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867

Betreuungs- und Pflegegesetz *

(BPG)

vom 13.09.2010 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März 2010[1],

beschliesst:

1 Zweck und Geltungsbereich *

Art. 1 *

Dieses Gesetz bezweckt  *

  1. den Schutz von Betagten, von Personen mit Behinderungen und von Betreuungsbedürftigen, denen Unterkunft, Betreuung und Pflege in Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie in Privathaushalten gewährt wird,
  2. die Sicherstellung eines bedarfsgerechten ambulanten und stationären Angebots für die Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Qualität, wie sie das Bundesgesetz über die Krankenversicherung[2] (KVG) vom 18. März 1994 vorsieht,
  3. die Anerkennung der unentgeltlichen Betreuung von erwachsenen Personen sowie die Entlastung der betreuenden Angehörigen.

Es regelt die Bewilligungspflicht für Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und die Aufsicht, die Bereitstellung und die Planung des Angebots an Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) und an Krankenpflege im Pflegeheim und dessen Finanzierung, die Leistungen zur Anerkennung der unentgeltlichen Betreuung durch Angehörige und zu deren Entlastung, die Förderung der Ausbildung des Pflegepersonals und das Verfahren. *

Die Planung und Steuerung, die Anerkennung und die Aufsicht sowie die Finanzierung von sozialen Einrichtungen richten sich nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007[3]*

1a Bewilligungen und Aufsicht *

Art. 1a * Bewilligungspflichtige Einrichtungen

Einrichtungen, die gewerbsmässig Betagten, Personen mit Behinderungen oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren, benötigen eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde und unterstehen deren Aufsicht.

Keine Bewilligung nach diesem Gesetz erfordert

  1. die Aufnahme von Personen in Einrichtungen, die nach dem Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005[4] oder dem Gesetz über soziale Einrichtungen[5] einer besonderen Aufsicht des Kantons unterstehen oder die für den Straf- und Massnahmenvollzug vom Bundesamt für Justiz anerkannt sind,
  2. die Pflege von Verwandten in gerader Linie, von Geschwistern, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder von Konkubinatspartnerinnen und -partnern.

Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Familien-, Tages- und Heimpflege richtet sich nach eidgenössischem Recht.

Die Bewilligungspflicht und die Aufsicht für Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes.

Art. 1b * Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Wohlergehen der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen gewährleistet ist. Insbesondere müssen eine dem Angebot angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung mit entsprechend qualifiziertem Personal sichergestellt und die dafür notwendigen Einrichtungen vorhanden sein.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvoraussetzungen in der Verordnung.

Art. 1c * Bewilligungsentzug und Aufnahmeverbot

Die Bewilligung wird entzogen oder die bewilligungsfreie Aufnahme wird untersagt, wenn das Wohlergehen der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere wenn

  1. eine angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung oder die notwendigen Einrichtungen fehlen,
  2. wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden,
  3. wenn gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.

Die zuständige kantonale Behörde kann die sofortige Schliessung der Einrichtung anordnen oder die bewilligungsfreie Aufnahme sofort untersagen, wenn eine ernsthafte Gefahr besteht oder droht.

Art. 1d * Aufsicht

Die zuständige kantonale Behörde überprüft die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen mittels Erhebung von Qualitätskennzahlen und periodischer Besuche in den Einrichtungen. Sie kann die Auswertung der Qualitätskennzahlen veröffentlichen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Aufsicht in der Verordnung.

Die Einrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde alle erforderlichen Unterlagen für die Aufsicht bereitzustellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

1b Krankenpflege und Hilfe zu Hause und Krankenpflege im Pflegeheim *

1b.1 Begriffe *

Art. 2 *

Pflegeleistungen im Sinn dieses Gesetzes sind Leistungen der Krankenpflege gemäss Artikel 25a KVG[6], welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim von anerkannten Leistungserbringern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden. *

Leistungserbringer sind:

  1. Pflegefachfrauen und -männer,
  2. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause,
  3. Pflegeheime,
  4. andere Personen und Betriebe, die Leistungen der Krankenpflege nach Artikel 25a KVG erbringen und abrechnen dürfen.

1b.2 Sicherstellung der Versorgung *

Art. 2a * Grundsatz

Die Gemeinden stellen ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen sicher. Namentlich sorgen sie für eine angemessene Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex), auch in Tages- und Nachtstrukturen, und eine angemessene Krankenpflege im Pflegeheim sowie für einen angemessenen Mahlzeitendienst.

Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen.

Die Gemeinden tragen die Kosten, soweit sie insbesondere nicht durch Vergütungen der betreuten Personen und der Versicherer gedeckt sind. Mit Ausnahme der Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages nach § 6 besteht eine Kostentragungspflicht nur aufgrund eines Leistungsauftrages.

Art. 2b * Pflegeheimplanung

Der Regierungsrat erstellt unter Mitwirkung der Gemeinden mindestens alle acht Jahre eine Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung mit Krankenpflege im Pflegeheim für die Bevölkerung des Kantons, wobei private Trägerschaften angemessen einzubeziehen sind.

Die Pflegeheimplanung richtet sich nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts. Sie berücksichtigt den Grundsatz «ambulant vor stationär» sowie das Angebot und den Bedarf an ambulanter Krankenpflege, auch in Tages- und Nachtstrukturen.

Für die Pflegeheimplanung bilden die Gemeinden maximal sechs geografisch zusammenhängende Planungsregionen. Der Regierungsrat bestätigt die Zusammensetzung der Planungsregionen in der Planung. Er entscheidet in Streitfällen über die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Planungsregion endgültig.

Die zuständige kantonale Behörde koordiniert die Planung.

Art. 2c * Pflegeheimliste

Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Pflegeheimplanung die Pflegeheimliste. Darin aufgeführt sind die Einrichtungen, die notwendig sind, um das in der Planung für die Gewährleistung der Versorgung bestimmte Angebot an Krankenpflege im Pflegeheim sicherzustellen.

In die Pflegeheimliste aufgenommen werden nur Einrichtungen, die ein bedarfsgerechtes Angebot erbringen, den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1a–c KVG[7] erbringen und über eine Betriebsbewilligung gemäss den §§ 1a ff. verfügen. Das Erfordernis der Bewilligung entfällt für Einrichtungen, die bereits nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen[8] anerkannt sind.

Der Regierungsrat hört vor einer Anpassung der Pflegeheimliste die betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise an.

1b.3 Pflegefinanzierung *

1b.3.1 Gemeinsame Bestimmungen *

2 2 … *

2.1 2.1 … *

Art. 3 Tarifschutz

Die Leistungserbringer müssen sich an die vereinbarten oder festgelegten Beiträge und Tarife halten und dürfen für Pflegeleistungen keine weiter gehenden Vergütungen berechnen.

Vorbehalten bleibt die freiwillige Übernahme von Kosten für Pflegeleistungen durch die anspruchsberechtigte Person in den Fällen von § 8 Absatz 1.

Art. 3a * Kostenrechnung

Die Leistungserbringer verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen nach einheitlicher Methode eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kostenrechnung und der Leistungsstatistik.

Art. 3b * Einsichtsrecht und Herausgabepflicht

Die Gemeinden und die zuständige kantonale Behörde können für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Pflegeheimplanung, für die Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages und für die Förderung der Ausbildung die Kostenrechnung, die Leistungsstatistik und die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) der Leistungserbringer einsehen. Die Leistungserbringer haben die Unterlagen auf Verlangen herauszugeben.

Das Einsichtsrecht steht auch allfälligen Dritten zu, die von den Gemeinden und der zuständigen kantonalen Behörde mit der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und mit Betriebsvergleichen beauftragt worden sind.

Art. 3c * Betriebsvergleiche

Die Gemeinden und die zuständige kantonale Behörde können Betriebsvergleiche durchführen, insbesondere zu den Kosten und der Qualität der Leistungserbringung. Sie dürfen das Ergebnis der Betriebsvergleiche veröffentlichen.

Sie können Dritte mit der Durchführung von Betriebsvergleichen beauftragen.

Art. 4 Grundsätze der Rechnungstellung

Der Regierungsrat legt die Grundsätze für die Rechnungstellung durch die Leistungserbringer durch Verordnung fest.

1b.3.2 Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim *

2.2 2.2 … *

Art. 5 Beitrag der anspruchsberechtigten Person

Die anspruchsberechtigte Person leistet einen Beitrag an die Kosten der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim, soweit diese nicht von Sozialversicherungen gedeckt sind, höchstens jedoch von 20 Prozent des höchsten vom Bund für die Krankenversicherer festgesetzten Pflegebeitrages pro Tag.

Für die ambulante Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr ist kein Beitrag geschuldet.

