Der kantonale Tarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt nach Art. 73bis Abs. 1 KUVG[2] entspricht jeweils dem zwischen der Anstalt und der Verbindung der Schweizer Ärzte vereinbarten und vom Regierungsrat genehmigten Vertragstarif. Dieser Tarif beruht auf dem Taxpunktsystem.
Kann zwischen der Anstalt und der Verbindung der Schweizer Ärzte keine Einigung über die Honorierung neu festzulegender Tarifpositionen erzielt werden, so setzt der Regierungsrat die entsprechenden Taxen fest.