. 865d Artikel 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats

Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.

Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachor- gans und koordiniert diese. Artikel 6 Arbeitsweise Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Regle- ment des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.

. Abschnitt: Planung Artikel 7 Grundsätze

Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leis- tungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.

Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung ab- gestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.

Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Be- reichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.

Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.

Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen.

Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.

Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.

Die Planung kann in Stufen erfolgen. Artikel 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:

  1. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann. Nr. 865d 5
  2. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeit- periode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Si- cherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
  3. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden. Artikel 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten

Art. 39

Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezial Abs. 1 lit. e isierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.

Art. 3

Ab dem Zeitpunkt der gemäss ches der hochspezialisierten Beschlussorgan an mit der Ei gelten abweichende Spitallis Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Berei- Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM- nbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren tenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.

. Abschnitt: Finanzen Artikel 10 Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwoh- nerzahl anteilsmässig getragen.

. Abschnitt: Streitbeilegung Artikel 11 Streitbeilegungsverfahren

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitig- keiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)4

Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom

. Juni 2005, Abschnitt IV (SRL Nr. 15) über die Streitbeilegung.

Nr. 865d

. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen Artikel 12 Beschwerde und Verfahrensrecht

Art. 3

Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach

Art. 53

Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach KVG ge- führt werden.

Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren5 Artikel 13 Beitritt und Austritt Anwendung.

Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.

Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden. Artikel 14 Berichterstattung Das Präsidium des Beschlussorgans erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht. Artikel 15 Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kan- tone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind.6 Artikel 16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss

Art. 13

Abs. 1 in Kraft.

Die Vereinbarung gilt unbefristet.

Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt.

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021)

Der Vorstand der GDK setzte die Vereinbarung am 22. Januar 2009 rückwirkend auf den

. Januar 2009 in Kraft, nachdem alle 26 Kantone der Vereinbarung beigetreten waren. Nr. 865d 7 Artikel 17 Änderung der Vereinbarung Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforder- lich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinba- rungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.