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880f

Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern

(Anlagereglement AK)

vom 12.12.2019 (Stand 01.03.2026)

Präambel

Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum (SoVZG) vom 10. September 2018[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Anlagegrundsätze und Bestimmungen über die finanziellen Anlagen der Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend Ausgleichskasse).

Art. 2 Ziele

Das Vermögen der Ausgleichskasse dient der mittelfristigen Sicherstellung der Verwaltungskosten.

Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen:

  1. Sicherheit der Anlagen mit mittlerem Risiko,
  2. Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft, so dass unter normalen Verhältnissen die Zahlungsverpflichtungen der Ausgleichskasse jederzeit fristgerecht befriedigt werden können,
  3. Erreichen einer angemessenen Gesamtrendite,
  4. Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäss § 3.

2 Grundsätze

Art. 3 Nachhaltigkeit und Ethik

Bei den Vermögensanlagen sind Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ethik zu berücksichtigen. Neben ökonomischen Aspekten berücksichtigen nachhaltige Anlagen auch Umwelt-, Sozial- und Governance-Anliegen (ESG-Kriterien). Namentlich gehören dazu die Erhaltung der physischen Grundlagen des Lebens, die Erhaltung der natürlichen Ressourcen, die Integration der gesamten Gesellschaft und die Wahrung der Interessen von künftigen Generationen.

 *

Die beauftragten Vermögensverwalter sind verpflichtet, die «UN Principles for Responsible Investment» (Prinzipien für verantwortliches Investieren der Vereinten Nationen, UN PRI) zu unterzeichnen und Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekte (ESG-Kriterien) zu beachten. Die ESG-Aspekte sind in die Analysen und im Portfoliomanagement zu integrieren. *

Nicht gestattet sind Investitionen, deren Hauptzweck oder Anlage-Fokus in den Bereichen Rüstung, Pornographie, Glücksspiele oder Tabakherstellung liegt. *

Die Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien erfolgt nach dem Grundsatz des «Best-Effort-Ansatzes». Dies bedeutet insbesondere: *

  1. Für Anlagekategorien, in denen geeignete passive ESG- oder Responsible-Produkte verfügbar, kosten- und umsetzungsökonomisch sinnvoll sowie ausreichend diversifiziert sind, werden solche Produkte eingesetzt.
  2. In Anlagekategorien, in denen keine geeigneten passiven ESG- oder Responsible-Produkte verfügbar sind, können standardisierte passive Produkte ohne expliziten ESG-Fokus eingesetzt werden.
  3. Die bestehenden Ausschlusskriterien bleiben auch im Rahmen des Best‑Effort‑Ansatzes verbindlich und sind – soweit dies bei passiven Instrumenten möglich ist – zu berücksichtigen.

Art. 4 Integrität und Loyalität

Die Ausgleichskasse setzt die Bestimmungen (Art. 51b BVG[2] und BVV-2[3]) über die Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung um, indem sie sich der ASIP-Charta unterstellt. Alle Personen, welche mit der Vermögensbewirtschaftung der Ausgleichskasse betraut sind, verpflichten sich jährlich schriftlich, sämtliche Bestimmungen der ASIP-Charta einzuhalten.

Art. 5 Governance

Dem Verwaltungsrat obliegt die Aufsicht über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse und er genehmigt die Anlagestrategie. *

Der Verwaltungsrat delegiert die Anlage der finanziellen Mittel dem Leiter oder der Leiterin Ausgleichskasse. Dieser oder diese entscheidet nach vorgängiger Konsultation der Anlagekommission.

Art. 6 Vermögensverwaltung

Die Anlagen der finanziellen Mittel erfolgen im Rahmen von Vermögensverwaltungsaufträgen bei einer oder maximal zwei Mandatsbanken. Die Umsetzung der Anlagestrategie erfolgt vollständig mittels passiver Anlageinstrumente wie Exchange Traded Funds (ETFs), Indexfonds oder vergleichbaren passiven Produkten, welche durch die Ausgleichskasse beziehungsweise Familienausgleichskasse vorgegeben werden. *

Die Vermögensverwalter setzen die Produkte im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten ein und sind für das regelbasierte Rebalancing verantwortlich. Sie nehme keine eigenen aktiven Selektionen oder Managemententscheide vor. *

3 Aufgaben und Kompetenzen

Art. 7 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat

  1. hat die Oberaufsicht über die Bewirtschaftung des Vermögens der Ausgleichskasse,
  2. erlässt das Anlagereglement,
  3. genehmigt die Anlagestrategie,
  4.  
  5. wählt die Mitglieder der Anlagekommission unter vorgängiger Anhörung des Leiters oder der Leiterin Ausgleichskasse,
  6. überwacht die Umsetzung seiner Beschlüsse und der Anlagestrategie,
  7. nimmt die Resultate der Anlagen zur Kenntnis,
  8. überwacht die Einhaltung der Grundsätze Nachhaltigkeit und Ethik (vgl. § 3) sowie Integrität und Loyalität (vgl. § 4).