Art. 6 Restfinanzierungsbeitrag der Wohnsitzgemeinde

Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Kosten der Pflegeleistungen, die nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der anspruchsberechtigten Person gedeckt sind, im Umfang des Restfinanzierungsbeitrages gemäss den §§ 7 und 8.

Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit für die Restfinanzierung. Hat die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem pflegebedingten Eintritt in das Pflegeheim oder dem Entstehen der dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Pflegeheim gewechselt, ist diejenige Gemeinde zuständig, in welcher die anspruchsberechtigte Person während dieser Zeit am längsten Wohnsitz hatte. *

Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton haben dem Pflegeheim vor Behandlungsbeginn eine Kostengutsprache ihres Wohnkantons oder ihrer Wohnsitzgemeinde betreffend die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages einzureichen. Andernfalls hat das Pflegeheim die Aufnahme zu verweigern. *

Bei Personen in einer anerkannten sozialen Einrichtung, die auf der Pflegeheimliste des Regierungsrates aufgeführt ist, richtet sich die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages in Abweichung von Absatz 1 nach § 28 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007[9]*

Art. 7 Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag

Die Gemeinden vereinbaren mit einem oder mehreren Leistungserbringern als Vertragsleistungserbringern die Höhe des von ihnen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu übernehmenden Restfinanzierungsbeitrages bei der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim.

Der Restfinanzierungsbeitrag deckt die Kosten der Pflegeleistungen, einschliesslich der Kosten der Ausbildung des Pflegepersonals. Er darf keine Kostenanteile für übrige Leistungen, wie insbesondere Hauswirtschaft, Betreuung und Aufenthalt, enthalten. Er orientiert sich an den Pflegekosten jener Leistungserbringer, welche die Pflegeleistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Der Regierungsrat legt die Grundsätze zur Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages durch Verordnung fest. *

Die Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag kann mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. *

Art. 8 Fehlen einer Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag

Bezieht die anspruchsberechtigte Person Pflegeleistungen bei einem Leistungserbringer, mit welchem ihre Wohnsitzgemeinde keine Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag abgeschlossen hat, übernimmt diese die ausgewiesenen Pflegekosten dieses Leistungserbringers, höchstens jedoch im Umfang des Restfinanzierungsbeitrages, der für ihre Vertragsleistungserbringer gilt. *

Ist die Wahl des Leistungserbringers dadurch begründet, dass die Wohnsitzgemeinde der anspruchsberechtigten Person keine geeigneten Pflegeleistungen bei einem Vertragsleistungserbringer anbieten kann, übernimmt sie die ausgewiesenen Pflegekosten des Leistungserbringers. Dies gilt auch bei Notfallplatzierungen für die Dauer von maximal fünf Arbeitstagen. *

Der Ausweis der Kosten und die Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages richten sich nach § 7 Absatz 2. *

1b.3.3 Akut- und Übergangspflege *

2.3 2.3 … *

Art. 9 Festsetzung des kantonalen Anteils

Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohnerinnen und ‑einwohner geltenden Anteil an den Kosten der Akut- und Übergangspflege fest.

Art. 10 Beitrag der Wohnsitzgemeinde

Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Kosten der Akut- und Übergangspflege im Umfang des vom Regierungsrat festgesetzten kantonalen Anteils.

Art. 11 Kriterien für die Bedarfsabklärung

Der Regierungsrat legt einheitliche Kriterien für die Bedarfsabklärung der Akut- und Übergangspflege durch Verordnung fest. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen.

Art. 12 Leistungserbringer

Zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen Angebots in der Akut- und Übergangspflege kann der Regierungsrat den Kreis der Leistungserbringer auf bestimmte abrechnungsberechtigte Leistungserbringer beschränken. Er hört zuvor die Gemeinden und die Krankenversicherer an.

2a Aufenthalt und Betreuung im Pflegeheim *

Art. 12a * Sicherstellung der Aufenthaltstaxen

Die Pflegeheime sind berechtigt, von der pflegebedürftigen Person beim Eintritt eine Sicherstellung für allfällige Forderungen aus Leistungen für den Aufenthalt (Hotellerie und Betreuung) zu verlangen.

Kann eine Person die Sicherstellung nachweislich nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, kann das Pflegeheim bei ihrer Wohnsitzgemeinde eine subsidiäre Kostengutsprache für maximal ein Monatsbetreffnis der selbst zu tragenden Kosten des Aufenthalts beantragen.

