Lexipedia

881a

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

vom 30.11.2007 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 3, 4, 6 Absatz 2 und 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007[1],

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 * Anrechenbare Tagestaxen

Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Alters- oder Pflegeheim leben, können für Unterkunft und Betreuung pro Jahr Tagestaxen bis zu 335 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden.  *

In Abweichung von Absatz 1 wird für Personen, denen gemäss Bestätigung der Wohnsitzgemeinde in ihrer Planungsregion kein durch die Tagestaxe gemäss Absatz 1 gedeckter Heimplatz zur Verfügung steht, die effektiv in Rechnung gestellte Heimtaxe so lange angerechnet, bis ihnen ein solcher Platz in einem Heim in ihrer Planungsregion angeboten werden kann. Ausgenommen sind Angebote mit überhöhtem oder luxuriösem Standard. *

Für pflegebedürftige Personen in einer Einrichtung für Behinderte können pro Jahr Tagestaxen bis zu 575 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden. Für pflegebedürftige Personen in einem Spital wird die tatsächliche Tagestaxe angerechnet.  *

Art. 2 Betrag für persönliche Auslagen

Für persönliche Auslagen sind jährlich anrechenbar:

  1. für nicht pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim leben, und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die keine Hilflosenentschädigung oder eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades beziehen: 28 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende;
  2. für pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Spital, in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung leben, und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades beziehen: 21 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende.

Art. 3 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Die  Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 3. Dezember 2010[2]*

Art. 4 Finanzierung

Stichtag für die Berechnung des Anteils der einzelnen Gemeinden am Aufwand für die Ergänzungsleistungen gemäss § 12 Absatz 3 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007[3] ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.

Art. 5 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes[4] am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2007 420

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 30.11.2007 01.01.2008 Erstfassung G 2007 420
§ 1 30.11.2010 01.01.2011 geändert G 2010 329
§ 1 Abs. 1 26.06.2020 01.01.2020 geändert G 2020-060
§ 1 Abs. 1bis 26.06.2020 01.01.2020 eingefügt G 2020-060
§ 1 Abs. 2 26.06.2020 01.01.2020 geändert G 2020-060
§ 3 Abs. 1 26.06.2020 01.01.2020 geändert G 2020-060

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 420
30.11.2010 01.01.2011 § 1 geändert G 2010 329
26.06.2020 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert G 2020-060
26.06.2020 01.01.2020 § 1 Abs. 1bis eingefügt G 2020-060
26.06.2020 01.01.2020 § 1 Abs. 2 geändert G 2020-060
26.06.2020 01.01.2020 § 3 Abs. 1 geändert G 2020-060