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893d

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes

vom 27.11.2009 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes vom 14. September 2009[1],

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Beratungsstelle

Beratungsstelle gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007[2] ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.

Art. 2 Akteneinsicht

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beratungsstelle darf ohne Zustimmung der Opfer oder ihrer Angehörigen kein Einblick in die Akten gegeben werden, welche die Dienststelle Soziales und Gesellschaft als Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde nach § 7 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes[3] bearbeitet.

Art. 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2009 453

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.11.2009 01.01.2010 Erstfassung G 2009 453

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.11.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung G 2009 453