Die Wohnsitzgemeinde übernimmt eine Forderung des Pflegeheimes maximal in der Höhe der Kostengutsprache, wenn diese von der pflegebedürftigen Person oder im Todesfall von deren Erben nicht einbringlich ist. Das Pflegeheim hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

2b Unentgeltliche Betreuung durch Angehörige *

Art. 12b * Grundsätze

Der Kanton und die Gemeinden erbringen Leistungen zur Anerkennung der unentgeltlich und regelmässig erbrachten Betreuung von hilflosen Personen durch Angehörige sowie zur Entlastung der unentgeltlich betreuenden Angehörigen.

Anspruchsberechtigt sind erwachsene, zu Hause lebende Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern und mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959[10], gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[11] oder gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981[12].

Als Angehörige gelten die Ehegatten, Verwandte in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, die Schwiegerkinder und Schwiegereltern der betreuten Person sowie deren Lebenspartner oder Lebenspartnerin und andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen.

Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern ist zuständig für den Vollzug der Leistungen für die unentgeltliche Betreuung durch Angehörige. Es führt diese Aufgabe als übertragene Aufgabe nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum vom 10. September 2018[13] aus. Der Kanton vergütet ihm die daraus entstehenden Verwaltungskosten.

Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten der Leistungen sowie die Verwaltungskosten je hälftig. Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Aufwand berechnet sich nach Massgabe ihrer ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

Art. 12c * Anerkennungszulage

Die anspruchsberechtigte Person hat Anrecht auf eine jährliche Zulage, die als Anerkennung für die Betreuung an maximal zwei von ihr bezeichnete Angehörige ausgerichtet wird.

Die Höhe der Anerkennungszulage pro anspruchsberechtigte Person wird vom Regierungsrat festgesetzt.

Die Anerkennungszulage wird ganz beziehungsweise je zur Hälfte an die von der anspruchsberechtigten Person bezeichneten Angehörigen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt jährlich ab dem Jahr der Anmeldung des Anspruchs. Ein Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Zulage für vergangene Jahre besteht nicht.

Art. 12d * Gutschein für Entlastungsangebote

Der anspruchsberechtigten Person wird jährlich ein Gutschein für Leistungen Dritter zur Entlastung der betreuenden Angehörigen (Entlastungsangebote) ausgerichtet, namentlich für Hilfe im Notfall und im Haushalt sowie für Aufenthalte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen.

Der Regierungsrat legt den Wert des Gutscheins durch Verordnung fest. Der Gutschein ist nicht übertragbar und ein Jahr ab Ausstellung gültig.

Die zuständige kantonale Behörde bezeichnet die zugelassenen Entlastungsangebote in einer Liste. Die Liste ist zu veröffentlichen.

3 Förderung der Ausbildung

Art. 13

Die Gemeinden sorgen dafür, dass in der ambulanten Krankenpflege und in der Krankenpflege im Pflegeheim genügend Pflegepersonal ausgebildet wird.

Der Kanton kann bei allen Leistungserbringern im Sinn von § 2 Absatz 2, die im Kanton Luzern ihren Sitz haben und Leistungen gemäss Artikel 25a KVG[14] erbringen, einen Beitrag erheben und an diejenigen Leistungserbringer verteilen, die Betreuungs- und Pflegepersonal ausbilden.  *

Von Leistungserbringern, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Ausbildung beteiligen, Zahlungen in einen Berufsbildungsfonds leisten oder einer Ausbildungsverpflichtung nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes vom 11. September 2006[15] unterstehen, dürfen keine Beiträge gemäss Absatz 2 erhoben werden. *

… *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation, die Höhe des Beitrags der Leistungserbringer und die Kriterien für dessen Verteilung an die ausbildenden Leistungserbringer, durch Verordnung. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen.

Während seiner Geltungsdauer richtet sich die Förderung der Ausbildung in Pflege HF und in Pflege FH nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022[16]*

4 Verfahren und ergänzendes Recht

Art. 14 Information

Die Gemeinden sorgen zusammen mit den Krankenversicherern und den Leistungserbringern für eine angemessene Information der Bevölkerung über den Anspruch auf einen Beitrag der Gemeinden an die Kosten der Pflegeleistungen sowie zusammen mit dem Sozialversicherungszentrum und der zuständigen kantonalen Behörde über die Leistungen für die unentgeltliche Betreuung durch Angehörige. *

