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894

Gesetz über soziale Einrichtungen

(SEG)

vom 19.03.2007 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 29. August 2006[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck *

Dieses Gesetz regelt die Planung, Steuerung, Anerkennung und Finanzierung von stationären und ambulanten Leistungen von sozialen Einrichtungen im Sinn von § 2 Absätze 1, 3 und 4a. *

Dieses Gesetz regelt zudem die Finanzierung von kantonalen Assistenzleistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen. *

Es bezweckt die Sicherstellung und Weiterentwicklung eines bedarfsgerechten Angebots für die ambulante und die stationäre Betreuung, die Begleitung, die Schulung und die Förderung betreuungsbedürftiger Personen im Kanton Luzern unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ethik, der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Qualität. Angestrebt werden die gesellschaftliche Integration, die Selbstbestimmung und die Gewährleistung des Schutzes der betreuungsbedürftigen Personen. *

Art. 1a * Grundsätze des Vollzugs

Leistungen nach diesem Gesetz werden nur finanziert, wenn der Bedarf ausgewiesen ist und die vorgesehenen Massnahmen geeignet sind.

Die Finanzierung der Leistungen nach diesem Gesetz erfolgt subsidiär.

Die Kompetenzen, die Mitsprache sowie die Selbstbestimmung der betreuungsbedürftigen Personen sind beim Vollzug des Gesetzes so weit wie möglich zu berücksichtigen.

Art. 2 Begriffe *

Als soziale Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes gelten die von der Kommission für soziale Einrichtungen anerkannten Einrichtungen, die für betreuungsbedürftige Personen folgende Angebote stationär oder ambulant erbringen: *

  1. sozial- und sonderpädagogische Angebote in Wohnstrukturen, Pflegefamilien und Herkunftsfamilien, in denen gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr betreut werden; die betreuungsbedürftigen Personen müssen vor dem Erreichen der Volljährigkeit in die Einrichtung eingetreten oder eingewiesen worden sein oder ambulante Leistungen bezogen haben,
  2. Angebote in Wohn- und Tagesstrukturen für erwachsene Personen mit Behinderungen,
  3. Angebote der sozialtherapeutischen Suchttherapie,
  4. Sonderschulinternate,
  5. ambulante Angebote der sozialpädagogischen Familienhilfe.

… *

Keine sozialen Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind: *

  1. Einrichtungen und Bereiche von sozialen Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene und Jugendliche gemäss der schweizerischen Strafgesetzgebung,
  2. Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderungen, die Leistungen zur beruflichen Eingliederung im Sinn der Artikel 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[2] erbringen,
  3. Heime, sonstige Einrichtungen sowie Privathaushalte nach dem Betreuungs- und Pflegegesetz vom 13. September 2010[3],
  4. Spitäler und andere medizinisch geleitete Einrichtungen.

Als ambulant gelten Leistungen, die ausserhalb von betreuten Wohn- oder Tagesstrukturen erbracht werden. *

Ambulante Leistungen für Kinder und Jugendliche sind Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe. *

Ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen sind: *

  1. sozialpädagogische und arbeitsagogische Leistungen, die von anerkannten sozialen Einrichtungen erbracht werden (ambulante Fachleistungen),
  2. allgemeine Unterstützungsleistungen von Personen oder Organisationen bei der Bewältigung des Alltags und der gesellschaftlichen Integration (kantonale Assistenzleistungen).

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

2 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 3 Kantonsrat

Der Kantonsrat[4] nimmt den Planungsbericht über die sozialen Einrichtungen gemäss § 8 zur Kenntnis.

Art. 4 Vollzugsbehörden

Das Gesetz wird vollzogen durch

  1. den Regierungsrat,
  2. das Gesundheits- und Sozialdepartement,
  3. die Kommission für soziale Einrichtungen.

Vorbehalten bleiben die Einweisungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Sonderschulwesen sowie beim Kindes- und beim Erwachsenenschutz. *

Art. 5 Regierungsrat

Der Regierungsrat

  1. schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Finanzierung sozialer Einrichtungen ab und bezeichnet die zu deren Vollzug befugten Behörden,
  2. wählt die Kommission für soziale Einrichtungen und auf Vorschlag der Gemeinden die Gemeindevertretungen; er legt deren Entschädigung fest,
  3. bezeichnet die Schlichtungsstelle.

