Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015[3].
Die Einzelheiten der Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich sind in der Kantonalen Asylverordnung vom 24. November 2015[4] geregelt.
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gestützt auf die §§ 6 Absatz 1, 18 Absatz 2, 30 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 2, 32, 43 Absatz 4, 43b Absatz 4 und 46 Absatz 5 des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015[1] und 110 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[2],
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, *
Unterstützungswohnsitz im Sinn dieser Verordnung ist der Wohnsitz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977[5] (Zuständigkeitsgesetz).
Zivilrechtlicher Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung ist der Wohnsitz nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[6] (ZGB).
Der Sozialdienst muss im jeweiligen Fachbereich über mindestens eine fachlich geeignete Person verfügen.
Im Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Sozialhilfe sowie der Nothilfe gelten Personen als fachlich geeignet, die
Im Bereich der Alimentenhilfen gelten Personen als fachlich geeignet, die
Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft ist für den Vollzug der Sozialhilfe, die dem Kanton übertragen ist, und für die Koordination der Sozialhilfe zuständig, soweit der Regierungsrat keine andere Dienststelle bezeichnet. *
Die Koordination der Dienststelle Soziales und Gesellschaft umfasst insbesondere: *
Im Bereich der Alimentenhilfen kann die Dienststelle Soziales und Gesellschaft Weiterbildungen und Schulungen durchführen. *
Das Gesuch um institutionelle Sozialhilfe des Kantons ist beim Gesundheits- und Sozialdepartement einzureichen. Das Gesuch um institutionelle Sozialhilfe der Einwohnergemeinde ist bei deren Sozialdienst einzureichen.
Die hilfebedürftige Person hat das Gesuch um persönliche oder wirtschaftliche Sozialhilfe beim Sozialdienst ihres Unterstützungswohnsitzes zu stellen. Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz oder ist sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, ist das Gesuch beim Sozialdienst der Aufenthaltsgemeinde zu stellen.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin und das unterhaltsberechtigte Kind haben das Gesuch um Inkassohilfe beim Sozialdienst ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes, in grenzüberschreitenden Fällen bei der vom Kanton bezeichneten Fachstelle, einzureichen. Das unterhaltsberechtigte Kind hat das Gesuch um Bevorschussung beim Sozialdienst seines zivilrechtlichen Wohnsitzes einzureichen. *
Das Gesundheits- und Sozialdepartement, die Einwohnergemeinden und andere zuständige Stellen können für die Entgegennahme der Gesuche andere öffentliche oder private Stellen als zuständig bezeichnen.
Entscheide über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Bevorschussung und die Rückerstattung müssen nicht begründet werden. Gegen die Entscheide kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Darauf ist im Entscheid hinzuweisen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[7].
Geldbeträge, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe geleistet werden, sowie einkassierte und bevorschusste Unterhaltsbeiträge sind in der Regel auf Monatsbeginn auszubezahlen oder zu überweisen.
Von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen sind
Für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. In Abweichung von den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wird der entsprechende Grundbedarf bei einer Person in einer Unterstützungseinheit um 20 Prozent und bei mehreren Personen in einer Unterstützungseinheit um 15 Prozent reduziert.
In Abweichung von den Skos-Richtlinien wird unter Vorbehalt von Absatz 2 der monatliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt für hilfebedürftige Personen, die in der Schweiz noch nicht eineinhalb Jahre gearbeitet haben, wie folgt festgelegt:
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss den Skos-Richtlinien gilt in jedem Fall für:
Im Übrigen gilt § 30 des Sozialhilfegesetzes.
In Abweichung von den Skos-Richtlinien beträgt die Integrationszulage für Nicht-erwerbstätige je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess 100 bis 200 Franken pro Person und Monat.