Art. 15 Anmeldung

Die anspruchsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter haben die Beiträge an die Kosten der Pflegeleistungen mit einem Anmeldeformular bei der zuständigen Gemeinde geltend zu machen. *

Die Leistungen für die unentgeltliche Betreuung durch Angehörige sind mit einem Anmeldeformular beim Sozialversicherungszentrum geltend zu machen. Die anspruchsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter haben das Sozialversicherungszentrum zur Abfrage sie betreffender Angaben im Register nach Artikel 71 Absatz 4b AHVG[17] zu ermächtigen. *

Art. 16 Rechtsverweis

Soweit das KVG nichts anderes bestimmt, gelten für das Beitragsverhältnis und das Verfahren betreffend die Restfinanzierung der Kosten der Pflegeleistungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000[18]. Den Gemeinden kommt dabei die Rolle eines Versicherungsträgers zu. *

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren betreffend die Leistungen bei unentgeltlicher Betreuung durch Angehörige nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. *

Art. 17 Rechtsschutz

Entscheide der zuständigen Behörde über die Betriebsbewilligung und die bewilligungsfreie Aufnahme können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[19] angefochten werden. *

Die Beschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates über die Pflegeheimliste richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[20]*

Das Recht zur Einsprache und Beschwerde gegen Entscheide der Gemeinden im Zusammenhang mit dem Restfinanzierungsbeitrag an die ambulante Krankenpflege und die Krankenpflege im Pflegeheim und mit dem Beitrag an die Akut- und Übergangspflege sowie gegen Entscheide des Sozialversicherungszentrums im Zusammenhang mit den Leistungen bei unentgeltlicher Betreuung durch Angehörige richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts[21]*

5 Schlussbestimmungen

Art. 18 Monitoring *

Das Gesundheits- und Sozialdepartement und die Gemeinden sorgen gemeinsam für ein Monitoring der Entwicklung des Restfinanzierungsbeitrages der Wohnsitzgemeinden an die Pflegekosten sowie der Aufenthaltskosten (Hotellerie und Betreuung) in den Pflegeheimen. *

… *

Art. 19 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang[22] geändert:

  1. Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005[23],
  2. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998[24],
  3. Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007[25],
  4. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989[26].

Art. 19a * Übergangsbestimmung der Änderung vom 7. November 2016

Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen der Gemeinden für Einrichtungen, die gewerbsmässig bis zu drei Betagten, Personen mit Behinderungen oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren, erlöschen nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 7. November 2016[27]. Für die Weiterführung des Betriebs hat dessen Inhaber oder Inhaberin bei der zuständigen kantonalen Behörde eine neue Bewilligung zu beantragen.

Pflegeheime der Gemeinden, die neu der Bewilligungspflicht nach § 1a unterstehen, müssen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 7. November 2016 über die erforderliche Bewilligung verfügen.

Pflegeheime müssen bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 7. November 2016 über die vom Regierungsrat bestimmte einheitliche Kostenrechnung verfügen.

Art. 19b * Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz über Angebote für Betagte und Pflegebedürftige sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Einrichtungen vom 24. Oktober 1989[28] wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[29].

