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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

(Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG)

vom 10.09.2018 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[1] und auf Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959[2],

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 17. April 2018[3],

beschliesst:

1 Sozialversicherungszentrum

1.1 Allgemeines

Art. 1 Rechtsform und Sitz

Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Der Verwaltungsrat bestimmt den Sitz des Sozialversicherungszentrums.

Art. 2 Aufgaben

Das Sozialversicherungszentrum koordiniert den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung durch die kantonale Ausgleichskasse und die kantonale IV-Stelle sowie die weiteren Aufgaben, die das Bundesrecht diesen Organen überträgt.

Der Kanton überträgt dem Sozialversicherungszentrum die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982[4]. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, sind die Einzelheiten in den entsprechenden Erlassen geregelt. 

Der Kanton kann dem Sozialversicherungszentrum mit Zustimmung des Bundes weitere Aufgaben übertragen. Die Einzelheiten sind in den entsprechenden Erlassen geregelt.  

Das Sozialversicherungszentrum stellt für die Erfüllung der Aufgaben gemäss den Absätzen 1–3 das notwendige Personal und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen vereinbaren, dass das Sozialversicherungszentrum Aufgaben gemäss den Absätzen 1–3 für sie übernimmt.

Art. 3 Gliederung

Das Sozialversicherungszentrum gliedert sich in

  1. die Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend Ausgleichskasse),
  2. die IV-Stelle Luzern (nachfolgend IV-Stelle),
  3. das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit,
  4. gegebenenfalls weitere Geschäftsfelder.

Art. 4 Ausgleichskasse und IV-Stelle

Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind zwei separate kantonale öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie haben ihren Sitz am Sitz des Sozialversicherungszentrums. 

Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen alle Aufgaben wahr, die ihnen das Bundesrecht überträgt. Sie vollziehen diese Aufgaben selbständig und handeln in eigenem Namen.

Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle arbeiten nach Massgabe des Bundesrechts zusammen.

Art. 5 Organe

Organe des Sozialversicherungszentrums sind

  1. der Verwaltungsrat,
  2. die Geschäftsleitung,
  3. die Revisionsstelle.

Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle gemäss Absatz 1a und c sind gleichzeitig der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle der Ausgleichskasse und der IV-Stelle.

Art. 6 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Sozialversicherungszentrum aus, soweit nicht eine spezielle Aufsicht des Bundes besteht. 

Die Aufsicht über die Durchführung übertragener kantonaler Aufgaben im Sinn von § 2 Absatz 3 ist in den entsprechenden Erlassen geregelt.

1.2 Verwaltungsrat

Art. 7 Aufgaben

Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Sozialversicherungszentrums, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle. Er nimmt die Aufsicht wahr, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nicht etwas anderes vorsehen.

Der Verwaltungsrat

  1. stellt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden oder Vorsitzende an,
  2. erteilt und widerruft die Genehmigung der Anstellung des Personals der zweiten Hierarchiestufe des Sozialversicherungszentrums,
  3. bezeichnet die Revisionsstelle,
  4. erlässt die notwendigen Reglemente, wie das Geschäftsreglement und das Personalreglement,
  5. genehmigt das Organigramm und den Stellenplan des Sozialversicherungszentrums,
  6. stellt Gesuche für die Ausführung von Aufgaben der Ausgleichskasse durch Dritte nach Artikel 63 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946[5],
  7. legt die Grundsätze zur Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge nach Artikel 69 Absatz 1 AHVG fest,
  8. erteilt und widerruft die Genehmigung der Anstellung der Leiterinnen und Leiter der AHV-Zweigstellen,
  9. legt den Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen fest,
  10. beschliesst das Budget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Sozialversicherungszentrums und der Ausgleichskasse; vorbehalten bleibt der Beschluss des Budgets der IV-Stelle sowie des Budgets des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit betreffend die obligatorische Arbeitslosenversicherung durch den Bund,
  11. nimmt von den Berichten der Revisionsstelle Kenntnis,
  12. nimmt zu allen Geschäften Stellung, die dem Bund zur Genehmigung vorzulegen sind, und prüft deren Auswirkungen auf den Kanton.

Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er sorgt für eine angemessene Berichterstattung unter seinen Mitgliedern.