Art. 8 Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse

Der Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse

  1. nimmt sämtliche Aufgaben und Kompetenzen wahr, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind,
  2. leitet die Anlagekommission,
  3. hält die Vorgaben des Anlagereglements ein und ist für die Umsetzung der Anlagestrategie verantwortlich,
  4. erlässt mittels Weisung und unter Berücksichtigung des Anlagereglements die Anlagestrategie für die Verwaltung des Finanzvermögens der Ausgleichskasse. Die Anlagestrategie ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen,
  5. vertritt die Ausgleichskasse Luzern gegenüber den Bankinstituten bzw. Vermögensverwaltern und kann mit ihnen Verträge abschliessen. Er oder sie zeichnet gemäss Unterschriftenregelung.

Art. 9 Anlagekommission

Die Anlagekommission berät den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse.

Die Anlagekommission besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, die über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen im Finanz- und Rechnungswesen oder in der Vermögensverwaltung verfügen. *

Die Anlagekommission

  1. nimmt zu allgemeinen Fragen der Vermögensanlage und der Finanzmärkte Stellung,
  2. wirkt beim Erlass und Änderung von Anlagestrategie und Anlagereglement mit,
  3. unterbreitet der Ausgleichskasse Vorschläge über die Erteilung neuer oder die Auflösung bestehender Vermögensverwaltungsaufträge an Dritte sowie die Zuteilung der Mittel an die Vermögensverwalter,
  4. wirkt bei der Regelung von Verwaltungsaufträgen und spezifischer Anlagerichtlinien für die Tätigkeit der Vermögensverwalter (Mandatsbanken) mit und überwacht deren Tätigkeit und Erfolg,
  5. beurteilt die Anlagetätigkeit und das Reporting,
  6. nimmt zusammen mit dem Leiter oder der Leiterin Ausgleichskasse die jährliche Berichterstattung der Vermögensverwalter entgegen und beurteilt sie,
  7. berät den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse bezüglich der allfälligen Ausübung der Aktionärsrechte.

Art. 10 Vermögensverwalter

Der beauftragte Vermögensverwalter *

  1. ist verantwortlich für die Umsetzung der Anlagen im Rahmen des Anlagereglements, der Anlagestrategie und der Vermögensverwaltungsaufträge,
  2. orientiert den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse quartalsweise über die getätigten Anlagen, den Anlageerfolg, die erzielte Performance, die Anlagerisiken und die Einhaltung der Mandatsvorgaben (Reporting),
  3.  
  4. informiert den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse unverzüglich über ausserordentliche Ereignisse in den Finanzmärkten und bei Abweichungen der Mandatsvorgaben.

Als Retrozessionen gelten für die Ausgleichskasse alle Zahlungen, die ein von ihr mit der Vermögensverwaltung beauftragter Vermögensverwalter (Bank) erhält. Die Banken schaffen in Form einer jährlichen Abrechnung Transparenz über alle Zuflüsse sowie deren Rückerstattung (Gutschriften) an die Ausgleichskasse. Dazu gehören auch Entschädigungen, die im inneren Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsauftrag stehen, insbesondere Vertriebsentschädigungen.

4 Berichterstattung

Art. 11 Finanzkommission

Die Finanzkommission des Verwaltungsrates berichtet einmal jährlich oder nach Bedarf in angemessener Form zuhanden des Verwaltungsrates mit einem schriftlichen Reporting über die Anlageergebnisse.

Art. 12 Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse

Der Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse berichtet zwei- oder dreimal jährlich oder nach Bedarf in angemessener Form zuhanden des Verwaltungsrates bzw. der Finanzkommission des Verwaltungsrates mit einem schriftlichen Reporting über die Anlageergebnisse.

Das Reporting beinhaltet

  1. die Vermögensentwicklung,
  2. die Asset Allocation per Jahresende,
  3. die Einhaltung der Anlagestrategie,
  4. den Performance-Ausweis im Vergleich zu definierten Benchmarks.
  5.  