Nach Anhören der Kommission für soziale Einrichtungen

  1. erstellt er den Planungsbericht und unterbreitet ihn dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme,
  2. legt er die Einzelheiten der Kostenbeteiligungen der betreuungsbedürftigen Personen im Kanton fest,
  3. legt er unter Berücksichtigung der Besonderheiten der sozialen Einrichtungen die Grundsätze für die Ermittlung der Betriebskosten, der Vollkostenpauschalen und der Kostengutsprachen fest,
  4. bestimmt er die für die Anerkennung der sozialen Einrichtungen massgebenden Qualitätskriterien.

Art. 6 Gesundheits- und Sozialdepartement

Das Gesundheits- und Sozialdepartement

  1. erarbeitet mit geeigneten sozialen Einrichtungen Leistungsaufträge,
  2. schliesst mit den anerkannten sozialen Einrichtungen Leistungsvereinbarungen ab,
  3. stellt die Aufsicht über die anerkannten sozialen Einrichtungen sicher, insbesondere über das Finanz- und Rechnungswesen sowie über die Qualität der Dienstleistungen,
  4. stellt die Kontrolle über die Kostenübernahmegarantien bei Eintritten und Einweisungen in anerkannte soziale Einrichtungen sicher,
  5. stellt die Kontrolle über die Kostengutsprachen bei ambulanten Fach- und Assistenzleistungen sicher.

Art. 7 Kommission für soziale Einrichtungen

Die Kommission für soziale Einrichtungen

  1. anerkennt die sozialen Einrichtungen im Kanton, auf die das Gesetz Anwendung findet, und erteilt ihnen die Leistungsaufträge,
  2. entscheidet über allfällige Abänderungen der Leistungsaufträge,
  3. bestimmt bei Fehlen einer Leistungsvereinbarung die Leistungen und die Einzelheiten der Leistungserfüllung,
  4. erstattet dem Regierungsrat und den Gemeinden jährlich Bericht,
  5. nimmt Stellung zum Planungsbericht,
  6. führt die Liste nach § 15 Absatz 3bis,
  7. bewilligt Pilotprojekte gemäss § 12a.

Sie nimmt nach Anhören der sozialen Einrichtungen und der betroffenen Organisationen Stellung

  1. zu Entwürfen von Verordnungen,
  2. zu den Grundsätzen für die Ermittlung der Betriebskosten, der Vollkostenpauschalen und der Kostengutsprachen sowie zu den für die Anerkennung der sozialen Einrichtungen massgebenden Qualitätskriterien,
  3. zu den Einzelheiten der Kostenbeteiligungen der betreuungsbedürftigen Personen im Kanton.

Die Kommission besteht aus je vier Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Gemeinden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantons führt den Vorsitz und hat den Stichentscheid. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie ist administrativ dem Gesundheits- und Sozialdepartement unterstellt.

3 Planung und Steuerung

Art. 8 Planungsbericht

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Planungsbericht über die Angebote und Leistungen nach diesem Gesetz. *

Der Bericht enthält insbesondere Aussagen über *

  1. die Abschätzung des Bedarfs an ambulanter und stationärer Betreuung, Begleitung, Schulung und Förderung,
  2. die Planung der Angebote für stationäre und ambulante Leistungen,
  3. die interkantonale Zusammenarbeit und die Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben.

Die sozialen Einrichtungen und die betroffenen Organisationen sind vorgängig anzuhören. *

Art. 9 Kostenrechnung und Kennzahlen

Die anerkannten sozialen Einrichtungen ermitteln ihre Kosten und erfassen ihre Leistungen nach einer einheitlichen Methode. Sie führen dazu eine Kostenrechnung und erheben die von der zuständigen kantonalen Behörde festgelegten Kennzahlen, welche insbesondere die Grundlage für die Berechnung der Vollkostenpauschalen sind. *

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Kostenrechnung und an die Kennzahlen durch Verordnung. *

Die zuständige kantonale Behörde kann Betriebsvergleiche durchführen, insbesondere zu den Kosten und zur Qualität der Leistungserbringung. Die Unterschiedlichkeit der Angebote ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige kantonale Behörde kann Dritte mit der Durchführung von Betriebsvergleichen beauftragen und darf das Ergebnis der Betriebsvergleiche veröffentlichen. *

