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Verordnung über das Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts

vom 10.12.2003 (Stand 01.06.2013)

Präambel

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998[1] und § 7 Absatz 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 9. September 1983[2],

beschliesst:

1 Organisation; geltendes Recht

Art. 1 Bestellung des Schiedsgerichts

Jede handlungsfähige Person kann als Schiedsrichter oder -richterin bezeichnet werden.

Als Gerichtsschreiber oder -schreiberin amtet ein Kantonsgerichtsschreiber[3] oder eine Kantonsgerichtsschreiberin.

Ist ein Ausstand streitig, entscheidet hierüber der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts. Betrifft der Ausstand den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes. *

Art. 2 Massgebende Verfahrensvorschriften

Soweit diese Verordnung nicht Sonderbestimmungen enthält, gelten sinngemäss das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[4] (VRG) und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.

2 Vermittlungsverfahren

Art. 3 Vermittlungsversuch

Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsversuch vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz tätig war.

Art. 4 Gesuch

Der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet das Vermittlungsverfahren aufgrund eines schriftlichen Gesuchs ein. Das Gesuch ist bei der Kanzlei des Kantonsgerichtes einzureichen und hat die Rechtsbegehren zu enthalten.

Ist bereits Klage eingereicht worden, setzt der oder die Vorsitzende einen Verhandlungstermin für die Nachholung des Vermittlungsverfahrens fest.

Auf Verlangen einer Partei wirken die Schiedsrichter und -richterinnen bereits im Vermittlungsverfahren mit.

Art. 5 Teilnahmepflicht

Die Parteien sind verpflichtet, zur Vermittlungsverhandlung zu erscheinen.

Art. 6 Folgen des Nichterscheinens

Erscheint eine Partei nicht zur Vermittlungsverhandlung, werden ihr die Vermittlerkosten und eine Parteientschädigung an die Gegenpartei auferlegt.

Erscheint die klagende Partei ohne entschuldbaren Grund nicht zur Vermittlungsverhandlung, wird es gehalten, wie wenn kein Vermittlungsgesuch gestellt worden wäre. Ist bereits Klage eingereicht worden, wird nicht darauf eingetreten.

Bei Nichterscheinen der beklagten Partei wird der Vermittlungsversuch als gescheitert betrachtet.

Bei begründetem Nichterscheinen einer Partei wird ein neuer Termin für den Vermittlungsversuch angesetzt.

Art. 7 Protokoll

Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin führt über die Vermittlungsverhandlungen ein Protokoll, in das die Rechtsbegehren der Parteien aufzunehmen sind.

Art. 8 Vergleich und Anerkennung

Ein Vergleich muss vollständig in das Protokoll eingetragen und von den Parteien sowie dem oder der Vorsitzenden unterzeichnet werden.

Anerkennt die beklagte Partei nur einen bestimmten Teil der Rechtsbegehren, ist dies im Protokoll vorzumerken. Das Protokoll ist von der beklagten Partei und dem oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Ein Vergleich der Parteien oder eine teilweise Anerkennung durch die beklagte Partei steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Eine Partei, welche einen Vergleichsvorschlag macht, der von der Gegenpartei nicht angenommen wird, kann dessen Aufnahme in das Protokoll verlangen. Dasselbe kann eine Partei tun, wenn ein Vergleichsvorschlag des oder der Vorsitzenden von ihr angenommen, von der Gegenpartei dagegen abgelehnt wird.

Art. 9 Scheitern des Vermittlungsversuchs

Kommt kein Vergleich zustande oder erscheint die beklagte Partei nicht zur Vermittlungsverhandlung, stellt der oder die Vorsitzende der klagenden Partei eine Bescheinigung über das Scheitern des Vermittlungsversuchs aus. Die beklagte Partei ist hievon in Kenntnis zu setzen.

Art. 10 Klagefrist

Wird die Klage binnen zwei Monaten seit der Verhandlung nicht eingereicht, verliert der Vermittlungsversuch seine Wirkung.

Auf Gesuch einer Partei kann der oder die Vorsitzende diese Frist im Einverständnis mit der Gegenpartei angemessen verlängern.

3 Schiedsgerichtsverfahren

Art. 11 Klage

Die Klage ist im Doppel zuhanden des Schiedsgerichts bei der Kanzlei des Kantonsgerichtes einzureichen.

Die Klageschrift soll enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter oder Vertreterinnen,
  2. die Klagebegehren,
  3. eine kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts zur Begründung der Begehren,
  4. die Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen,
  5. das Datum und die Unterschrift des Verfassers oder der Verfasserin.

Die klagende Partei hat der Klageschrift die Bestätigung über das vorausgegangene Vermittlungsverfahren sowie die Beweisurkunden beizulegen, die in ihrem Besitz sind.

Art. 12 Rechtsschriftenwechsel

Der oder die Vorsitzende stellt die Klageschrift der beklagten Partei zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur Beantwortung.

Der oder die Vorsitzende kann nach Bedarf weitere Schriftenwechsel anordnen.

