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Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

(Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG)

vom 16.06.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 17. Dezember 2024[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die Qualität, die Verfügbarkeit und die Finanzierung der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung zu gewährleisten. Es soll insbesondere

  1. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erleichtern,
  2. ein ausreichendes Angebot der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung und die Qualität dieser Betreuungsangebote sicherstellen,
  3. die Chancengerechtigkeit für die Kinder verbessern und sie in ihrer Entwicklung fördern.

Es regelt die Organisation, die Bewilligung von Angeboten der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung und deren Aufsicht sowie die Gewährung von Beiträgen für die familienergänzende Kinderbetreuung und die Finanzierung dieser Beiträge.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für folgende Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung mit Standort im Kanton Luzern, die regelmässig und gegen Entgelt für Kinder im Vorschulalter zur Verfügung stehen:

  1. die Betreuung in Kindertagesstätten,
  2. die Betreuung in Tagesfamilien,
  3. die Vermittlung und die Begleitung durch Tagesfamilienorganisationen.

Es ist teilweise anwendbar für Spielgruppen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Kindertagesstätte: Ein Betreuungsangebot für Kinder im Vorschulalter, welches regelmässig an mindestens fünf Halbtagen pro Woche geöffnet ist und mehr als fünf Betreuungsplätze anbietet.
  2. Tagesfamilie: Eine Familie, die regelmässig ein bis maximal fünf Kinder gegen Entgelt tagsüber in ihrem Haushalt stundenweise oder ganztägig betreut.
  3. Tagesfamilienorganisation: Eine Organisation, die Tagesfamilien anstellt, an Erziehungsberechtigte vermittelt und das Betreuungsangebot fachlich begleitet.
  4. Spielgruppe: Ein Spielangebot, in welchem sich Kinder im Vorschulalter einmal oder mehrmals wöchentlich während je maximal eines halben Tages treffen.
  5. Kind im Vorschulalter: Ein Kind im Alter von drei Monaten bis zum Eintritt ins obligatorische Kindergartenjahr.
  6. Erziehungsberechtigte: Die Eltern oder der Elternteil, der nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907[2] zur Betreuung des Kindes berechtigt ist.
  7. Standardkosten: Die für die Berechnung der Betreuungsgutscheine massgebenden Kosten pro Betreuungsplatz oder Betreuungsstunde.
  8. Betreuungsgutschein: Finanzieller Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Erziehungsberechtigten für die familienergänzende Betreuung eines Kindes im Vorschulalter durch eine Kindertagesstätte oder durch eine einer Tagesfamilienorganisation angeschlossene Tagesfamilie.

2 Organisation

Art. 4 Kanton

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards von Kindertagesstätten und privaten Tagesfamilienorganisationen fest. Er kann Empfehlungen von privaten oder öffentlichen Organisationen für verbindlich erklären.

Er bestimmt die Standardkosten für die Kindertagesstätten und für die einer Tagesfamilienorganisation angeschlossenen Tagesfamilien. Die Standardkosten werden alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Standardkosten entsprechen den anrechenbaren Durchschnittskosten zur Erfüllung der Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards. Sie umfassen insbesondere die Personal-, Verwaltungs-, Miet- und Infrastrukturkosten sowie die Kosten für Hauswirtschaft, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung.

Die zuständige Dienststelle führt ein Kompetenzzentrum für die vorschulische familienergänzende Kinderbetreuung. Dieses sorgt für die Weiterentwicklung und die Koordination der Angebote und bietet Beratung für den Aufbau solcher Angebote an.

Sie führt ein regelmässiges Monitoring der familienergänzenden Kinderbetreuung durch, das Aufschluss gibt über die Nutzung und die Bedarfsorientierung des Angebots sowie über die Wirkung der Betreuungsgutscheine.

Sie richtet den anspruchsberechtigten Betreuungsangeboten die Beiträge für den erhöhten Betreuungsaufwand gemäss § 22 aus.

Art. 5 Gemeinden

Die Gemeinden stellen ein ausreichendes Angebot an vorschulischer familienergänzender Kinderbetreuung von hinreichender Qualität sicher.

Sie können das Angebot selbst oder gemeinsam mit anderen Gemeinden erbringen oder durch Leistungsvereinbarungen mit Dritten sicherstellen.

