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880h

Reglement über die Organisation der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern

(Organisationsreglement ALK)

vom 22.08.2022 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum (SoVZG) vom 10. September 2018[1] und § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) vom 18. Januar 2000[2],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Träger und Name der Arbeitslosenkasse

Der Kanton Luzern führt die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend ALK) als Bereich des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit (wira Luzern) im Sozialversicherungszentrum (WAS) als öffentliche Arbeitslosenkasse nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982[3].

Art. 2 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenkasse

Gemäss Artikel 83 Absatz 3 AVIG gilt als Ausgleichsstelle das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).

2 Organisation

Art. 3 Rechtliche Stellung der Arbeitslosenkasse

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist eine öffentliche Kasse im Sinn von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes. Sie bildet einen Bereich des im Sozialversicherungszentrum integrierten Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit.

Die ALK verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie handelt jedoch nach aussen im eigenen Namen und kann vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten (Art. 79 Abs. 2 AVIG).

Art. 4 Geschäftsführung

Die Rechte und Pflichten der Kassenleitung richten sich nach den einschlägigen kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den Weisungen des WAS.

Der Bereichsleiter oder die Bereichsleiterin vertritt die ALK nach aussen. Die Zeichnungsberechtigung richtet sich nach dem Unterschriftenreglement des WAS.

Art. 5 Aufgaben

Die Arbeitslosenkasse erfüllt die Aufgaben, welche ihr durch das Bundesgesetz (Art. 81 AVIG) zugewiesen werden. Diese sind insbesondere:

  1. Prüfung der Anspruchsberechtigung,
  2. Auszahlung der Versicherungsleistungen,
  3. Auszahlung der Entschädigungen an Arbeitnehmende im Fall der Insolvenz, falls diese von insolventen Arbeitgebenden abhängig sind, die ihren Sitz im Kanton Luzern haben.

Mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft können ihr weitere Aufgaben übertragen werden.

3 Ausgleichsstelle

Art. 6 Kontrollen

Die Kontrollen und Handlungen der Ausgleichsstelle richten sich nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben c–h sowie Artikel 110 AVIG.

4 Verantwortung

Art. 7 Haftung

Die Haftung der ALK gegenüber Versicherten und Dritten richtet sich nach Artikel 82a AVIG.

Im Falle der Zusammenarbeit mit anderen Trägern von Arbeitslosenkassen haftet jeder Träger für den Schaden gemäss den Artikeln 82 und 82a AVIG.

Die Haftung des Trägers der kantonalen Arbeitslosenkasse richtet sich nach Artikel 82 AVIG.

5 Schlussbestimmungen

Art. 8 Überprüfung

Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglemente periodisch, mindestens aber alle vier Jahre.

Art. 9 Genehmigung

Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung durch das Seco gemäss Artikel 79 Absatz 1 AVIG.

Egress

G 2022-048

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.08.2022 01.07.2022 Erstfassung G 2022-048

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.08.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung G 2022-048