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894b

Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen

(SEV)

vom 07.01.2020 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 2 Absatz 5, 4  Absatz 1a, 5 Absatz 2b, c und d, 9 Absatz 2, 12 Absätze 2 und 4, 12a Absatz 2, 13 Absatz 3, 15 Absatz 2bis, 16 Absatz 1, 20 Absatz 2, 21a Absatz 2, 23 Absatz 2bis, 31 Absatz 6, 33 Absatz 3, 33a Absätze 2 und 4 und 35 Absatz 4 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007[1] und Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002 / 14. September 2007[2],

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Stationäre und ambulante Leistungen für Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr

Art. 1 Stationäre Leistungen

Als stationäre Leistungen gemäss § 2 Absatz 1a des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007[3] (im Folgenden Gesetz) gelten

  1. stationäres Wohnen und stationäre Betreuung mit oder ohne externe Tagesstruktur in einer anerkannten sozialen Einrichtung,
  2. stationäres Wohnen und stationäre Betreuung in einer Pflegefamilie, die durch einen anerkannten Dienstleistungsanbieter der Familienpflege begleitet wird,
  3. Notaufnahmen, Kriseninterventionen, Beobachtungs- und Abklärungsaufenthalte in einer anerkannten sozialen Einrichtung,
  4. externes Wohnen und Betreuung durch eine anerkannte soziale Einrichtung, wie beispielsweise in einer Aussenwohngruppe (Progressionsstufe).

Art. 2 Ambulante Leistungen

Als Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäss § 2 Absätze 1a und e sowie 4 des Gesetzes gelten ambulante ergänzende Hilfen zur Erziehung.

Abklärungen, die der Entscheidfindung oder Indikationsstellung für ambulante oder stationäre Massnahmen dienen, sind keine ambulanten Leistungen gemäss § 2 Absätze 1a und e sowie 4 des Gesetzes.

1.2 Stationäre und ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen

Art. 3 Stationäre Leistungen Wohnen

Als stationäres Wohnen gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes gelten

  1. das Wohnen auf der Grundlage eines Pensionsvertrages in der Struktur einer anerkannten sozialen Einrichtung gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006[4],
  2. das Wohnen auf der Grundlage eines Pensionsvertrages in einer Aussenwohngruppe oder in einer von der anerkannten sozialen Einrichtung gemieteten Wohnung.

Als bedarfsgerechte individuelle Leistungen im stationären Wohnen gelten insbesondere Betreuungs-, Beratungs- und Pflegeleistungen.

Art. 4 Stationäre Leistungen Arbeit

Als stationäres Arbeiten gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes gilt die Arbeit mit oder ohne Lohn im ergänzenden Arbeitsmarkt in der Tagesstruktur einer anerkannten sozialen Einrichtung (Tagesstruktur mit oder ohne Lohn). 

Als bedarfsgerechte individuelle Leistungen gelten insbesondere Betreuungs-, Beratungs- und Pflegeleistungen, welche die Entwicklung der betreuungsbedürftigen Personen im Arbeitsbereich und die Erhaltung des Arbeitsplatzes im ergänzenden Arbeitsmarkt zum Ziel haben.

Art. 5 Ambulante Leistungen Wohnen

Als ambulante Leistungen beim Wohnen gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes gelten bedarfsgerechte individuelle Leistungen für das Wohnen in der eigenen Wohnung, die von der betreuungsbedürftigen Person selber organisiert werden.

Als individuelle ambulante Leistungen gelten dabei insbesondere:

  1. die lebenspraktische Begleitung,
  2. die Entwicklung individueller Kompetenzen für ein selbstbestimmtes Leben (Coaching),
  3. die agogische Betreuung in Krisensituationen,
  4. die Überwachung und die Hilfe während der Nacht,
  5. die Hilfe in der Haushaltsführung,
  6. die Unterstützung in administrativen Angelegenheiten.

Art. 6 Ambulante Leistungen Arbeit

Ambulante Leistungen bei der Arbeit gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes umfassen bedarfsgerechte individuelle Leistungen für die Arbeit im allgemeinen Arbeitsmarkt, welche von der betreuungsbedürftigen Person selber organisiert werden.

