Der mit Beschluss vom 12. April 1951[2] errichtete Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke wird in einen Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke umgewandelt.
Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Fonds.
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gestützt auf § 25 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995[1],
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes
Der mit Beschluss vom 12. April 1951[2] errichtete Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke wird in einen Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke umgewandelt.
Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Fonds.
Die Erträgnisse des Fonds dienen der Unterstützung bedürftiger Lungen- und Aidskranker im Kanton Luzern.
Zudem können Beiträge an Institutionen für Lungen- und Aidskranke sowie für präventive Massnahmen entrichtet werden.
Kranke, für die ein Gemeinwesen aufkommen muss, können den Fonds nicht beanspruchen.
Der Fonds wird gespiesen durch
Das von der Luzerner Kantonalbank eingelegte Kapital des Fonds darf ohne Zustimmung des Regierungsrates und der Luzerner Kantonalbank nicht verwendet werden.
Beitragsgesuche sind an das Gesundheits- und Sozialdepartement zu richten. Dieses holt die Stellungnahme des Kantonsarztes ein und entscheidet über Höhe und Dauer der Beiträge.
Die Dienststelle Finanzen[3] verwaltet den Fonds. Sie zahlt die vom Gesundheits- und Sozialdepartement bewilligten Beiträge aus.
Das Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.09.1996 | 01.01.1997 | Erstfassung | G 1996 223 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 27.09.1996 | 01.01.1997 | Erlass | Erstfassung | G 1996 223 |