Art. 13 Revisionsstelle

Die vom Verwaltungsrat für die Revision der Ausgleichskasse bestimmte Revisionsstelle prüft im Rahmen ihres Mandats die Einhaltung der Anlagestrategie und die Richtigkeit der verbuchten Anlagewerte und Anlageresultate.

Sie erstattet dem Verwaltungsrat jährlich im Rahmen des üblichen Revisionsberichts Auskunft über das Prüfungsergebnis.

5 Grundsätze zur Anlagestrategie *

Art. 14 Grundsätze zur Anlagestrategie *

Die Anlagestrategie basiert auf einer strategischen Asset Allocation (SAA) mit definierten Zielwerten und Bandbreiten. Sie stellt sicher, dass die Vermögensanlagen unter Berücksichtigung von Sicherheit, Liquidität, Diversifikation, Nachhaltigkeit und einer angemessenen Gesamtrendite bewirtschaftet werden. *

Direktinvestitionen in den Neubau Eichhof West sowie Darlehen an die WAS Immobilien AG sind zulässig. Diese Investitionen gelten jedoch als separate, zweckgebundene Anlagen und fliessen nicht in die strategische Asset Allocation ein. Sie werden ausserhalb des Wertschriftenportfolios geführt und gesondert ausgewiesen. *

6 Bilanzierungsgrundsätze

Art. 15 Bilanzierungsgrundsätze

Die Bilanzierungsgrundsätze richten sich nach den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen (WBG). Die Bewertung und Darstellung der Anlagen erfolgen gemäss den entsprechenden Vorgaben der WBG. *

7 Wertschwankungsreserven

Art. 16 Wertschwankungsreserven

Mit den Wertschwankungsreserven wird den Kursschwankungen der Wertschriften Rechnung getragen. Die eingegangenen Anlagerisiken legen die Höhe der Reserven fest (s. Anlagestrategie). *

8 Schlussbestimmungen

Art. 17 Überprüfung

Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglement periodisch, mindestens aber alle zwei Jahre.

Egress

G 2020-004

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.12.2019 01.01.2020 Erstfassung G 2020-004
§ 2 Abs. 2, a. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 2 Abs. 2, c. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 3 Abs. 2 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 3 Abs. 3 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 3 Abs. 4 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 3 Abs. 5 27.03.2026 01.03.2026 eingefügt G 2026-023
§ 5 Abs. 1 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 6 Abs. 1 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 6 Abs. 2 27.03.2026 01.03.2026 eingefügt G 2026-023
§ 7 Abs. 1, c. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 7 Abs. 1, d. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 8 Abs. 1, c. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 8 Abs. 1, d. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 8 Abs. 1, e. 27.03.2026 01.03.2026 eingefügt G 2026-023
§ 9 Abs. 2 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 9 Abs. 3, b. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 9 Abs. 3, d. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 10 Abs. 1 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 10 Abs. 1, a. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 10 Abs. 1, c. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 12 Abs. 2, c. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 12 Abs. 2, d. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 12 Abs. 2, e. 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
Titel 5 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 14 27.03.2026 01.03.2026 Titel geändert G 2026-023
§ 14 Abs. 1 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 14 Abs. 2 27.03.2026 01.03.2026 eingefügt G 2026-023
§ 15 Abs. 1 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023
§ 16 Abs. 1 27.03.2026 01.03.2026 geändert G 2026-023

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2020-004
27.03.2026 01.03.2026 § 2 Abs. 2, a. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 2 Abs. 2, c. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 3 Abs. 2 geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 3 Abs. 3 geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 3 Abs. 4 geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 3 Abs. 5 eingefügt G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 5 Abs. 1 geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 6 Abs. 1 geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 6 Abs. 2 eingefügt G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 7 Abs. 1, c. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 7 Abs. 1, d. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 8 Abs. 1, c. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 8 Abs. 1, d. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 8 Abs. 1, e. eingefügt G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 9 Abs. 2 geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 9 Abs. 3, b. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 9 Abs. 3, d. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 10 Abs. 1 geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 10 Abs. 1, a. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 10 Abs. 1, c. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 12 Abs. 2, c. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 12 Abs. 2, d. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 12 Abs. 2, e. geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 Titel 5 geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 14 Titel geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 14 Abs. 1 geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 14 Abs. 2 eingefügt G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 15 Abs. 1 geändert G 2026-023
27.03.2026 01.03.2026 § 16 Abs. 1 geändert G 2026-023