Als individuelle ambulante Leistungen gelten dabei:

  1. die Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeitsstelle im allgemeinen Arbeitsmarkt,
  2. die Unterstützung zur Erhaltung der Arbeitsstelle im allgemeinen Arbeitsmarkt,
  3. die Unterstützung bei der Arbeitsausführung,
  4. die Begleitung im Lehrverhältnis.

1.3 Stationäre und ambulante Leistungen in der sozialtherapeutischen Suchttherapie

Art. 7 Stationäre Leistungen

Als stationäre Leistungen gemäss § 2 Absatz 1c des Gesetzes gelten

  1. stationäres Wohnen und stationäre Betreuung mit Suchttherapie,
  2. externes Wohnen und Betreuung durch eine anerkannte soziale Einrichtung, wie beispielsweise in einer Aussenwohngruppe (Progressionsstufe).

Art. 8 Ambulante Leistungen

Als ambulante Leistung gemäss § 2 Absatz 1c des Gesetzes gilt die ambulante sozialtherapeutische Begleitung von Personen im Anschluss an eine sozialtherapeutische stationäre Suchttherapie.

1.4 Stationäre Leistungen für schulpflichtige Kinder und Jugendliche in Sonderschulinternaten

Art. 9

Als stationäre Leistungen gemäss § 2 Absatz 1d des Gesetzes gelten stationäres Wohnen und stationäre Betreuung im Voll- oder Teilzeitinternat mit interner Sonderschule.

2 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 10 Kommission für soziale Einrichtungen

Das Gesundheits- und Sozialdepartement sowie der Verband Luzerner Gemeinden schlagen dem Regierungsrat je vier Vertreterinnen und Vertreter mit den notwendigen Fachkompetenzen zur Wahl in die Kommission für soziale Einrichtungen vor.

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach § 5 der Verordnung zum Personalgesetz vom 24. September 2002[5] und Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002[6].

Art. 11 Dienststelle Soziales und Gesellschaft

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft

  1. ist die Geschäftsstelle der Kommission für soziale Einrichtungen und bereitet deren Geschäfte vor,
  2. ist die kantonale Verbindungsstelle gemäss Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002/14. September 2007[7] und der Strafgesetzgebung des Bundes,
  3. meldet gestützt auf Artikel 31 IVSE soziale Einrichtungen, die sie dieser zu unterstellen beabsichtigt (IVSE-Unterstellung),
  4. erteilt Kostenübernahmegarantien für Aufenthalte betreuungsbedürftiger Personen in ausserkantonalen sozialen Einrichtungen, prüft und begleicht die Rechnungen und fordert die geschuldeten Beiträge ein,
  5. ist die zuständige kantonale Stelle für die Erteilung von Kostenübernahmegarantien im Zusammenhang mit dem Eintritt und bei der Einweisung von betreuungsbedürftigen Personen in anerkannte soziale Einrichtungen,
  6. ist die zuständige kantonale Stelle für die Erteilung von Kostengutsprachen für ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen,
  7. prüft, ob die anerkannte soziale Einrichtung zu einer Aufnahme zu verpflichten ist, wenn keine Einigung mit der betreuungsbedürftigen Person erzielt werden kann,
  8. ist die zuständige kantonale Stelle für den Erlass einer Verfügung bei Streitigkeiten über den Bestand von Beitragsforderungen sowie die Höhe, die Bevorschussung und die Zahlung von Beiträgen gemäss den §§ 28 und 31–33 des Gesetzes,
  9. ist die zuständige kantonale Stelle für die Verfügung der sofortigen Schliessung einer anerkannten sozialen Einrichtung, wenn für die betreuten Personen eine ernsthafte Gefahr besteht,
  10. führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle,
  11. übt die Aufsicht über die anerkannten sozialen Einrichtungen nach § 17 des Gesetzes aus,
  12. kann eine Liste geplanter Platzierungen führen,
  13. ist für die Durchführung der Erhebung und Auswertung der Kennzahlen gemäss § 14 verantwortlich,
  14. erlässt Weisungen zur Kostenregelung, zur Kostenbeteiligung, zur Betriebsrechnung und zur Buchführung gemäss dieser Verordnung und überprüft deren Einhaltung,
  15. führt eine Liste mit den Angeboten der ambulanten Leistungen gemäss den §§ 5 und 6 sowie der zugelassenen Beratungsstellen gemäss § 13.