Die Reglemente des Verwaltungsrates sind in der Gesetzessammlung des Kantons zu veröffentlichen.

Art. 8 Wahl und Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialversicherungszentrums können dem Verwaltungsrat nicht angehören.

Der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie kann Anträge stellen. Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf weitere Mitglieder der Geschäftsleitung und Dritte zuziehen.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist maximal fünf Mal möglich. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Wahl und der Abberufung sowie der Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates durch Verordnung.

1.3 Geschäftsleitung

Art. 9 Zusammensetzung

Der Geschäftsleitung gehören an:

  1. der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse,
  2. der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle,
  3. der Leiter oder die Leiterin des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit,
  4. gegebenenfalls weitere vom Verwaltungsrat bezeichnete Mitglieder.

Der Verwaltungsrat wählt ein Mitglied nach Absatz 1 zum oder zur Vorsitzenden der Geschäftsleitung.

Art. 10 Aufgaben

Die Geschäftsleitung führt das Sozialversicherungszentrum.

Sie erfüllt diejenigen Aufgaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons und nach dem Reglement des Verwaltungsrates nicht der Ausgleichskasse, der IV-Stelle, dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit oder einem anderen Geschäftsfeld zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind.

Art. 11 Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit

Die Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit

  1. sind verantwortlich für die zweckmässige Verwendung ihrer Mittel,
  2. erlassen für ihr Geschäftsfeld interne Weisungen,
  3. können einzelne ihrer Aufgaben delegieren,
  4. vertreten die Ausgleichskasse beziehungsweise die IV-Stelle oder das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit nach aussen und verkehren direkt mit den Bundesstellen, den Beitragspflichtigen und den Versicherten,
  5. nehmen in ihrem Geschäftsfeld alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

1.4 Revisionsstelle

Art. 12

Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Geschäftsführung des Sozialversicherungszentrums. Soweit es um den Vollzug von Bundesrecht geht, erfüllt sie zudem die Revisionsaufgaben nach der Bundesgesetzgebung. Vorbehalten bleiben Revisionen des Bundes.

Die Revisionsberichte sind dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und gegebenenfalls dem Bund zuzustellen.

1.5 AHV-Zweigstellen

Art. 13 Errichtung und Kostenbeitrag

Jede Einwohnergemeinde errichtet eine AHV-Zweigstelle. Diese untersteht fachlich der direkten Aufsicht der Ausgleichskasse.

Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Ausgleichskasse mehreren Einwohnergemeinden bewilligen, eine gemeinsame AHV-Zweigstelle zu errichten.

Die Einwohnergemeinden erhalten von der Ausgleichskasse einen jährlichen Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen.

Art. 14 Führung

Der Gemeinderat stellt zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Führung der AHV-Zweigstelle einen Leiter oder eine Leiterin an und stellt das notwendige Personal zur Verfügung. *

Die Anstellung des Leiters oder der Leiterin der AHV-Zweigstelle ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach dem Bestehen einer von der Ausgleichskasse durchgeführten Fähigkeitsprüfung. *

Ist die ordnungsgemässe Führung einer Zweigstelle nicht gewährleistet, trifft die Ausgleichskasse die erforderlichen Massnahmen und beantragt dem Verwaltungsrat nötigenfalls den Widerruf der Genehmigung der Anstellung des Leiters oder der Leiterin der AHV-Zweigstelle. *

1.6 Arbeitgeberkontrolle

Art. 15

Die Ausgleichskasse führt eine Kontrollstelle, welche die Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68 Absatz 2 AHVG sicherstellt. Die Kontrollstelle erstattet dem Leiter oder der Leiterin der Ausgleichskasse periodisch Bericht.

Die Ausgleichskasse kann externe Kontrollstellen mit der Durchführung von Arbeitgeberkontrollen beauftragen. Diese müssen die Voraussetzungen von Artikel 68 AHVG erfüllen.

1.7 Personal

Art. 16

Soweit der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen keine abweichenden Regelungen trifft, gilt für das Personal des Sozialversicherungszentrums das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001[6], mit Ausnahme der §§ 3, 43 und 69. Die §§ 30a–32, 35, 36 und 60 sind sinngemäss anwendbar.