In Konkretisierung der Skos-Richtlinien wird die Obergrenze für den Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige im ersten Arbeitsmarkt, welche das 16. Altersjahr vollendet haben, auf 500 Franken pro Person und Monat festgelegt. Die Freibeträge werden, abhängig vom Beschäftigungsumfang, wie folgt festgelegt:
| Beschäftigungsumfang (100 Prozent = 180 oder mehr Stunden pro Monat) | Einkommensfreibetrag pro Person und Monat |
|---|---|
| bis 10 Prozent | Fr. 100.– |
| 20 Prozent | Fr. 160.– |
| 30 Prozent | Fr. 220.– |
| 40 Prozent | Fr. 280.– |
| 50 Prozent | Fr. 330.– |
| 60 Prozent | Fr. 370.– |
| 70 Prozent | Fr. 410.– |
| 80 Prozent | Fr. 440.– |
| 90 Prozent | Fr. 470.– |
| 100 Prozent | Fr. 500.– |
Erwerbseinkommen von weniger als 100 Franken pro Person und Monat gelten als Freibeträge und werden nicht mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe verrechnet.
Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge beträgt 850 Franken pro Haushalt und Monat.
Vermögen, auf das die hilfebedürftige Person in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um wirtschaftliche Sozialhilfe verzichtet hat, wird bei der Anspruchsberechnung als Einnahme angerechnet.
Für die Bewertung des Vermögens gelten Artikel 17 Absätze 1 und 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971[9] sowie § 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007[10] sinngemäss.
Pro Jahr werden 10 000 Franken als Einnahme angerechnet.
Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um 10 000 Franken und allfällige für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung angerechnete Beträge zu vermindern. Für die Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Jahres, für welches wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen wird, massgebend.
Vorbehalten bleibt das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999[11].
In Abweichung von den Skos-Richtlinien kann bei einer Verletzung von gesetzlichen Pflichten oder bei Nichtbefolgen von Auflagen und Weisungen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt sanktionsweise um 5 bis höchstens 35 Prozent gekürzt werden. Kürzungen von 20 Prozent und mehr sind auf maximal 9 Monate zu befristen. Zusätzlich können der Einkommensfreibetrag und die Integrationszulage gekürzt oder gestrichen werden. Die Situation von mitbetroffenen Personen in einer Unterstützungseinheit ist angemessen zu berücksichtigen.
Der Sozialdienst hat vor Ablauf der festgesetzten Frist gemäss Absatz 1 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung oder Streichung weiterhin gegeben sind. Trifft dies zu, kann erneut eine Massnahme nach Absatz 1 getroffen werden. Werden die Auflagen und Weisungen inzwischen befolgt, werden die Kürzungen und Streichungen aufgehoben, abweichend von den Skos-Richtlinien jedoch erst nach Ablauf der festgesetzten Frist gemäss Absatz 1. Vorbehalten bleibt § 5 des Sozialhilfegesetzes. *
Die ganze oder teilweise Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist insbesondere möglich, wenn sich eine hilfebedürftige Person weigert, eine zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen. Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann eingestellt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht mehr nachgewiesen ist.
Ist die Aufenthaltsgemeinde nicht kostenpflichtig (§ 33 Sozialhilfegesetz) oder hat eine Luzerner Einwohnergemeinde die wirtschaftliche Sozialhilfe als Vorleistung gewährt (§ 16 Abs. 4 Sozialhilfegesetz), meldet der Sozialdienst innert 60 Tagen seit der Gewährung der sofortigen Hilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe den Entscheid dem Sozialdienst der kostenersatzpflichtigen Luzerner Wohnsitzgemeinde (§ 35 Abs. 2 und 3 Sozialhilfegesetz).
Zieht eine hilfebedürftige Person in eine andere Luzerner Gemeinde und bestehen Zweifel über die Kostenersatzpflicht einer Gemeinde, meldet der Sozialdienst der neuen Wohnsitzgemeinde dem Sozialdienst der vorherigen Wohnsitzgemeinde innert 60 Tagen den Entscheid über die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe.
Der meldende Sozialdienst teilt dem Sozialdienst der kostenersatzpflichtigen Wohnsitzgemeinde oder der vorherigen Wohnsitzgemeinde die Gründe für die Gewährung der sofortigen Hilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe und für die Kostenersatzpflicht mit.
Anerkennt der Sozialdienst das Begehren auf Kostenersatzpflicht oder den Entscheid des meldenden Sozialdienstes über die Gewährung der sofortigen Hilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht, hat er beim meldenden Sozialdienst innert 30 Tagen begründet Widerspruch zu erheben.