Art. 10 Leistungsaufträge

Die Kommission für soziale Einrichtungen erteilt geeigneten sozialen Einrichtungen zusammen mit der Anerkennung unter Berücksichtigung des Planungsberichtes einen mehrjährigen Leistungsauftrag. Weiterentwicklungen und Innovationen zur Erweiterung der Wahlmöglichkeiten und der Selbstbestimmungsrechte der betreuungsbedürftigen Personen sind zu fördern. *

Der Leistungsauftrag umfasst den allgemeinen Auftrag, den Versorgungsauftrag mit den Kernfunktionen der sozialen Einrichtung und die weiteren Leistungen mit Ausnahme der ambulanten Fachleistungen im Sinn von § 2 Absatz 4a. *

Sozialen Einrichtungen, die ausschliesslich ambulante Fachleistungen gemäss § 2 Absatz 4a erbringen, wird kein Leistungsauftrag erteilt. *

Die Trägerschaften der sozialen Einrichtungen sind verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages. *

Art. 11 Leistungsvereinbarungen

Das Gesundheits- und Sozialdepartement schliesst mit anerkannten sozialen Einrichtungen auf der Grundlage des Leistungsauftrages eine Leistungsvereinbarung ab. Die Leistungsvereinbarung kann längstens für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden. *

In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die anrechenbaren Vollkostenpauschalen, die einzelnen Kennzahlen sowie die Massnahmen zur Umsetzung der Selbstbestimmungsrechte der betreuungsbedürftigen Personen und zur Qualitätssicherung vereinbart. Bei kantonalen Dienststellen tritt das zuständige Departement als dritte Vertragspartei hinzu. *

Kommt zwischen dem Gesundheits- und Sozialdepartement und einer anerkannten sozialen Einrichtung keine Einigung zustande, setzt die Kommission für soziale Einrichtungen die Leistungen und die Einzelheiten der Leistungserfüllung fest.

Art. 12 Vollkostenpauschalen und Kostengutsprachen *

Für Leistungen der anerkannten sozialen Einrichtungen werden in der Regel indikationsabhängige Vollkostenpauschalen je Leistungseinheit vereinbart und nach § 27 abgegolten. *

Die Vollkostenpauschale für stationäre Leistungen zugunsten von erwachsenen Personen mit Behinderungen wird aufgrund des individuellen Betreuungsbedarfs abgestuft festgesetzt und nach Abzug der Kostenbeteiligung als abgestufte Leistungspauschale direkt der anerkannten sozialen Einrichtung ausgerichtet. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Berechnung der Vollkostenpauschalen, insbesondere die Berücksichtigung von Leistungen Dritter, von Investitionskosten, Abschreibungen, Betriebsgewinnen, Vorhalteleistungen sowie von Aus- und Weiterbildungskosten des Fachpersonals, durch Verordnung. *

Ambulante Fachleistungen anerkannter sozialer Einrichtungen zugunsten von erwachsenen Personen mit Behinderungen werden durch Kostengutsprache bewilligt. Die Bewilligung setzt einen durch die Abklärungs- und Beratungsstelle geprüften Bedarf voraus.  *

Die Beiträge werden in der Regel an die betreuungsbedürftige Person ausgerichtet. Bei besonderen Umständen können die Beiträge direkt der anerkannten sozialen Einrichtung ausgerichtet werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. *

Die Kostengutsprachen sollen die Vollkostenpauschale eines vergleichbaren Aufenthaltes in einer anerkannten sozialen Einrichtung im Kanton Luzern nach Anrechnung der Kostenbeteiligung in der Regel nicht überschreiten. *

Art. 12a * Pilotprojekte

Zur Förderung innovativer Pilotprojekte im Sinn der Zweckbestimmung dieses Gesetzes können befristete Beiträge gesprochen werden.

Der Regierungsrat regelt das Nähere, wie Gesuchstellung und Gesuchprüfung sowie Evaluation, durch Verordnung.