Egress

K 2010 2622 | G 2010 276

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.09.2010 01.01.2011 Erstfassung K 2010 2622 | G 2010 276
Erlasstitel 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
Titel 1 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 1 07.11.2016 01.02.2017 Titel geändert G 2017-008
§ 1 Abs. 1 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 1 Abs. 1, a. 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 1 Abs. 1, b. 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 1 Abs. 1, b. 31.01.2023 01.01.2024 geändert G 2023-085
§ 1 Abs. 1, c. 31.01.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-085
§ 1 Abs. 2 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 1 Abs. 2 31.01.2023 01.01.2024 geändert G 2023-085
§ 1 Abs. 3 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
Titel 1a 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 1a 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 1b 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 1c 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 1d 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
Titel 1b 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
Titel 1b.1 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 2 07.11.2016 01.02.2017 Titel geändert G 2017-008
§ 2 Abs. 1 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 2 Abs. 2, c. 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 2 Abs. 2, d. 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
Titel 1b.2 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 2a 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 2b 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 2c 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
Titel 1b.3 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
Titel 1b.3.1 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
Titel 2 07.11.2016 01.02.2017 aufgehoben G 2017-008
Titel 2.1 07.11.2016 01.02.2017 aufgehoben G 2017-008
§ 3a 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 3b 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 3c 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
Titel 1b.3.2 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
Titel 2.2 07.11.2016 01.02.2017 aufgehoben G 2017-008
§ 6 Abs. 2 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 6 Abs. 2bis 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 6 Abs. 3 01.12.2014 01.07.2015 eingefügt G 2015 66
§ 7 Abs. 2 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 7 Abs. 3 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 8 Abs. 1 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 8 Abs. 2 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 8 Abs. 3 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
Titel 1b.3.3 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
Titel 2.3 07.11.2016 01.02.2017 aufgehoben G 2017-008
Titel 2a 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-004
§ 12a 24.10.2022 01.01.2023 eingefügt G 2023-004
Titel 2b 31.01.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-085
§ 12b 31.01.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-085
§ 12c 31.01.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-085
§ 12d 31.01.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-085
§ 13 Abs. 2 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 13 Abs. 2 18.03.2024 01.07.2024 geändert G 2024-026
§ 13 Abs. 3 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 13 Abs. 4 07.11.2016 01.02.2017 aufgehoben G 2017-008
§ 13 Abs. 6 18.03.2024 01.07.2024 eingefügt G 2024-026
§ 14 Abs. 1 31.01.2023 01.01.2024 geändert G 2023-085
§ 15 Abs. 1 31.01.2023 01.01.2024 geändert G 2023-085
§ 15 Abs. 2 31.01.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-085
§ 16 Abs. 1 31.01.2023 01.01.2024 geändert G 2023-085
§ 16 Abs. 2 31.01.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-085
§ 17 Abs. 1 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 17 Abs. 2 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 17 Abs. 3 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 17 Abs. 3 31.01.2023 01.01.2024 geändert G 2023-085
§ 18 07.11.2016 01.02.2017 Titel geändert G 2017-008
§ 18 Abs. 1 07.11.2016 01.02.2017 geändert G 2017-008
§ 18 Abs. 1 24.10.2022 01.01.2023 geändert G 2023-004
§ 18 Abs. 2 07.11.2016 01.02.2017 aufgehoben G 2017-008
§ 19a 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008
§ 19b 07.11.2016 01.02.2017 eingefügt G 2017-008

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung K 2010 2622 | G 2010 276
01.12.2014 01.07.2015 § 6 Abs. 3 eingefügt G 2015 66
07.11.2016 01.02.2017 Erlasstitel geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 1 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 1 Titel geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 1 Abs. 1 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 1 Abs. 1, a. eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 1 Abs. 1, b. eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 1 Abs. 2 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 1 Abs. 3 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 1a eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 1a eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 1b eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 1c eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 1d eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 1b eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 1b.1 eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 2 Titel geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 2 Abs. 1 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 2 Abs. 2, c. geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 2 Abs. 2, d. eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 1b.2 eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 2a eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 2b eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 2c eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 1b.3 eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 1b.3.1 eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 2 aufgehoben G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 2.1 aufgehoben G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 3a eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 3b eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 3c eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 1b.3.2 eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 2.2 aufgehoben G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 6 Abs. 2 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 6 Abs. 2bis eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 7 Abs. 2 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 7 Abs. 3 eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 8 Abs. 1 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 8 Abs. 2 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 8 Abs. 3 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 1b.3.3 eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 Titel 2.3 aufgehoben G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 13 Abs. 2 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 13 Abs. 3 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 13 Abs. 4 aufgehoben G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 17 Abs. 1 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 17 Abs. 2 eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 17 Abs. 3 eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 18 Titel geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 18 Abs. 1 geändert G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 18 Abs. 2 aufgehoben G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 19a eingefügt G 2017-008
07.11.2016 01.02.2017 § 19b eingefügt G 2017-008
24.10.2022 01.01.2023 Titel 2a eingefügt G 2023-004
24.10.2022 01.01.2023 § 12a eingefügt G 2023-004
24.10.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 1 geändert G 2023-004
31.01.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1, b. geändert G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1, c. eingefügt G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 2 geändert G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 Titel 2b eingefügt G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 § 12b eingefügt G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 § 12c eingefügt G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 § 12d eingefügt G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1 geändert G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 1 geändert G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 2 eingefügt G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 § 16 Abs. 1 geändert G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 § 16 Abs. 2 eingefügt G 2023-085
31.01.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 3 geändert G 2023-085
18.03.2024 01.07.2024 § 13 Abs. 2 geändert G 2024-026
18.03.2024 01.07.2024 § 13 Abs. 6 eingefügt G 2024-026