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894a

Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung)

Präambel

Nr. 894a

Interkantonale Vereinbarung

über Vergütungen an Betriebsdefizite und die

Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und

Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen

(Heimvereinbarung)

vom 2. Februar 1984 (Stand 23. September 1986)

I. Allgemeine Bestimmungen

*

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung betrifft:

  1. Kinder- und Jugendheime, die gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Ge- setzgebung über zivilrechtlichen Kindesschutz, Strafrecht, Invalidenversicherung und Jugendhilfe Unmündige aufnehmen;
  2. Einrichtungen für Erwachsene, die von der eidgenössischen Invalidenversicherung als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten oder Wohnheime für Behinderte anerkannt sind.

Jeder beitretende Kanton kann sich der Vereinbarung entweder nur für Kinder- und Ju- gendheime (A) oder auch für Erwachseneneinrichtungen (B) unterstellen.

Art. 100bis

Arbeitserziehungsanstalten gemäss des Schweizerischen Strafgesetzbuc * G 1987 100. Die von der Konferen Vorbereitung einer Heimvereinbarun rungsrat des Kantons Luzern trat d te er seinen Beitritt zur Kategori hes1 z der Justiz- und Polizeidirektoren eingesetzte Kommission für die g bereinigte am 2. Februar 1984 diese Vereinbarung. Der Regie- er Heimvereinbarung am 23. September 1986 bei; gleichzeitig erklär- e Kinder- und Jugendheime (A) sowie zur Kategorie Erwachseneneinrich- tungen (B). fallen nicht unter diese Vereinbarung.

SR 311.0

Nr. 894a

Art. 2

Zweck Die der Vereinbarung beigetretenen Kantone (im nachfolgenden Vereinbarungskantone genannt) wollen die Unterbringung Betreuungsbedürftiger in einem Heim oder einer Einrichtung ausserhalb des Kantons erleichtern:

  1. wenn im eigenen Kanton nicht genügend geeignete Plätze vorhanden sind;
  2. wenn das Wohl des Unterzubringenden das Verlassen des bisherigen Umkreises oder den Aufenthalt in einem besonders spezialisierten Heim erfordert.

Art. 3

Mittel

  1. Vergütungen

Die Vereinbarungskantone vergüten einander die Betriebsdefizite für in einem Heim oder in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons Untergebrachte anteilmässig nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen einzelnen Kantonen.

Die Wohnsitznahme eines mündigen Behinderten am Standort der Einrichtung hebt die Vergütungspflicht nicht auf.

Die Vereinbarungskantone verzichten darauf, diese Vergütungen nach den Vorschrif- ten des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger2 oder des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges3

Art. 4

b. Zusammenarbeit zurückzufordern.

Die Vereinbarungskantone:

  1. tauschen Informationen über Massnahmen, Erfahrungen und Ergebnisse ihrer Heimpolitik aus;
  2. lassen nach Bedarf gemeinsame Grundlagen und Empfehlungen erarbeiten, nament- lich zur Führung von Statistiken und Kontrollen und zur Planung eines verbesserten Platzangebotes in Heimen und Einrichtungen.

Die Vereinbarungskantone arbeiten mit Bundesstellen und privaten Vereinigungen zu- sammen.

Vorbehalten bleibt die regionale Zusammenarbeit mehrerer Kantone.

Art. 5

Organisation

  1. Verbindungsstellen

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet zur Anwendung dieser Vereinbarung eine Ver- bindungsstelle, die mit den Verbindungsstellen der andern Vereinbarungskantone ver- kehrt.

SR 851.1

SR 342 Nr. 894a 3

Er regelt das Verhältnis der Verbindungsstelle zu den zuständigen Stellen des eigenen Kantons und kann sie ermächtigen, unmittelbar mit den Heimen und Einrichtungen zu verkehren.

Art. 6 b. Konferenzen der Verbindungsstellen

Die Verbindungsstellen der Vereinbarungskantone behandeln Fragen der Anwendung dieser Vereinbarung in Regionalkonferenzen und in der schweizerischen Konferenz.

Einer Regionalkonferenz gehören die Verbindungsstellen von mindestens sechs Ver- einbarungskantonen an.

Die schweizerische Konferenz besteht aus je zwei Delegierten der Regionalkonferen- zen. Sie achtet auf eine einheitliche Anwendung dieser Vereinbarung.

Art. 7 c. Konferenz der Regierungsvertreter

Die Konferenzen der kantonalen Fürsorge-, Erziehungs-, Gesundheits- und Justiz- und Polizeidirektoren entsenden im Einvernehmen mit den Regierungen der Vereinbarungs- kantone je zwei Mitglieder in eine Konferenz der Regierungsvertreter. Dieser soll aus einem Kanton nur je ein Mitglied angehören. Sie konstituiert sich selbst.

Die Konferenz der Regierungsvertreter behandelt auf Vorschlag der Konferenz der Verbindungsstellen oder eines Vereinbarungskantons oder von sich aus grundsätzliche Fragen dieser Vereinbarung.

Sie kann Fachausschüsse zur Erarbeitung von gemeinsamen Grundlagen und Empfeh- lungen einsetzen. II. Vergütungen von Betriebsdefizit-Anteilen

Art. 8 Liste der Heime und Einrichtungen

Jeder Vereinbarungskanton führt eine Liste der von ihm anerkannten Heime und Ein- richtungen, für die aufgrund dieser Vereinbarung Gutsprachen beantragt und Vergütun- gen beansprucht werden können.

