Der Kanton Luzern führt die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend ALK) als Bereich des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit (wira Luzern) im Sozialversicherungszentrum (WAS) als öffentliche Arbeitslosenkasse nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982[3].
880h
Reglement über die Organisation der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
(Organisationsreglement ALK)
Präambel
gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum (SoVZG) vom 10. September 2018[1] und § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) vom 18. Januar 2000[2],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Träger und Name der Arbeitslosenkasse
Art. 2 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenkasse
Gemäss Artikel 83 Absatz 3 AVIG gilt als Ausgleichsstelle das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).
2 Organisation
Art. 3 Rechtliche Stellung der Arbeitslosenkasse
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist eine öffentliche Kasse im Sinn von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes. Sie bildet einen Bereich des im Sozialversicherungszentrum integrierten Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit.
Die ALK verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie handelt jedoch nach aussen im eigenen Namen und kann vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten (Art. 79 Abs. 2 AVIG).
Art. 4 Geschäftsführung
Die Rechte und Pflichten der Kassenleitung richten sich nach den einschlägigen kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den Weisungen des WAS.
Der Bereichsleiter oder die Bereichsleiterin vertritt die ALK nach aussen. Die Zeichnungsberechtigung richtet sich nach dem Unterschriftenreglement des WAS.
Art. 5 Aufgaben
Die Arbeitslosenkasse erfüllt die Aufgaben, welche ihr durch das Bundesgesetz (Art. 81 AVIG) zugewiesen werden. Diese sind insbesondere:
- Prüfung der Anspruchsberechtigung,
- Auszahlung der Versicherungsleistungen,
- Auszahlung der Entschädigungen an Arbeitnehmende im Fall der Insolvenz, falls diese von insolventen Arbeitgebenden abhängig sind, die ihren Sitz im Kanton Luzern haben.
Mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft können ihr weitere Aufgaben übertragen werden.
3 Ausgleichsstelle
Art. 6 Kontrollen
Die Kontrollen und Handlungen der Ausgleichsstelle richten sich nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben c–h sowie Artikel 110 AVIG.
4 Verantwortung
Art. 7 Haftung
Die Haftung der ALK gegenüber Versicherten und Dritten richtet sich nach Artikel 82a AVIG.
Im Falle der Zusammenarbeit mit anderen Trägern von Arbeitslosenkassen haftet jeder Träger für den Schaden gemäss den Artikeln 82 und 82a AVIG.
Die Haftung des Trägers der kantonalen Arbeitslosenkasse richtet sich nach Artikel 82 AVIG.
5 Schlussbestimmungen
Art. 8 Überprüfung
Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglemente periodisch, mindestens aber alle vier Jahre.
Art. 9 Genehmigung
Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung durch das Seco gemäss Artikel 79 Absatz 1 AVIG.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.08.2022 | 01.07.2022 | Erstfassung | G 2022-048 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 22.08.2022 | 01.07.2022 | Erlass | Erstfassung | G 2022-048 |