Die Kosten der Dienststelle Soziales und Gesellschaft werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.

Art. 12 Dienststelle Immobilien

Die Dienststelle Immobilien begutachtet fachtechnisch Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Sanierungsprojekte, die mehr als 250 000 Franken kosten, und gibt eine Empfehlung zur Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Projekte ab.

Sie kann verwaltungsexterne Fachleute beiziehen.

Die Kosten der Begutachtung werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.

Art. 13 Abklärungs- und Beratungsstellen *

Das Gesundheits- und Sozialdepartement bezeichnet die unabhängige Abklärungsstelle und die zugelassenen Beratungsstellen gemäss § 21a des Gesetzes. Es hört die Kommission für soziale Einrichtungen, die anerkannten sozialen Einrichtungen und die Fachstellen der Behindertenhilfe in geeigneter Weise an. *

Die unabhängige Abklärungsstelle prüft die Indikation der beantragten ambulanten Leistungen sowie die übrigen Voraussetzungen für eine Kostengutsprache und gibt eine Empfehlung zuhanden der Dienststelle Soziales und Gesellschaft ab. Das Gesundheits- und Sozialdepartement schliesst mit der unabhängigen Abklärungsstelle eine Leistungsvereinbarung ab. *

Die zugelassenen Beratungsstellen beraten und begleiten die erwachsenen Personen mit Behinderung bei der Findung bedarfsgerechter ambulanter Leistungen nach den §§ 5 und 6 und unterstützen sie im Gesuchsverfahren. *

Die zugelassenen Beratungsstellen erhalten eine Vergütung von pauschal 1200 Franken pro beratene Person, wenn die Beratung mindestens 120 Minuten gedauert hat und die beratene Person bereits zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern hatte. Eine erneute Vergütung für die gleiche Person kann frühestens drei Jahre nach der letzten Zahlung geltend gemacht werden. *

3 Planung und Steuerung

Art. 14 Kennzahlen

Die anerkannten sozialen Einrichtungen weisen Kennzahlen aus

  1. zu ihrem Angebot und dessen Nutzung,
  2. zu Art, Umfang und Qualität der einzelnen Leistungen,
  3. zu Kosten und Finanzierung je Leistung,
  4. zur Wirkung ihrer Tätigkeit.

Sie erheben den individuellen Betreuungsbedarf in stationären Angeboten für erwachsene Personen mit Behinderungen mittels von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft vorgegebenen Rastern, Wegleitungen und Richtlinien.

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft legt die zu erhebenden Kennzahlen fest und ist für die Auswertung zuständig.

Art. 15 Leistungsaufträge

Die Leistungsaufträge richten sich nach dem im Planungsbericht ausgewiesenen Bedarf.

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bereitet die Leistungsaufträge mit den geeigneten sozialen Einrichtungen vor und stellt der Kommission für soziale Einrichtungen Antrag.

Die Leistungsaufträge enthalten insbesondere Bestimmungen

  1. zur maximalen Platzanzahl je Leistung,
  2. zur Zielgruppe der Angebote,
  3. zur IVSE-Unterstellung,
  4. zur Qualitätssicherung der Angebote,
  5. zu den Ausbildungsplätzen,
  6. zur Finanzierung,
  7. zu Aufsicht und Controlling,
  8. zu Geltungsdauer und Kündigung,
  9. zu den Massnahmen zum Schutz und Wohlergeben der betreuungsbedürftigen Personen sowie zur Förderung der Selbstbestimmung und Wahlfreiheit.

Art. 16 Leistungsvereinbarungen

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft handelt mit den anerkannten sozialen Einrichtungen auf der Grundlage der Anerkennung und des Leistungsauftrages Leistungsvereinbarungen aus und stellt dem Gesundheits- und Sozialdepartement Antrag.

Art. 17 Pilotprojekte

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft prüft Gesuche zu Pilotprojekten nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit, der Qualität und der Ethik.