Art. 13 Schwankungsfonds *

Die anerkannten sozialen Einrichtungen haben die Betriebsgewinne aus den Angeboten gemäss § 2 Absatz 1 mindestens einem Fonds zuzuweisen, der dem Ausgleich von Verlusten aus Schwankungen in der Belegung sowie der Weiterentwicklung von Angeboten in diesen Bereichen dient. Zweckgebundene Schwankungsfonds gehören nicht zum Eigenkapital. Die Bilanzierung richtet sich nach den für die jeweilige Einrichtung massgebenden Rechnungsvorschriften. Die Höhe des Schwankungsfonds ist begrenzt. Die darüber hinausgehenden Betriebsgewinne aus den Angeboten sind an den Kanton zurückzuerstatten. *

Die übrigen Betriebsgewinne von anerkannten sozialen Einrichtungen sind dem Organisationskapital oder dem Eigenkapital zuzuweisen. *

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Insbesondere legt er die maximale Höhe des Schwankungsfonds fest. *

4 Anerkennung und Aufsicht *

Art. 14 Wirkungen der Anerkennung *

Die soziale Einrichtung erhält mit der Anerkennung einen Anspruch auf Leistungsabgeltung nach Massgabe dieses Gesetzes und hat die darin festgehaltenen Pflichten zu erfüllen. *

Sie hat namentlich die Rechte der betreuungsbedürftigen Personen zu gewährleisten und kann insbesondere zur Zusammenarbeit und Koordination und zur Aufnahme bestimmter Personen sowie zur Bereitstellung von Notfall- und von Ausbildungsplätzen verpflichtet werden. *

Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. *

Art. 15 Voraussetzungen und Ausgestaltung der Anerkennung *

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn für das Angebot der sozialen Einrichtung ein Bedarf besteht, ein Leistungsauftrag gemäss § 10 Absatz 2 beschlussbereit vorliegt, die Sicherheit, das Wohlergehen und die Teilhabe der betreuungsbedürftigen Personen gewährleistet sind und die Aufsicht gemäss den Vorschriften des Bundes sichergestellt ist. *

Insbesondere müssen für die Anerkennung eine dem Angebot angemessene Betreuung mit entsprechend qualifiziertem Fachpersonal sichergestellt und die dafür notwendige Infrastruktur vorhanden sein. *

Die Anerkennung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet sowie nur für Teilbereiche erteilt werden. *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen durch Verordnung. *

Gewährung, Verweigerung und Entzug der Anerkennung werden verfügt.

Die Kommission für soziale Einrichtungen führt eine Liste aller anerkannten sozialen Einrichtungen und der von ihnen erbrachten Leistungen. Die Liste ist zu publizieren. *

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundes.

Art. 16 Qualitätssicherung

Der Regierungsrat regelt das Nähere über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität, über welche die anerkannten sozialen Einrichtungen verfügen müssen, durch Verordnung. *

Art. 17 Aufsicht

Die zuständige kantonale Behörde begleitet und überwacht die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäss § 15 sowie der Leistungsaufträge und -vereinbarungen nach den §§ 10 und 11. Sie wertet die Ergebnisse aus und orientiert die Kommission für soziale Einrichtungen. *

Die anerkannten sozialen Einrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde alle erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Der zuständigen kantonalen Behörde sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und es ist ihr jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren. *

Art. 18 Änderung der Verhältnisse

Die anerkannten sozialen Einrichtungen haben der zuständigen kantonalen Behörde Änderungen ihrer Organisation und ihres Leistungsangebotes rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer Tragweite sind umgehend zu melden. *

Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob eine Anpassung des Leistungsauftrags oder der Leistungsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse erforderlich ist, und stellt der Kommission für soziale Einrichtungen oder dem Gesundheits- und Sozialdepartement Antrag.

Art. 19 Entzug der Anerkennung und Schliessung

Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen gemäss diesem Gesetz und der Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse und Entscheide verstossen wurde. *

Die zuständige kantonale Behörde verfügt die sofortige Schliessung einer anerkannten sozialen Einrichtung, wenn für die betreuten Personen eine ernsthafte Gefahr besteht. *

Art. 20 Verwendung des Nettovermögens beim Wegfall der Anerkennung *

Das Nettovermögen, das anerkannte soziale Einrichtungen durch die Finanzierung gemäss § 28 sowie mit allfälligen Beiträgen des Bundes gebildet haben, ist beim Wegfall der Anerkennung zurückzuerstatten und von Kanton und Gemeinden für Zwecke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verwenden. Vorbehalten bleiben Rückerstattungsforderungen des Bundes. *

Der Regierungsrat regelt das Nähere, wie das Verfahren und die Dauer der Rückerstattungspflicht, durch Verordnung. *

