Dieses Gesetz regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung und Finanzierung von stationären und ambulanten Leistungen von sozialen Einrichtungen im Sinn von § 2 Absätze 1, 3 und 4a. *
Dieses Gesetz regelt zudem die Finanzierung von kantonalen Assistenzleistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen. *
Es bezweckt die Sicherstellung und Weiterentwicklung eines bedarfsgerechten Angebots für die ambulante und die stationäre Betreuung, die Begleitung, die Schulung und die Förderung betreuungsbedürftiger Personen im Kanton Luzern unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ethik, der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Qualität. Angestrebt werden die gesellschaftliche Integration, die Selbstbestimmung und die Gewährleistung des Schutzes der betreuungsbedürftigen Personen. *