Für personalrechtliche Entscheide, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, bestimmt das Personalreglement die Zuständigkeit.

2 Finanzierung

Art. 17 Grundsätze

Die Verwaltungskosten des Sozialversicherungszentrums werden anteilmässig von der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und der Arbeitslosenversicherung gedeckt

  1. bei der Ausgleichskasse und den AHV-Zweigstellen durch Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 Absätze 1, 2 und 2bis AHVG[7],
  2. bei der IV-Stelle durch Kostenvergütungen gemäss Artikel 67 Absatz 1a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959[8].
  3. bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung durch Beiträge gemäss Artikel 92 Absätze 1, 7 und 7bis AVIG[9].

Die Finanzierung übertragener kantonaler Aufgaben im Sinn von § 2 Absatz 3 richtet sich nach den Bestimmungen in den entsprechenden Erlassen.

Das Sozialversicherungszentrum hat die zur sachgemässen Aufteilung notwendigen Rechnungen zu führen.

Art. 18 Haftungs- und Reservefonds

Die Ausgleichskasse führt

  1. einen Fonds zur Sicherstellung der Haftung des Kantons nach Artikel 70 AHVG[10],
  2. einen Reservefonds für besondere Aufwendungen der Ausgleichskasse.

Die Fonds werden von der Ausgleichskasse angelegt und sind angemessen zu verzinsen.

Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates und der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse verfügen kollektiv über die Fonds.

Art. 19 Beitragserlass

Vor Erlass der Mindestbeiträge im Sinn von Artikel 11 Absatz 2 AHVG[11] ist der Gemeinderat am Wohnsitz der Versicherten anzuhören. 

Die Gemeinden tragen die Hälfte der erlassenen Mindestbeiträge. Der Anteil der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

3 Haftung und Rückgriff

Art. 20 Haftung

Die Haftung für Schäden aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und  der obligatorischen Arbeitslosenversicherung des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit richtet sich nach Bundesrecht.

Die Haftung für Schäden aus der Erfüllung von übertragenen kantonalen Aufgaben im Sinn von § 2 Absatz 3 richtet sich nach dem Haftungsgesetz vom 13. September 1988[12].

Art. 21 Rückgriff

Der Rückgriff auf die Gemeinden, das Sozialversicherungszentrum oder das fehlbare Personal richtet sich nach dem Haftungsgesetz[13].

Das Sozialversicherungszentrum kann auf die fehlbaren Mitglieder des Verwaltungsrates Rückgriff nehmen. Die Bestimmungen des Haftungsgesetzes gelten sinngemäss.

4 Datenschutz

Art. 22

Die Ausgleichskasse, die IV-Stelle, das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit sowie die übrigen Geschäftsfelder des Sozialversicherungszentrums beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes.

5 Schlussbestimmungen

Art. 23 Rechtsschutz

Das Recht auf Einsprache und Beschwerde gegen Verfügungen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000[14].

Art. 24 Übergangsbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes

  1. übernimmt das Sozialversicherungszentrum die Anstellungsverhältnisse der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und des Kantons betreffend die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit,
  2. gehen sämtliche übrigen Rechte und Pflichten des Kantons betreffend die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit auf das Sozialversicherungszentrum über.

Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. September 1992[15] und das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 7. September 1992[16] bleiben anwendbar für die Revision und die Genehmigung der jeweiligen Rechnungen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für das letzte Geschäftsjahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Aufsichtskommissionen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle genehmigen die jeweiligen Rechnungen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nach der Genehmigung endet die Amtsdauer der Mitglieder der Aufsichtskommissionen.

Egress

K 2018 2952 | G 2018-066

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.09.2018 01.01.2019 Erstfassung K 2018 2952 | G 2018-066
§ 7 Abs. 2, a. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 7 Abs. 2, b. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 7 Abs. 2, h. 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 14 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 14 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004
§ 14 Abs. 3 20.10.2025 01.01.2026 geändert G 2026-004

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.09.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung K 2018 2952 | G 2018-066
20.10.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2, a. geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2, b. geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2, h. geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 1 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 2 geändert G 2026-004
20.10.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 3 geändert G 2026-004