Reicht die beklagte Partei innerhalb der Frist keine Antwort ein, lädt der oder die Vorsitzende die Parteien ohne weiteren Schriftenwechsel zur Gerichtsverhandlung vor, die beklagte Partei unter der Androhung, dass das Schiedsgericht bei deren Nichterscheinen nach den Vorbringen der klagenden Partei aufgrund der Akten entscheide.

Art. 13 Widerklage

Hat die beklagte Partei Gegenansprüche, die sie nicht bloss zur Verrechnung bringen will und zu deren Beurteilung das Schiedsgericht zuständig ist, kann sie diese mit einer Widerklage geltend machen.

Die Widerklage ist wie die Klage abzufassen und mit der Antwort zu verbinden; Verweise auf die Ausführungen in der Klage und in der Klageantwort sind zulässig.

Hat für die Widerklage noch kein Vermittlungsverfahren stattgefunden, ist dieses nach deren Einreichung nachzuholen. Besteht eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz, sistiert der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts das Verfahren und stellt die Widerklage zum Schlichtungsversuch jener Instanz zu. Mit Zustimmung der Parteien kann er oder sie das Vermittlungsverfahren selber durchführen, wobei die §§ 4 ff. dieser Verordnung sinngemäss anwendbar sind.

Für den Rechtsschriftenwechsel gilt § 12 sinngemäss.

Art. 14 Klageänderung

Eine Änderung der Klage- oder Widerklagebegehren, womit mehr oder anderes verlangt wird, bedarf nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Einwilligung der Gegenpartei, es sei denn, es werde gestützt auf den nämlichen Klagegrund an Stelle des ursprünglichen Anspruchs ein anderer oder ein mit dem geltend gemachten im Zusammenhang stehender weiterer Anspruch erhoben.

Überdies kann das Schiedsgericht eine Klageänderung ohne Einwilligung der Gegenpartei zulassen, wenn daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vermittlungsverfahren. Besteht eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz, sistiert der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts das Verfahren und stellt die neuen Begehren dieser Schlichtungsinstanz zu. Mit Zustimmung der Parteien kann er oder sie das Vermittlungsverfahren selber durchführen, wobei die §§ 4 ff. dieser Verordnung sinngemäss anwendbar sind.

Klage und Widerklage können jederzeit beschränkt werden.

Art. 15 Abklärung von Amtes wegen

Das Schiedsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Art. 16 Schlussverhandlung

Das Schiedsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, wenn eine solche zweckmässig erscheint.

An der Schlussverhandlung hat jede Partei Anrecht auf einen Vortrag; das Schiedsgericht kann den Parteien einen zweiten gestatten.

Art. 17 Urteil

Das Schiedsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht frei.

Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.

Das Urteil wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Der oder die Vorsitzende und die Schiedsrichter und -richterinnen sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Abschreibungsentscheide zufolge Vergleichs, Klagerückzugs oder Klageanerkennung erlässt der oder die Vorsitzende als Einzelrichterin oder Einzelrichter. *

Art. 18 Verfahrenskosten

Für die Verfahrenskosten gelten sinngemäss die §§ 193 ff. VRG, insbesondere § 202, sowie die Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung) vom 26. März 2013[5]*

Das Schiedsgericht kann von den Parteien angemessene Kostenvorschüsse verlangen.

Art. 19 Rechtskraft

Das Urteil wird mit unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.

Art. 20 Revision

Das Kantonsgericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinn der §§ 174 ff. VRG verfügen.

Das Gesuch um Erlass einer Verfügung im Sinn von Absatz 1 ist innert der Frist des § 177 VRG zu stellen.

Erachtet das Kantonsgericht eine Voraussetzung im Sinn der §§ 174 und 175 VRG als gegeben, weist es die Sache zur Durchführung des Revisionsverfahrens an das Schiedsgericht zurück. Kann dieses nicht in der vorherigen Zusammensetzung amten, ist es neu zu bestellen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung über das Schiedsverfahren nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) vom 1. Dezember 1978[6],
  2. Beschluss über das Schiedsverfahren gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 22. Dezember 1983[7].

Art. 22 Übergangsbestimmungen

Die Verordnung findet auch auf die Vermittlungs- und Schiedsgerichtsverfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht erledigt sind.

Bis zum Erlass entsprechender kantonaler Ausführungsbestimmungen zu Artikel 27bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[8] gelten für die Bestellung des Schiedsgerichts analog die Bestimmungen von § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998[9].

Art. 23 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2003 400

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.12.2003 01.01.2004 Erstfassung G 2003 400
§ 1 Abs. 3 26.03.2013 01.06.2013 geändert G 2013 127
§ 17 Abs. 4 26.03.2013 01.06.2013 eingefügt G 2013 127
§ 18 Abs. 1 26.03.2013 01.06.2013 geändert G 2013 127

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung G 2003 400
26.03.2013 01.06.2013 § 1 Abs. 3 geändert G 2013 127
26.03.2013 01.06.2013 § 17 Abs. 4 eingefügt G 2013 127
26.03.2013 01.06.2013 § 18 Abs. 1 geändert G 2013 127