Beratungsstelle gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007[2] ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.
893d
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes
vom 27.11.2009 (Stand 01.01.2010)
Präambel
gestützt auf § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes vom 14. September 2009[1],
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Beratungsstelle
Art. 2 Akteneinsicht
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beratungsstelle darf ohne Zustimmung der Opfer oder ihrer Angehörigen kein Einblick in die Akten gegeben werden, welche die Dienststelle Soziales und Gesellschaft als Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde nach § 7 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes[3] bearbeitet.
Art. 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Egress
G 2009 453
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.11.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | G 2009 453 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 27.11.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | G 2009 453 |