Entspricht ein Gesuch den Vorgaben von § 12a des Gesetzes und sind entsprechende finanzielle Mittel verfügbar, so reicht die Dienststelle Soziales und Gesellschaft das Gesuch bei der Kommission für soziale Einrichtungen zur Bewilligung ein.

Nach der Evaluation der Pilotprojekte gibt die Dienststelle Soziales und Gesellschaft zuhanden der Kommission für soziale Einrichtungen eine Empfehlung zur Anerkennung ab.

4 Kostenregelung

4.1 Allgemeines

Art. 18 Ausserkantonale Einrichtungen ohne IVSE-Unterstellung

Leistungen für soziale Einrichtungen gemäss § 29 Absatz 2 des Gesetzes, die nicht dem interkantonalen Recht unterstehen, können abgegolten werden, wenn

  1. die Einrichtung einer öffentlichen Aufsicht untersteht und nach den Bestimmungen des Standortkantons anerkannte Dienste erbringt,
  2. im Kanton Luzern keine vergleichbaren Leistungen angeboten werden und keine passende IVSE-Einrichtung besteht und
  3. die Eignung, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme nachgewiesen sind.

4.2 Kostenübernahmegarantie

Art. 19 Gesuch um Kostenübernahmegarantie

Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie sind von der anerkannten sozialen Einrichtung bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach deren Vorgaben einzureichen. 

Mit dem Gesuch ist ein Indikationsbericht einzureichen, der über den Betreuungsbedarf, die Abklärungsergebnisse und das Ziel der vorgesehenen Massnahmen Aufschluss gibt und die Wahl der vorgeschlagenen Leistungserbringer begründet. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann Ausnahmefälle bezeichnen, in denen kein Indikationsbericht einzureichen ist. Sie kann zusätzliche Unterlagen einfordern.

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann laufende Kostenübernahmegarantien unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist aufheben.

4.3 Leistungspauschale

Art. 20 Berechnung der Pauschale

Die Vollkostenpauschale entspricht dem vereinbarten IVSE-Nettoaufwand pro Verrechnungseinheit. Verrechnungseinheiten für stationäre Wohnangebote sind Monate à 30 Tage (Basis 360 Tage im Jahr). Bei Tagesstrukturangeboten mit und ohne Lohn gelten Monatspauschalen für vereinbarte Pensen an maximal 20 Tagen pro Monat (Basis 240 Tage im Jahr).

Der Nettoaufwand pro Verrechnungseinheit berechnet sich aus dem anrechenbaren Betriebsaufwand, vermindert um den anrechenbaren Ertrag gemäss den Vorgaben der IVSE. Bei stationären Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen wird der Betreuungsaufwand zudem nach individuellem Betreuungsbedarf abgestuft. Die abgestuften Vollkostenpauschalen werden pro Verrechnungseinheit für jede Stufe vor Abzug der Kostenbeteiligungen vereinbart.

Liegt die berechnete Vollkostenpauschale bei gleicher Indikation deutlich über oder unter dem Durchschnittswert der Pauschalen vergleichbarer Angebote innerhalb und ausserhalb des Kantons, kann sie unter Berücksichtigung von Kennzahlenvergleichen entsprechend angepasst werden.

Art. 21 Abgeltung durch Pauschalen

Die Grundlage für die Festlegung der Vollkostenpauschalen bilden die Vollkosten je Angebot sowie das Planmengengerüst. Das Planmengengerüst stützt sich auf die Auslastung der letzten zwei abgeschlossenen Betriebsjahre und des dem Jahr der Festlegung folgenden Budgetjahres, sofern sich die Struktur und das Angebot der anerkannten sozialen Einrichtung nicht wesentlich verändert haben. Bei stationären Leistungen gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes wird zudem auf den individuellen Betreuungsbedarf je Bedarfsgruppe abgestützt.

Die Vollkostenpauschalen gemäss § 12 Absätze 1 und 1bis des Gesetzes werden in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

Quersubventionierungen zwischen den Bereichen gemäss § 2 Absatz 1a–d des Gesetzes sind nicht zulässig.