Wird die Frist nicht eingehalten, kann der meldende Sozialdienst die von ihm geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe bis zum Eingang des Widerspruchs in Rechnung stellen.
Streitige Ansprüche auf Kostenersatz sind mit verwaltungsrechtlicher Klage nach den §§ 164–172 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege geltend zu machen.
Wird im Widerspruch geltend gemacht, die vorletzte Wohnsitzgemeinde der hilfebedürftigen Person sei kostenersatzpflichtig, hat der meldende Sozialdienst dies der vorletzten Wohnsitzgemeinde innert 60 Tagen seit Eingang des Widerspruchs anzuzeigen. § 15 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Anerkennt der Sozialdienst der vorletzten Wohnsitzgemeinde den Entscheid über die wirtschaftliche Sozialhilfe oder die Kostenersatzpflicht nicht, gilt das Verfahren gemäss § 16.
Der Sozialdienst der anspruchsberechtigten Einwohnergemeinde stellt der kostenersatzpflichtigen Einwohnergemeinde innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Quartals Rechnung über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die sie als Vorleistung erbracht hat. Rechnungen über die geleistete sofortige Hilfe sind so bald als möglich zu stellen.
Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen.
Ist der Kanton kostenersatzpflichtig (§ 34 Sozialhilfegesetz), erstattet der Sozialdienst der Aufenthaltsgemeinde der hilfebedürftigen Person der Dienststelle Soziales und Gesellschaft innert 60 Tagen seit der Gewährung der sofortigen Hilfe Meldung.
Ist eine Luzerner Einwohnergemeinde gegenüber dem Kanton kostenersatzpflichtig (§ 35 Abs. 1 Sozialhilfegesetz), erstattet die Dienststelle Soziales und Gesellschaft dem Sozialdienst der kostenersatzpflichtigen Gemeinde innert 60 Tagen seit der Meldung des Aufenthaltskantons Meldung.
Im Verhältnis zwischen den Gemeinden und dem Kanton sind im Übrigen die Bestimmungen des § 15 Absätze 2 und 3 und der §§ 16–18 sinngemäss anwendbar.
Die zuständige kantonale Amtsstelle nach Artikel 29 des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für den Erlass von Abweisungsbeschlüssen und für die Beschwerdeführung nach Artikel 34 Absatz 1 des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes.
Für Rückerstattungsentscheide ist diejenige Einwohnergemeinde zuständig, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe zuletzt geleistet hat.
Für die Geltendmachung der Verwandtenunterstützung ist die Sozialbehörde der Gemeinde zuständig, welche die wirtschaftliche Sozialhilfe leistet.
Personen mit einem Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland ist Nothilfe zu gewähren, wenn sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes, insbesondere wegen Erkrankung, Unfall oder plötzlicher Mittellosigkeit, sofortige Hilfe benötigen und weder zu ihrem Unterstützungswohnsitz zurückkehren noch warten können, bis sie ihnen von diesem geleistet wird.
Die Nothilfe umfasst insbesondere die nötige medizinische Versorgung bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit und die notwendigen Mittel zur Heimreise.
Sie wird in der Regel in Form von Gutscheinen oder Sachhilfen geleistet. Sie kann an dafür speziell bezeichneten Orten ausgerichtet werden.
Die Nothilfe an Personen, die gemäss § 7 Unterabsatz b von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, umfasst die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel für Nahrung, Kleidung, Obdach und für die medizinische Notversorgung.
Der Grundbetrag für den Lebensunterhalt beträgt 10 Franken pro Person und Tag.
Im Übrigen gilt § 24 Absatz 3 sinngemäss.
Für die Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich gilt die Kantonale Asylverordnung.
Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann die Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen an einen kommunalen Sozialdienst, einen Gemeindeverband oder Dritten übertragen. Sie schliesst dazu eine Leistungsvereinbarung ab.
Die Fachstelle für grenzüberschreitende Fälle muss die fachlichen Anforderungen an die Leistungserbringung gemäss § 2a Absatz 3 erfüllen und über Fachkenntnisse auf dem Gebiet der internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verfügen.
