Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone:
- Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[3] teilnehmen (Art. 48 ff. BVG),
- Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 und 7 ZGB[4]),
- Freizügigkeitsstiftungen (Art. 10 Abs. 3 FZV[5]),
- Säule-3a-Stiftungen (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BVV 3[6]).
Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die unter Aufsicht des Bundes stehen (Art. 64a Abs. 2 BVG).