Dieses Gesetz bezweckt *
- den Schutz von Betagten, von Personen mit Behinderungen und von Betreuungsbedürftigen, denen Unterkunft, Betreuung und Pflege in Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie in Privathaushalten gewährt wird,
- die Sicherstellung eines bedarfsgerechten ambulanten und stationären Angebots für die Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Qualität, wie sie das Bundesgesetz über die Krankenversicherung[2] (KVG) vom 18. März 1994 vorsieht,
- die Anerkennung der unentgeltlichen Betreuung von erwachsenen Personen sowie die Entlastung der betreuenden Angehörigen.
Es regelt die Bewilligungspflicht für Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und die Aufsicht, die Bereitstellung und die Planung des Angebots an Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) und an Krankenpflege im Pflegeheim und dessen Finanzierung, die Leistungen zur Anerkennung der unentgeltlichen Betreuung durch Angehörige und zu deren Entlastung, die Förderung der Ausbildung des Pflegepersonals und das Verfahren. *
Die Planung und Steuerung, die Anerkennung und die Aufsicht sowie die Finanzierung von sozialen Einrichtungen richten sich nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007[3]. *