5 Eintritt und Einweisung *

5.1 5.1 … *

Art. 21 Grundsätze *

Der Eintritt einer betreuungsbedürftigen Person in eine anerkannte soziale Einrichtung erfolgt entweder aus ihrem freien Entschluss oder durch Entscheid der gesetzlichen Vertretung (Eintritt) oder auf behördliche Anordnung hin (Einweisung). *

Das Verfahren beim Eintritt richtet sich nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit. Das Kindswohl, die Menschenwürde und die Mitsprache der betreuungsbedürftigen Person sind zu achten.  *

Art. 21a * Abklärungs- und Beratungsstelle

Für die Vermittlung bedarfsgerechter Angebote für erwachsene Personen mit Behinderungen besteht eine fachlich unabhängige Abklärungs- und Beratungsstelle. Diese hat zudem die Bedarfsabklärung für die Kostengutsprache für ambulante Fachleistungen sowie auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörde die Bedarfsabklärung bei stationären Leistungen vorzunehmen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

5.2 5.2 … *

Art. 22 Aufnahmeverfahren

Die betreuungsbedürftige Person und die anerkannte soziale Einrichtung regeln ihre Rechte und Pflichten in einem Vertrag. Insbesondere ist eine selbstbestimmte Lebensführung der betreuungsbedürftigen Person zu gewährleisten. *

Kommt keine Einigung zustande, kann die betreuungsbedürftige Person die zuständige kantonale Behörde anrufen. Diese prüft, ob die anerkannte soziale Einrichtung zu einer Aufnahme zu verpflichten ist. *

Art. 23 Kostenübernahmegarantie

Die anerkannte soziale Einrichtung holt vor dem Eintritt oder der Einweisung einer betreuungsbedürftigen Person eine Kostenübernahmegarantie der zuständigen kantonalen Behörde ein. *

Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie aus Zeitnot nicht vor dem Eintritt oder der Einweisung der Person in die anerkannte soziale Einrichtung gestellt werden, ist es so rasch als möglich nachzureichen. *

Zur Prüfung eines Kostenübernahmegesuchs muss in jedem Fall eine Indikation vorliegen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. *

Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwachsenen Personen erfordern deren schriftliche Einwilligung.

Kostengutsprachen im Sinn von § 12 Absatz 3 für ambulante Fachleistungen sind von der betreuungsbedürftigen Person zu beantragen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. *

Art. 24 Eintritt ohne Kostenübernahmegarantie

Erfolgt der Eintritt ohne Kostenübernahmegarantie, sind Kanton und Gemeinden zu keinen Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtet.

5.3 5.3 … *

6 Kostenregelung

6.1 Allgemeines

Art. 27 Leistungsabgeltung

Die vereinbarten Vollkostenpauschalen der anerkannten sozialen Einrichtungen werden abgegolten mit *

  1. Leistungspauschalen,
  2. Kostenbeteiligungen,
  3. Leistungen Dritter.

Die anerkannten sozialen Einrichtungen dürfen den betreuungsbedürftigen Personen darüber hinaus nur individuelle Nebenleistungen in Rechnung stellen.

Art. 28 Kostenübernahme durch Kanton und Gemeinden

Kanton und Gemeinden tragen gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Kostenpflichtigen zu decken sind, je hälftig

  1. die Leistungspauschalen,
  2. die Beiträge für ambulante Leistungen an betreuungsbedürftige erwachsene Personen,
  3. die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen,
  4. die aus der Durchführung dieses Gesetzes anfallenden sonstigen Kosten,
  5. die nicht von Sozialversicherungen zu übernehmenden Kosten der stationären Pflegeleistungen gemäss Krankenversicherungsrecht, sofern die Einrichtung in die Pflegeheimliste aufgenommen worden ist, im Rahmen der vom Gesundheits- und Sozialdepartement abgeschlossenen Vereinbarung über die Restfinanzierung.

Der Anteil der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern. *

Art. 29 Ausserkantonale Einrichtungen

Die Abgeltung der Leistungen von ausserkantonalen sozialen Einrichtungen richtet sich nach interkantonalem Recht.