Die Liste unterscheidet Kinder- und Jugendheime (A) und Einrichtungen für Erwach- sene (B). Sie enthält die erforderlichen Angaben für unterbringende Behörden und Pri- vate sowie für die Unterbringerkantone.

Die Konferenzen der Verbindungsstellen sorgen für einen gesamthaften Katalog der anerkannten Heime und Einrichtungen.

Nr. 894a

Art. 9

Berechnungsgrundlagen

  1. Abrechnungen Die Heime und Einrichtungen erstellen ihre Abrechnungen im Rahmen dieser Vereinba- rung entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Verbindungsstellen.

Art. 10 b. Betriebsaufwand

Als Betriebsaufwand gelten die tatsächlichen Kosten, die durch eine wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind. Sie umfassen die Personal- und die Sachkosten des Heimes oder der Einrichtung sowie der erforderlichen gewerblichen und landwirtschaft- lichen Betriebe.

Zinsen und Abschreibungen werden im Rahmen der Richtlinien, die für die Betriebs- beiträge der eidgenössischen Invalidenversicherung gelten, berücksichtigt.

Art. 11 c. Betriebsertrag

Als Betriebsertrag werden angerechnet:

  1. Einnahmen aus gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben;
  2. Betriebsbeiträge des Bundes und der eidgenössischen Invalidenversicherung;
  3. andere Einnahmen.

Nicht angerechnet werden Leistungen an die individuellen Nettotageskosten gemäss

Art. 14

Buchstaben a und b dieser Vereinbarung, Beiträge des Heimkantons und seiner Gemeinwesen sowie freiwillige Zuwendungen Privater, die nicht ausdrücklich für den Betrieb bestimmt wurden.

Art. 12

d. Nettotageskosten Die Nettotageskosten ergeben sich aus dem anrechenbaren jährlichen Betriebsaufwand nach Abzug des anrechenbaren Betriebsertrages, geteilt durch die Zahl der Aufent- haltstage der im Heim oder in der Einrichtung Untergebrachten.

Art. 13 e. Kostgelder

Die Konferenzen der Verbindungsstellen oder die Konferenz der Regierungsvertreter können Empfehlungen über die Kostgeldansätze erlassen.

Vorbehalten bleibt die Festsetzung der vom Versorger zu erbringenden Leistung nach der Gesetzgebung des Unterbringerkantons.

Art. 14

Anteil am Betriebsdefizit Der Anteil am Betriebsdefizit bemisst sich nach den Nettotageskosten abzüglich der nachstehenden Leistungen: Nr. 894a 5

  1. für IV-Bezüger: Kostgeld, Schulgeldbeiträge von Gemeinde und Kanton sowie Kostgeld- und Schulgeldbeiträge und vereinbarte Tagestarifansätze der eidgenössi- schen Invalidenversicherung;
  2. für Nicht-IV-Bezüger: Kostgeld und allfällige andere Leistungen an die individuel- len Nettotageskosten.

Art. 15 Gutsprache

Vor der Unterbringung ist bei der Verbindungsstelle des Unterbringerkantons die Gut- sprache für den Betriebsdefizit-Anteil einzuholen.

Kann das Gesuch um Gutsprache wegen zeitlicher Dringlichkeit der Unterbringung nicht vor Beginn des Heimaufenthaltes gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Art. 16 Vergütung

Die Verbindungsstelle des Unterbringerkantons sorgt für die Überweisung des Be- triebsdefizit-Anteils, für den Gutsprache erteilt wurde.

Die Überweisung erfolgt in der Regel monatlich oder vierteljährlich in provisorischen Beträgen.

Der endgültige Vergütungsanspruch soll innert sechs Monaten nach Abschluss der Heimrechnung oder innert drei Monaten nach der Verfügung der eidgenössischen Sub- ventionsbehörde geltend gemacht werden. III. Schlussbestimmungen

Art. 17 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirekto- ren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone auf Beginn eines Kalenderjahres zu er- klären. Die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren führt eine Liste der Vereinba- rungskantone.

Die Beitrittserklärung gibt an, ob der Beitritt nur für Kinder- und Jugendheime (A) oder gleichzeitig auch für Erwachseneneinrichtungen (B) erfolgt. Der Beitritt für Er- wachseneneinrichtungen kann auch später erklärt werden.

Ist für die Anwendung dieser Vereinbarung eine Änderung der kantonalen Gesetzge- bung erforderlich, so kann der Beitritt unter dem Vorbehalt erklärt werden, dass diese Änderung innert zwei Jahren zustande komme.

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Art. 18

Bestellung der Organe

Art. 6

Die Organe gemäss den mindestens zwölf Kanto und 7 dieser Vereinbarung werden bestellt, nachdem ne den Beitritt erklärt haben.

Art. 19 Kündigung

Die Vereinbarung kann von einem Kanton auf Ende des nächsten Kalenderjahres durch Mitteilung an die Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren zuhanden der übrigen Vereinbarungskantone gekündigt werden.

Die Kündigungserklärung gibt gegebenenfalls an, ob die Kündigung nur für Erwachse- nenheime (B) oder auch für Jugendheime (A) erfolgt.

Vor dem Kündigungstermin vorbehaltlos erteilte Gutsprachen behalten ihre Gültigkeit.

Art. 20 Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.

Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den andern Partnern der Vereinba- rung zu.