Der Kanton gewährt Asylsuchenden, in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und Schutzbedürftigen persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe, soweit nicht der Bund zuständig ist. Zur wirtschaftlichen Sozialhilfe gehört insbesondere die Unterbringung in Unterkünften.
Der Kanton kann die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten oder, wenn die Umstände dies erfordern, den Einwohnergemeinden übertragen.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann die Einwohnergemeinden insbesondere verpflichten, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen oder Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige aufzunehmen. Einwohnergemeinden, die ihre Aufnahmepflicht nicht oder nur teilweise erfüllen, haben eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabe beträgt maximal 150 Franken pro nicht aufgenommene Person und Tag.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Art und die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die Einzelheiten der Unterbringung, die Übertragung von Aufgaben auf die Einwohnergemeinden, den Umfang der Aufnahmepflicht der Gemeinden, die Höhe der Ersatzabgabe und die Verteilung der Erträge aus der Ersatzabgabe auf die Gemeinden, die ihrer Aufnahmepflicht nachkommen.
Der Kanton trägt die Kosten der Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden.
Halten sich vorläufig aufgenommene Personen mehr als zehn Jahre in der Schweiz auf, ist für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe die Einwohnergemeinde zuständig.
Bei einer Änderung des ausländerrechtlichen Status der hilfebedürftigen Person, mit welcher die Zuständigkeit für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Einwohnergemeinde übergeht, erfolgt der Wechsel der Zuständigkeit am Ende des Folgemonats. *