Im Einzelfall können auch Leistungen von sozialen Einrichtungen abgegolten werden, die nicht dem interkantonalen Recht unterstehen. *

Art. 30 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über den Bestand von Beitragsforderungen sowie die Höhe, die Bevorschussung und die Zahlung von Beiträgen gemäss den §§ 28 und 31–33a erlässt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin eine Verfügung. *

6.2 Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen

Art. 31 Kostenbeteiligung *

Mit der Kostenbeteiligung wird ein Beitrag an die Kosten von Leistungen zugunsten der betreuungsbedürftigen Person geleistet. *

Sie ist in folgender Reihenfolge zu übernehmen: *

  1. von der betreuungsbedürftigen Person,
  2. von den Eltern (Art. 276 ff. ZGB[5]),
  3. von den unterstützungspflichtigen Verwandten (Art. 328 ZGB[6]),
  4. vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen.

Sofern eine Behörde die Einweisung in eine anerkannte soziale Einrichtung anordnet, sichert sie der Einrichtung die Kostenbeteiligung zu und erlässt eine Unterstützungsanzeige an das unterstützungspflichtige Gemeinwesen mit Kopie an das Gesundheits- und Sozialdepartement. *

Die einweisende Behörde bezahlt der Einrichtung die Kostenbeteiligung, sofern sie nicht von den Kostenpflichtigen gemäss Absatz 2a–c oder Dritten direkt bezahlt wird. *

Das unterstützungspflichtige Gemeinwesen erstattet der einweisenden Behörde die für die betreuungsbedürftige Person bezahlte Kostenbeteiligung und macht den Anspruch gegenüber den Kostenpflichtigen gemäss Absatz 2a–c unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geltend. *

Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Kostenbeteiligung nach Anhören der Kommission für soziale Einrichtungen durch Verordnung fest. *

Art. 32a * Abgeltung für Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege

Die Abgeltung von im Kanton Luzern anerkannten Dienstleistungsanbietern in der Familienpflege richtet sich bei inner- oder ausserkantonalen Platzierungen nach den Regeln dieses Gesetzes, wenn der Unterstützungswohnsitz der betreuungsbedürftigen Person gemäss dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977[7] in einer Gemeinde des Kantons Luzern liegt.

6.3 Erwachsene Personen mit Behinderungen

Art. 33 Kostenbeteiligung

Erwachsene Personen mit Behinderungen in anerkannten sozialen Einrichtungen tragen bei betreuten Wohnangeboten als Kostenbeteiligung einen angemessenen Teil der Leistungsabgeltung aus ihrem Einkommen und Vermögen. *

Für die Mittagsbetreuung in einer Tagesstruktur wird bei erwachsenen Personen mit Behinderungen, die ausserhalb eines stationären Angebotes wohnen und einen qualifizierten Betreuungsbedarf aufweisen, eine Kostenbeteiligung erhoben. *

Die Kostenbeteiligung wird von den anerkannten sozialen Einrichtungen bei erwachsenen Personen mit Behinderungen oder deren gesetzlichen Vertretungen aufgrund der Kostenübernahmegarantie eingefordert.

Der Regierungsrat legt die Höhe der Kostenbeteiligung nach Anhören der Kommission für soziale Einrichtungen durch Verordnung fest.

Art. 33a * Kantonale Assistenzleistungen

Kantonale Assistenzleistungen nach § 2 Absatz 4b können von Personen oder Organisationen erbracht werden, die nicht nach diesem Gesetz anerkannt sind. 

Eine Kostengutsprache für kantonale Assistenzleistungen wird bis zu der vom Regierungsrat festgesetzten Obergrenze erteilt, wenn

  1. der Bedarf durch die Abklärungs- und Beratungsstelle ausgewiesen ist und
  2. die betreuungsbedürftige Person berechtigt ist, Leistungen der Invalidenversicherung zu beziehen.

Für die kantonalen Assistenzleistungen finden einzig die §§ 1, 1a, 2, 21a, 23 Absatz 5, 27, 28, 34 und 41a dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Insbesondere kann er für den Bezug dieser Leistungen eine Karenzfrist vorsehen.

7 Rechtsschutz

Art. 34 Beschwerde

Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde können mit Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement angefochten werden. *

Entscheide der Kommission für soziale Einrichtungen können beim Kantonsgericht[8] mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[9].

Art. 35 Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle behandelt auf Gesuch der betreuungsbedürftigen Person oder der anerkannten sozialen Einrichtung sämtliche Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis.

Sie versucht, zwischen den am Verfahren Beteiligten eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest. Sie kann Empfehlungen abgeben.