Stichtag für die Berechnung des Anteils der einzelnen Gemeinden an den Kosten der Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen gemäss § 43a Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes ist der 1. Januar des Jahres, in dem die die Inkassohilfe erbracht wird.
Die erforderlichen Mittel gemäss § 43b Absätze 2 und 3 des Sozialhilfegesetzes liegen vor, wenn das massgebende Einkommen gemäss § 46a des Sozialhilfegesetzes
Bei minderjährigen Kindern ist das Einkommen des Elternteils, des Stiefelternteils, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder des Partners oder der Partnerin eines stabilen Konkubinats, in deren Haushalt das Kind lebt, zu berücksichtigen, bei volljährigen Kindern deren eigenes Einkommen.
Die Kostenbeteiligung für die Leistungen der Fachstelle beträgt pauschal 800 Franken für das ganze Jahr.
Rechtstitel im Sinn von § 44 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes sind
Rechtskräftige Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Absatz 1a sind
Andere Rechtstitel berechtigen nur zu einer Bevorschussung, wenn sie vorher von der Sozialbehörde anerkannt worden sind. Dazu gehören insbesondere
Im Verfahren um Anerkennung von Rechtstiteln gemäss Absatz 3 kann insbesondere die Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person überprüft werden. Entspricht diese offensichtlich nicht den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen, kann die Bevorschussung verweigert werden.
Der Anspruch auf Bevorschussung reduziert sich gemäss § 29a Absatz 1, wenn das massgebende Einkommen *
… *
Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999[13]. *
Weichen die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung um mehr als 15 Prozent vom massgebenden Einkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung ab, werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Liegt bei volljährigen Kindern ab Beginn der Steuerperiode, in der sie volljährig geworden sind, noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, sind die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. *
Übersteigt das massgebende Einkommen die Einkommensgrenzen gemäss § 29, reduziert sich die Bevorschussung um mindestens 40 Prozent des massgebenden Einkommens über der anwendbaren Einkommensgrenze. Dieser Prozentsatz steigt für jeden Franken des massgebenden Einkommens über der Einkommensgrenze um 0,0015 Prozentpunkte an.
Liegt der Anspruch auf Bevorschussung unter 100 Franken pro Jahr und pro Kind, wird der Betrag nicht ausbezahlt.
Kinder- und Ausbildungszulagen, die der unterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen hat, werden nicht bevorschusst.
Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils während längstens eines Jahres bevorschusst. Vor Ablauf der Dauer hat der Sozialdienst zu prüfen, ob die Bevorschussung anzupassen ist.
Die Bevorschussung endet mit der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes. Vorbehalten bleibt Artikel 277 Absatz 2 ZGB.
Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:
Der Sozialdienst kann weitere Unterlagen verlangen.
Das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise seine Vertretung hat folgende Unterlagen zu unterzeichnen:
Die Verwendung eingehender Zahlungen richtet sich nach den Artikeln 85–87 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911[14]. Vorbehalten bleibt Artikel 15 der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019[15]. *
Der Sozialdienst hat dem unterhaltsberechtigten Kind einen allfälligen Überschuss auszubezahlen.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen und Formulare. Es kann die Aufgabe an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft delegieren.
Die Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990[16] wird aufgehoben.
