Anspruch auf Prämienverbilligung besteht unter Vorbehalt von Absatz 6, soweit die anrechenbaren Prämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Dieser Prozentsatz darf höchstens 10 Prozent zuzüglich höchstens 0,00015 Prozentpunkten für jeden Franken des massgebenden Einkommens betragen. Die Prämien für Kinder und junge Erwachsene können unabhängig von den Einkommensverhältnissen verbilligt werden. *
Eltern oder Elternteile, unter deren Obhut Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr leben, haben Anspruch auf die Verbilligung der anrechenbaren Prämien für Kinder um mindestens 80 Prozent, sofern ihr massgebendes Einkommen im Sinn der Absätze 2–6 eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Bei Eltern entspricht die Einkommensgrenze mindestens dem Median des Reineinkommens Verheirateter mit einem Kind gemäss der kantonalen Steuerstatistik abzüglich des geltenden Pauschalbetrages für ein Kind gemäss Absatz 2. Bei einem Elternteil beträgt die Einkommensgrenze mindestens 80 Prozent dieses Medians abzüglich des geltenden Pauschalbetrages für ein Kind. *
Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern oder einem unterhaltspflichtigen Elternteil wohnen, besteht ein Anspruch auf die Verbilligung der anrechenbaren Prämien für junge Erwachsene um mindestens 50 Prozent, wenn das gemeinsame massgebende Einkommen im Sinn der Absätze 2–6 eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Bei Eltern entspricht die Einkommensgrenze mindestens dem Median des Reineinkommens Verheirateter mit einem Kind gemäss der kantonalen Steuerstatistik abzüglich des geltenden Pauschalbetrages für einen jungen Erwachsenen in Ausbildung gemäss Absatz 2. Bei einem Elternteil beträgt die Einkommensgrenze mindestens 80 Prozent dieses Medians abzüglich des geltenden Pauschalbetrages für einen jungen Erwachsenen in Ausbildung. *
Zur Bestimmung des massgebenden Einkommens im Sinn der Absätze 1–1ter ist vom Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen. Als Nettoeinkommen gelten die um die Aufwendungen nach den §§ 33–39 sowie 40 Absatz 1a–g des Steuergesetzes vom 22. November 1999 verminderten steuerbaren Einkünfte. Hinzuzuzählen sind *
- die Einkäufe in die berufliche Vorsorge und die Arbeitnehmeranteile der Beiträge von Selbständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge im Sinn von § 40 Absatz 1d des Steuergesetzes, soweit sie einen durch Verordnung festzusetzenden Pauschalbetrag übersteigen,
- Beiträge an anerkannte Formen der Selbstvorsorge gemäss § 40 Absatz 1e des Steuergesetzes,
- verrechenbare Geschäftsverluste aus Vorjahren gemäss § 38 des Steuergesetzes,
- die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkünfte gemäss § 59a des Steuergesetzes,
- 10 Prozent des Reinvermögens; als Reinvermögen gilt das Vermögen vor Abzug der steuerfreien Beträge gemäss § 52 des Steuergesetzes; vorbehalten bleibt Absatz 2ter.
Davon abzuziehen sind die krankheits-, unfall- und behinderungsbedingten Kosten (§ 40 Abs. 1h Steuergesetz) sowie ein Pauschalbetrag von mindestens 9000 Franken pro Kind und jungen Erwachsenen in Ausbildung.
Übersteigt das Reinvermögen bei Verheirateten 200 000 Franken und bei Alleinstehenden 100 000 Franken, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Wohnen Kinder oder junge Erwachsene in Ausbildung bei den Eltern oder einem Elternteil, erhöht sich diese Vermögensgrenze um 50 000 Franken pro Kind und jungen Erwachsenen in Ausbildung. *
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere den Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den Pauschalbetrag gemäss Absatz 2a und die Einzelheiten der Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung. Er legt die Berechnung der Prämienverbilligung jährlich im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts sowie nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest. Er hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an. *
Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz. Liegt die Steuerveranlagung mehr als vier Jahre zurück, sistiert die Ausgleichskasse in der Regel das Verfahren. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann die Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienverbilligung ohne rechtskräftige Steuerveranlagung definitiv festlegen. Bei Personen, die aus dem Ausland zuziehen, ist die erste rechtsgültige Steuerveranlagung oder die Festsetzung des Quellensteuereinkommens des Zuzugsjahres abzuwarten.
Personen, die keine Steuererklärung einreichen, obwohl sie dazu verpflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht, können beim Entscheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen. Für Änderungen nach dem Entscheid bleibt § 8a vorbehalten.
Die Prämienverbilligung darf die im Kalenderjahr geschuldeten Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung nicht übersteigen.