Die Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle unterbricht allfällige Rechtsmittelfristen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. *

8 Schlussbestimmungen

Art. 36 Weitergeltung bisherigen Rechts

Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

Art. 37 Aufhebung des Heimfinanzierungsgesetzes

Das Heimfinanzierungsgesetz vom 16. September 1986[10] wird aufgehoben.

Art. 39 Bisherige Anerkennungen und Platzierungen

Anerkennungen von sozialen Einrichtungen auf der Grundlage des bisherigen Heimfinanzierungsgesetzes vom 16. September 1986 bleiben bis 31. Dezember 2010 gültig. Vorbehalten bleiben der Entzug der Anerkennung und die Schliessung einer anerkannten Einrichtung gemäss § 19.

Für betreuungsbedürftige Personen, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwillig in einer anerkannten sozialen Einrichtung befinden, ist bis 31. Dezember 2010 eine Kostenübernahmegarantie gemäss § 23 einzuholen.

Art. 40 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Kanton und Gemeinden übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 3. Oktober 2003[12] je hälftig die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an

  1. Anstalten, Werkstätten und Wohnheime, bis sie über ein genehmigtes Konzept zur Eingliederung invalider Personen im Sinn des Bundesrechts verfügen, mindestens jedoch während dreier Jahre,
  2. die Sonderschulinternate, bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während dreier Jahre.

Art. 41 Systemwechsel und bisherige Beiträge

Der Kantonsrat beschliesst die Finanzierung des Systemwechsels von der nachschüssigen zur periodengerechten Leistungsabgeltung durch Dekret.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesicherten, noch nicht geleisteten Beiträge werden nach bisherigem Recht ausgerichtet.

Art. 41a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Oktober 2019

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Oktober 2019 hängige Gesuche ist das neue Recht anwendbar.

Die Abklärungs- und Beratungsstelle gemäss § 21a ist bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Oktober 2019 zu errichten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für Kostengutsprachen gemäss den §§ 12 Absatz 3 und 33a Absatz 2 der Bedarf ausgewiesen, wenn eine Indikation im Sinn von § 23 Absatz 2bis vorliegt.

Rücklagen im Eigenkapital gemäss bisherigem Recht bleiben bestehen. Sie dienen in Ergänzung des Schwankungsfonds zum Ausgleich von Verlusten und werden bei der Berechnung der Höhe des Schwankungsfonds mitberücksichtigt.

Art. 42 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[13]

Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.[14]

