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887a

Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

(Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV)

vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 4 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 4, 8 Absatz 4, 12 Absatz 4, 13 Absatz 2 sowie 22 Absatz 3 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 16. Juni 2025[1],

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartements,

beschliesst:

Anhänge

1 Organisation

Art. 1 Zuständige Dienststelle

Für den Vollzug der kantonalen Aufgaben im Bereich der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft zuständig.

2 Qualitätsstandards

Art. 2 Mindestvorgaben

Für die vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuungsangebote gelten in folgenden Bereichen Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards:

  1. Betriebskonzept und Umsetzung, insbesondere Trägerschaft und Organisation,
  2. pädagogisches Konzept und Umsetzung,
  3. Qualitätsmanagement,
  4. Personal, insbesondere notwendige Qualifikationen und Betreuungsschlüssel,
  5. Konzepte zur Prävention von physischer, psychischer und sexueller Gewalt, inklusive Notfallkonzept,
  6. ärztliche Versorgung, Hygiene- und Ernährungskonzept,
  7. für Kindertagesstätten: Räumlichkeiten,
  8. für Tagesfamilienorganisationen: Vermittlungsverfahren.

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erlässt die Weisungen zu den Mindestvorgaben für die von den Kindertagesstätten und den privaten Tagesfamilienorganisationen zu erfüllenden Qualitätsstandards. Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten dürfen beim Betreuungsschlüssel nicht angerechnet werden.

Die Dienststelle hört die Gemeinden und Fachverbände angemessen an. Soweit sich die Qualitätsstandards auf die Anstellungsbedingungen auswirken, sind auch die Sozialpartnerinnen und Sozialpartner angemessen anzuhören.

Art. 3 Kommunale Qualitätsstandards

Kommunale Qualitätsstandards nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes werden genehmigt, wenn sie über die kantonalen Mindestvorgaben hinausgehen, fachlich begründet und die damit verbundenen Mehrkosten ausgewiesen sind.

Jede Änderung der kommunalen Qualitätsstandards ist von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft zu genehmigen.

Art. 4 Berichterstattung

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Qualität der bewilligungspflichtigen Angebote der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung (Qualitätsbericht).

Der Qualitätsbericht hat sich zum Stand der Umsetzung der Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards sowie zu den Abweichungen der Gemeinden mit höheren kommunalen Qualitätsstandards zu äussern.

Der Bericht ist dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten und zu veröffentlichen.

3 Standardkosten

Art. 5 Kindertagesstätten

Die Standardkosten für Kindertagesstätten berechnen sich aus der Summe der Nettobetriebskosten der bewilligten Kindertagesstätten dividiert durch die Anzahl Betreuungsplätze bei einer Auslastung von 85 Prozent und 240 Betreuungstagen. Nicht berücksichtigt werden die Mehrkosten aus über die kantonalen Mindestvorgaben hinausgehenden kommunalen Qualitätsstandards.

Die Nettobetriebskosten setzen sich zusammen aus:

  1. Personalkosten für die unterschiedlichen Personalkategorien gemäss Betreuungsschlüssel sowie für Lernende und Praktikantinnen und Praktikanten, inklusive Sozialversicherungsbeiträge, 13. Monatslohn sowie Aus- und Weiterbildungskosten,
  2. Leitungskosten bestehend aus den Lohnkosten für die Administration, die Geschäftsführung und die pädagogische Leitung,
  3. Mietkosten, inklusive Nebenkosten sowie Einrichtungs- und Unterhaltskosten,
  4. Verpflegungskosten bestehend aus Personal- und Lebensmittelkosten sowie
  5. übrige Betriebs- und Sachkosten wie Spiel- und Haushaltsmaterial, Versicherungen und Gebühren sowie Kosten für die Qualitätsentwicklung und -sicherung.

Die Standardkosten für Kindertagesstätten werden jährlich an die Besoldungsentwicklung des Verwaltungspersonals angepasst und alle zwei Jahre von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft neu berechnet.

Art. 6 Tagesfamilien

Die Standardkosten für die Betreuung in einer Tagesfamilie berechnen sich aus der Summe der Nettobetriebskosten der bewilligten Tagesfamilienorganisation und der diesen angeschlossenen Tagesfamilien dividiert durch die geleisteten Betreuungsstunden.

Die Nettobetriebskosten setzen sich zusammen aus:

  1. Personalkosten für die Betreuungs- und Vermittlungspersonen, inklusive Sozialversicherungsbeiträge, 13. Monatslohn sowie Aus- und Weiterbildungskosten,
  2. Leitungskosten bestehend aus den Lohnkosten für die Administration, die Geschäftsführung und die pädagogische Leitung,
  3. Miet- und Infrastrukturkosten, inklusive Nebenkosten, Einrichtungs- und Unterhaltskosten sowie
  4. übrige Betriebs- und Sachkosten wie Versicherungen und Gebühren sowie Kosten für die Qualitätsentwicklung und -sicherung.

Die Anpassung und die Neuberechnung der Standardkosten für die Betreuung in einer Tagesfamilie erfolgen gemäss § 5 Absatz 3.

4 Bewilligung und Aufsicht

4.1 Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen

Art. 7 Bewilligungsgesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte oder einer privaten Tagesfamilienorganisation ist von der Trägerschaft und der verantwortlichen Leitung gemeinsam, mindestens vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Es hat mindestens die Angaben gemäss Artikel 14 beziehungsweise Artikel 20b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977[2] zu enthalten.

Art. 8 Bewilligung und Aufsicht

Die Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte wird der verantwortlichen Leitung und einer allfälligen Trägerschaft gemeinsam erteilt.