Sie prüfen den Anspruch auf Betreuungsgutscheine und richten den Erziehungsberechtigten die Beiträge aus.

Art. 6 Kommunale Qualitätsstandards

Die Gemeinden können für die auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten über die Mindestvorgaben hinausgehende Qualitätsstandards festlegen. Diese sind von der zuständigen Dienststelle zu genehmigen.

Gelten höhere kommunale Qualitätsstandards, hat die Gemeinde den Kindertagesstätten die dadurch verursachten Mehrkosten zu vergüten.

3 Bewilligung und Aufsicht

Art. 7 Bewilligungspflicht

Kindertagesstätten und private Tagesfamilienorganisationen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle. Die Bewilligungserteilung kann Dritten übertragen werden.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Angebot

  1. den Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977[3] entspricht und
  2. die kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards einhält.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.

Gelten höhere kommunale Qualitätsstandards, ist die Gemeinde zuständig für die Bewilligung der auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 8 Meldepflicht

Wer eine Spielgruppe führt, hat dies der Gemeinde zu melden, in der das Spielangebot stattfindet.

Die Meldepflicht der Tagesfamilien an die Gemeinde richtet sich nach Artikel 12 der Pflegekinderverordnung[4].

Die Tagesfamilien haben nachzuweisen, dass sie den Bestimmungen der Pflegekinderverordnung[5] entsprechen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 9 Aufsicht

Die zuständigen Stellen gemäss § 7 Absätze 1 und 3 sowie § 8 Absatz 2 üben die Aufsicht nach den Bestimmungen der Pflegekinderverordnung[6] aus. Sie begleiten und überwachen die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und prüfen die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses nach diesem Gesetz und der Verordnung.

Gemeinden, die gemäss § 7 Absatz 3 für die Bewilligung für die auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten zuständig sind, haben der zuständigen Dienststelle über ihre Aufsichtstätigkeit Bericht zu erstatten.

Art. 10 Mitwirkungspflichten

Die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gemäss § 2 sind verpflichtet, die für die Bewilligung und die Aufsicht sowie für die Bestimmung der Standardkosten erforderlichen Daten zu erheben, der zuständigen Behörde die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ihr den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Sie haben einen Wechsel der Trägerschaft, der pädagogischen und betriebswirtschaftlichen Leitung, Änderungen in der Organisation sowie Vorkommnisse von besonderer Tragweite, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der betreuten Kinder betreffen, umgehend zu melden.

Art. 11 Widerruf der Bewilligung und Aufnahmeverbot

Die Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilienorganisation wird entzogen, wenn die Voraussetzungen gemäss diesem Gesetz und der Verordnung nicht mehr erfüllt sind, oder wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder die darauf gestützten Erlasse und Entscheide verstossen wurde.

Die zuständige Behörde verfügt die sofortige Schliessung des Betreuungsangebots, wenn das Kindeswohl wiederholt oder akut gefährdet ist.

Das Aufnahmeverbot betreffend die Tagesfamilien richtet sich nach Artikel 12 der Pflegekinderverordnung[7].

4 4 …

5 Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand

Art. 22 Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand

Den Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 Absatz 1 werden Beiträge zur Abgeltung der Mehrkosten für die Betreuung von Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf gewährt.

Die Beiträge sind von den Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen. Mit der Antragstellung gilt für die Angebote sinngemäss die Auskunftspflicht gemäss § 16 Absatz 1.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 23 Finanzierung

Die Kosten der Beiträge sowie die Verwaltungskosten werden je zur Hälfte vom Kanton und von der Gesamtheit der Gemeinden getragen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe ihrer ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

6 Schlussbestimmungen

Art. 24 Schweigepflicht

Alle Personen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Vorschriften über den Datenschutz sind einzuhalten.

Art. 25 Rechtsmittel

Gegen Entscheide über die Gewährung von Betreuungsgutscheinen ist die Einsprache zulässig.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[8].

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung haben die Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards gemäss § 4 Absatz 1 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.

Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen der Gemeinden für Kindertagesstätten behalten bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit. Private Tagesfamilienorganisationen müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung verfügen.

Die Umsetzung der Beitragsgewährung zur Abgeltung von Mehrkosten bei erhöhtem Betreuungsaufwand gemäss § 22 in Tagesfamilien und Tagesfamilienorganisationen hat bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

Egress

G 2025-095

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 16.06.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-095

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.06.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-095