Diese Vereinbarung betrifft:
- Kinder- und Jugendheime, die gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Ge- setzgebung über zivilrechtlichen Kindesschutz, Strafrecht, Invalidenversicherung und Jugendhilfe Unmündige aufnehmen;
- Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen Invalidenversicherung als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten oder Wohnheime für Behinderte anerkannt sind.
Jeder beitretende Kanton kann sich der Vereinbarung entweder nur für Kinder- und Ju- gendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B) unterstellen.