… *
Die Einwohnergemeinden haben die fachlichen Anforderungen an die Leistungserbringer gemäss § 2a bis spätestens am 1. September 2024 zu erfüllen.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.11.2015 | 01.01.2016 | Erstfassung | G 2015 273 |
| Ingress | 10.01.2023 | 01.02.2023 | geändert | G 2023-010 |
| § 2a | 10.01.2023 | 01.02.2023 | eingefügt | G 2023-010 |
| § 3 | 10.01.2023 | 01.02.2023 | Titel geändert | G 2023-010 |
| § 3 Abs. 1 | 30.08.2016 | 01.01.2017 | geändert | G 2016-38 |
| § 3 Abs. 1 | 10.01.2023 | 01.02.2023 | geändert | G 2023-010 |
| § 3 Abs. 2 | 10.01.2023 | 01.02.2023 | eingefügt | G 2023-010 |
| § 3 Abs. 3 | 10.01.2023 | 01.02.2023 | eingefügt | G 2023-010 |
| § 4 Abs. 3 | 10.01.2023 | 01.02.2023 | geändert | G 2023-010 |
| § 14 Abs. 2 | 24.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | G 2020-091 |
| § 27 | 10.01.2023 | 01.02.2023 | aufgehoben | G 2023-010 |
| § 27a | 10.01.2023 | 01.01.2024 | eingefügt | G 2023-010 |
| § 27b | 10.01.2023 | 01.02.2023 | eingefügt | G 2023-010 |
| § 29 Abs. 1 | 11.02.2020 | 01.03.2020 | geändert | G 2020-009 |
| § 29 Abs. 1, b. | 11.02.2020 | 01.03.2020 | geändert | G 2020-009 |
| § 29 Abs. 1, c. | 11.02.2020 | 01.03.2020 | geändert | G 2020-009 |
| § 29 Abs. 1, d. | 11.02.2020 | 01.03.2020 | eingefügt | G 2020-009 |
| § 29 Abs. 2 | 11.02.2020 | 01.03.2020 | aufgehoben | G 2020-009 |
| § 29 Abs. 3 | 11.02.2020 | 01.03.2020 | geändert | G 2020-009 |
| § 29 Abs. 5 | 11.02.2020 | 01.03.2020 | eingefügt | G 2020-009 |
| § 29a | 11.02.2020 | 01.03.2020 | eingefügt | G 2020-009 |
| § 32 Abs. 1, b. | 11.02.2020 | 01.03.2020 | aufgehoben | G 2020-009 |
| § 32 Abs. 1, c. | 11.02.2020 | 01.03.2020 | geändert | G 2020-009 |
| § 32 Abs. 1, d. | 11.02.2020 | 01.03.2020 | geändert | G 2020-009 |
| § 32 Abs. 1, e. | 11.02.2020 | 01.03.2020 | geändert | G 2020-009 |
| Titel 4.3 | 10.01.2023 | 01.02.2023 | eingefügt | G 2023-010 |
| § 34 Abs. 1 | 10.01.2023 | 01.02.2023 | geändert | G 2023-010 |
| § 37 Abs. 1 | 10.01.2023 | 01.02.2023 | aufgehoben | G 2023-010 |
| § 37a | 10.01.2023 | 01.02.2023 | eingefügt | G 2023-010 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 24.11.2015 | 01.01.2016 | Erlass | Erstfassung | G 2015 273 |
| 30.08.2016 | 01.01.2017 | § 3 Abs. 1 | geändert | G 2016-38 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 29 Abs. 1 | geändert | G 2020-009 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 29 Abs. 1, b. | geändert | G 2020-009 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 29 Abs. 1, c. | geändert | G 2020-009 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 29 Abs. 1, d. | eingefügt | G 2020-009 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 29 Abs. 2 | aufgehoben | G 2020-009 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 29 Abs. 3 | geändert | G 2020-009 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 29 Abs. 5 | eingefügt | G 2020-009 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 29a | eingefügt | G 2020-009 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 32 Abs. 1, b. | aufgehoben | G 2020-009 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 32 Abs. 1, c. | geändert | G 2020-009 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 32 Abs. 1, d. | geändert | G 2020-009 |
| 11.02.2020 | 01.03.2020 | § 32 Abs. 1, e. | geändert | G 2020-009 |
| 24.11.2020 | 01.01.2021 | § 14 Abs. 2 | geändert | G 2020-091 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | Ingress | geändert | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | § 2a | eingefügt | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | § 3 | Titel geändert | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | § 3 Abs. 1 | geändert | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | § 3 Abs. 2 | eingefügt | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | § 3 Abs. 3 | eingefügt | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | § 4 Abs. 3 | geändert | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | § 27 | aufgehoben | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.01.2024 | § 27a | eingefügt | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | § 27b | eingefügt | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | Titel 4.3 | eingefügt | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | § 34 Abs. 1 | geändert | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | § 37 Abs. 1 | aufgehoben | G 2023-010 |
| 10.01.2023 | 01.02.2023 | § 37a | eingefügt | G 2023-010 |