Die Bewilligung zur Führung einer privaten Tagesfamilienorganisation wird der Trägerschaft erteilt.

Die zuständige Behörde überprüft regelmässig vor Ort die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Besuche bei den Kindertagestätten finden mindestens alle zwei, bei den Tagesfamilienorganisationen mindestens alle vier Jahre statt.

Art. 9 Berichterstattung der Gemeinden mit höheren Qualitätsstandards

Gemeinden, die gemäss den §§ 7 Absatz 3 und 9 Absatz 1 des Gesetzes die Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit über die auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten ausüben, haben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft jeweils eine Kopie der erteilten Bewilligung sowie allfälliger Auflagen zuzustellen und jährlich über ihre Aufsichtstätigkeit Bericht zu erstatten.

4.2 Tagesfamilien und Spielgruppen

Art. 10 Meldung

Wer als Tagesfamilie tätig ist oder eine Spielgruppe führt, hat dies mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit der entsprechenden Gemeinde zu melden.

Die Meldung betreffend das Führen einer Spielgruppe muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name der Trägerschaft und der Spielgruppenleitung, Kontaktdaten, Postadresse und Standort des Angebots,
  2. die üblichen Öffnungszeiten und allfällige Abweichungen davon,
  3. das maximale zeitliche Angebot pro Kind und
  4. die Möglichkeit zur Aufnahme von Kindern mit besonderem Betreuungsaufwand.

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann auf Hinweis der Gemeinde weitere Angaben von einer Spielgruppe einfordern, um zu prüfen, ob eine Bewilligung als Kindertagesstätte erforderlich ist.

5 Betreuungsgutscheine

6 Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand

Art. 18 Anspruchsberechtigung

Beiträge für erhöhten Betreuungsbedarf werden gewährt für die Betreuung von Kindern:

  1. mit einer der folgenden Behinderungen:
  1. schwerer Körperbehinderung oder schwerer chronischer Krankheit,
  2. Intelligenzminderung,
  3. mehrfacher Behinderung,
  4. ausgeprägter Hör- oder Sehbehinderung,
  5. schwerer Spracherwerbsstörung oder
  6. schwerer Verhaltensstörung.
  1. mit folgenden ausgeprägten Entwicklungsverzögerungen:
  1. ausgeprägten motorischen Schwierigkeiten,
  2. Sprachauffälligkeiten oder
  3. Wahrnehmungsauffälligkeiten.
  1. mit ausgeprägten Auffälligkeiten
  1. im Spielverhalten,
  2. im sozialen Kontakt,
  3. im emotionalen Bereich oder
  4. im Antrieb.

Art. 19 Bedarfsstufen

Kinder mit erhöhtem Betreuungsbedarf werden hinsichtlich des Betreuungsaufwandes in drei Bedarfsstufen zugeteilt:

  1. Stufe 1: kein spezieller Betreuungsaufwand bei leichter Beeinträchtigung,
  2. Stufe 2: mittlerer Betreuungsaufwand bei einer mässig ausgeprägten Behinderung, Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Auffälligkeit,
  3. Stufe 3: hoher Betreuungsaufwand bei einer schweren oder mehrfachen Behinderung sowie einer ausgeprägten Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Auffälligkeit.

Art. 20 Höhe der Beiträge

Für Kinder aller Bedarfsstufen wird ein Beitrag von 350 Franken pro Monat für den erhöhten Koordinationsaufwand gewährt.

Für Kinder der Bedarfsstufe 2 wird für den erhöhten Personalaufwand zusätzlich ein Beitrag in Höhe der halben Standardkosten pro Betreuungstag beziehungsweise Betreuungsstunde gewährt.

Für Kinder der Bedarfsstufe 3 wird für den erhöhten Personalaufwand zusätzlich ein Beitrag in Höhe der Standardkosten pro Betreuungstag beziehungsweise Betreuungsstunde gewährt.

Art. 21 Verfahren

Das Gesuch um Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand ist von der Leitung der Kindertagesstätte oder der Tagesfamilienorganisation bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einzureichen. Der Betreuungsbedarf des Kindes ist zu beschreiben und vorhandene Berichte sind beizulegen.

Die Dienststelle Volksschulbildung prüft den Bedarfsbeschrieb und gibt eine begründete Empfehlung für die Bedarfseinstufung des Kindes ab.

Zur Prüfung des Anspruchs dürfen die zuständigen Dienststellen die Daten gemäss § 16 und zusätzlich notwendige Daten zur gesundheitlichen Situation des betreuten Kindes bearbeiten.

Kostengutsprachen für Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand werden jeweils für zwei Jahre, längstens jedoch bis zum Eintritt in das obligatorische Kindergartenjahr erteilt. Sie werden der Leitung des Betreuungsangebots sowie der erziehungsberechtigten Person eröffnet.

7 Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmung

Für die Gewährung von Beiträgen für erhöhten Betreuungsaufwand gemäss §§ 18 ff. ist in Abweichung von § 1 während der Übergangszeit gemäss § 26 Absatz 3 des Gesetzes die Dienststelle Volksschulbildung zuständig.

Die Standardkosten werden als Basis für die ersten zwei Jahre ab Inkrafttreten in Abweichung von den §§ 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 wie folgt festgelegt:

  1. Die Standardkosten für die Betreuung in einer Kindertagesstätte betragen pro Tag und Kind für Kinder unter 18 Monaten 165 Franken, für Kinder ab 18 Monaten 135 Franken,
  2. Die Standardkosten für die Betreuung in einer Tagesfamilie betragen pro Stunde und Kind für Kinder unter 18 Monaten 16 Franken, für Kinder ab 18 Monaten 13 Franken.

Egress

G 2025-096

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-096

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-096