Egress

K 2007 728 | G 2007 297

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 19.03.2007 01.10.2007 Erstfassung K 2007 728 | G 2007 297
§ 1 21.10.2019 01.01.2020 Titel geändert G 2020-001
§ 1 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 1 Abs. 1bis 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 1 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 1a 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 2 21.10.2019 01.01.2020 Titel geändert G 2020-001
§ 2 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 2 Abs. 1, a. 01.12.2014 01.07.2015 geändert G 2015 74
§ 2 Abs. 1, a. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 2 Abs. 1, b. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 2 Abs. 1, c. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 2 Abs. 1, d. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 2 Abs. 1, e. 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 2 Abs. 1bis 12.12.2016 01.03.2017 eingefügt G 2017-025
§ 2 Abs. 1bis 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 2 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 2 Abs. 2, a. 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 2 Abs. 2, b. 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 2 Abs. 2, c. 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 2 Abs. 2, d. 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 2 Abs. 3 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 2 Abs. 4 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 2 Abs. 5 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 4 Abs. 2 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 5 Abs. 2, b. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 5 Abs. 2, c. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 6 Abs. 1, d. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 6 Abs. 1, e. 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 7 Abs. 1, d. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 7 Abs. 1, e. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 7 Abs. 1, f. 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 7 Abs. 1, g. 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 7 Abs. 2, b. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 7 Abs. 2, c. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 8 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 8 Abs. 1bis 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 8 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 9 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 9 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 9 Abs. 3 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 10 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 10 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 10 Abs. 3 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 10 Abs. 4 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 11 Abs. 1 12.12.2016 01.03.2017 geändert G 2017-026
§ 11 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 11 Abs. 1bis 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 12 21.10.2019 01.01.2020 Titel geändert G 2020-001
§ 12 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 12 Abs. 1bis 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 12 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 12 Abs. 3 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 12 Abs. 4 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 12 Abs. 5 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 12a 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 13 21.10.2019 01.01.2020 Titel geändert G 2020-001
§ 13 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 13 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 13 Abs. 3 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
Titel 4 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 14 21.10.2019 01.01.2020 Titel geändert G 2020-001
§ 14 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 14 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 14 Abs. 3 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 15 21.10.2019 01.01.2020 Titel geändert G 2020-001
§ 15 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 15 Abs. 1, a. 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 15 Abs. 1, b. 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 15 Abs. 1, c. 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 15 Abs. 1, d. 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 15 Abs. 1, e. 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 15 Abs. 1, f. 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 15 Abs. 1, g. 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 15 Abs. 1, h. 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 15 Abs. 1bis 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 15 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 15 Abs. 2bis 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 15 Abs. 3bis 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 16 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 17 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 17 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 18 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 19 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 19 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 20 21.10.2019 01.01.2020 Titel geändert G 2020-001
§ 20 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 20 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
Titel 5 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
Titel 5.1 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 21 21.10.2019 01.01.2020 Titel geändert G 2020-001
§ 21 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 21 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 21a 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
Titel 5.2 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 22 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 22 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 23 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 23 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 23 Abs. 2bis 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 23 Abs. 5 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
Titel 5.3 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 25 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 25 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 26 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 27 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 27 Abs. 1, b. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 27 Abs. 1, c. 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 27 Abs. 1, d. 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 27 Abs. 1, e. 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 28 Abs. 1, a. 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 28 Abs. 1, abis. 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 28 Abs. 1, d. 01.12.2014 01.07.2015 eingefügt G 2015 66
§ 28 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 29 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 30 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 31 21.10.2019 01.01.2020 Titel geändert G 2020-001
§ 31 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 31 Abs. 2 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 31 Abs. 3 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 31 Abs. 4 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 31 Abs. 5 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 31 Abs. 6 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 32 21.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2020-001
§ 32a 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 33 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 33 Abs. 1bis 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 33a 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001
§ 34 Abs. 1 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 35 Abs. 4 21.10.2019 01.01.2020 geändert G 2020-001
§ 41a 21.10.2019 01.01.2020 eingefügt G 2020-001

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.03.2007 01.10.2007 Erlass Erstfassung K 2007 728 | G 2007 297
13.12.2011 01.01.2013 § 4 Abs. 2 geändert G 2012 45
13.12.2011 01.01.2013 § 25 geändert G 2012 45
01.12.2014 01.07.2015 § 2 Abs. 1, a. geändert G 2015 74
01.12.2014 01.07.2015 § 28 Abs. 1, d. eingefügt G 2015 66
12.12.2016 01.03.2017 § 2 Abs. 1bis eingefügt G 2017-025
12.12.2016 01.03.2017 § 11 Abs. 1 geändert G 2017-026
21.10.2019 01.01.2020 § 1 Titel geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1bis eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 1a eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Titel geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, a. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, b. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, c. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, d. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, e. eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1bis aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2, a. eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2, b. eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2, c. eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 2, d. eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 3 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 4 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 5 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2, b. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2, c. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 1, d. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 1, e. eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1, d. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1, e. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1, f. eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1, g. eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 2, b. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 2, c. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 1bis eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 3 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 3 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 4 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 1bis eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 12 Titel geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 1bis eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 3 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 4 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 5 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 12a eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 13 Titel geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 13 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 13 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 13 Abs. 3 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 Titel 4 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 14 Titel geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 2 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Titel geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 1, a. aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 1, b. aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 1, c. aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 1, d. aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 1, e. aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 1, f. aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 1, g. aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 1, h. aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 1bis eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 2bis eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 3bis eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 16 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 20 Titel geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 20 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 20 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 Titel 5 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 Titel 5.1 aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 21 Titel geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 21 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 21a eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 Titel 5.2 aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 22 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 22 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 2bis eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 5 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 Titel 5.3 aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 25 aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 26 aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 1, b. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 1, c. aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 1, d. aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 27 Abs. 1, e. eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 28 Abs. 1, a. geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 28 Abs. 1, abis. eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 28 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 2 eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 30 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 31 Titel geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 2 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 3 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 4 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 5 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 6 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 32 aufgehoben G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 32a eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1bis eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 33a eingefügt G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 34 Abs. 1 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 35 Abs. 4 geändert G 2020-001
21.10.2019 01.01.2020 § 41a eingefügt G 2020-001
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