Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Alters- oder Pflegeheim leben, können für Unterkunft und Betreuung pro Jahr Tagestaxen bis zu 335 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden. *
In Abweichung von Absatz 1 wird für Personen, denen gemäss Bestätigung der Wohnsitzgemeinde in ihrer Planungsregion kein durch die Tagestaxe gemäss Absatz 1 gedeckter Heimplatz zur Verfügung steht, die effektiv in Rechnung gestellte Heimtaxe so lange angerechnet, bis ihnen ein solcher Platz in einem Heim in ihrer Planungsregion angeboten werden kann. Ausgenommen sind Angebote mit überhöhtem oder luxuriösem Standard. *
Für pflegebedürftige Personen in einer Einrichtung für Behinderte können pro Jahr Tagestaxen bis zu 575 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden. Für pflegebedürftige Personen in einem Spital wird die tatsächliche Tagestaxe angerechnet. *