Innerhalb einer anerkannten sozialen Einrichtung gilt für alle betreuungsbedürftigen Personen mit der gleichen Indikation dieselbe Vollkostenpauschale.

Bei der Festlegung der Vollkostenpauschale für anerkannte Sonderschulinternate sind durch die Dienststelle Soziales und Gesellschaft und die Dienststelle Volksschulbildung die Leistungen des Internatsbereichs von jenen des Schulbereichs abzugrenzen.

Art. 22 Rechnungsstellung

Die anerkannten sozialen Einrichtungen stellen der Dienststelle Soziales und Gesellschaft monatlich die effektiv erbrachten Leistungen nach Abzug der Kostenbeteiligungen in Rechnung. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann mit den anerkannten sozialen Einrichtungen Ausnahmen von der monatlichen Rechnungsstellung vereinbaren. Sie kann Vorgaben zur Form der Rechnungsstellung erlassen.

Die maximal anrechenbare Jahresleistung entspricht einer Auslastung von 100 Prozent gemäss Leistungsvereinbarung im Jahresdurchschnitt.

Art. 23 Rückerstattung von Leistungspauschalen

Die Trägerschaft der anerkannten sozialen Einrichtung hat dem Kanton unrechtmässig bezogene Leistungspauschalen zurückzuerstatten.

4.4 Kostengutsprache

Art. 24 Kostengutsprache

Erwachsene Personen mit Behinderungen haben die Kostengutsprache für den Bezug ambulanter Leistungen mittels Gesuch zu beantragen. Dazu haben sie ihren Unterstützungsbedarf mit einem Bedarfsermittlungsinstrument zu deklarieren und dieses zusammen mit dem Gesuchsformular sowie den erforderlichen Unterlagen bei der Abklärungsstelle einzureichen. *

Die Abklärungsstelle überprüft die formellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug sowie den geltend gemachten Bedarf und nimmt gegebenenfalls eine Differenzbereinigung mit der betreuungsbedürftigen Person vor. Sie ermittelt den behinderungsbedingt notwendigen, angemessenen und nicht gedeckten Bedarf an Fach- und Assistenzleistungen. *

Sie leitet das Gesuch um Kostengutsprache mit einem Kurzbericht an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft weiter. *

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch um Kostengutsprache. Kostengutsprachen können befristet und mit Auflagen versehen werden. Sie können unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist aufgehoben und veränderten Verhältnissen angepasst werden. *

Beiträge für ambulante Leistungen, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen Dritter, insbesondere von Sozialversicherungen, gewährt werden und für die rückwirkend Leistungen erbracht werden, sind zurückzuerstatten. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann beim Dritten die direkte Auszahlung der rückwirkenden Leistungen zugunsten der Rechnung über die sozialen Einrichtungen verlangen. *

Die betreuungsbedürftige Person hat unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. *

Art. 25 Vorläufige Kostengutsprache

Ist ein rascher Wechsel von einem stationären Angebot zu einer ambulanten Fachleistung notwendig und kann vorgängig das ordentliche Verfahren gemäss § 24 nicht durchgeführt werden, kann eine vorläufige Kostengutsprache erteilt werden.

Die gesuchstellende Person übermittelt innert fünf Arbeitstagen nach Erstbezug der ambulanten Fachleistung das Gesuchsformular inklusive der Bestätigung des beabsichtigten Leistungsbezuges durch die betreuende anerkannte soziale Einrichtung an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft. *

Die gesuchstellende Person erhält in diesem Fall eine vorläufige Kostengutsprache für maximal drei Monate. Diese wird der betreuenden anerkannten sozialen Einrichtung zur Kenntnis zugestellt.

Nach Abschluss des Verfahrens gemäss § 24 Absatz 1–3 verfügt die Dienststelle Soziales und Gesellschaft rückwirkend ab Erstbezug der Leistung eine definitive Kostengutsprache oder hebt die Kostengutsprache ab dem Zeitpunkt der Verfügung auf.

Art. 27 Direktzahlungen an anerkannte soziale Einrichtungen

Die Beiträge für ambulante Fachleistungen gemäss § 12 Absatz 3 des Gesetzes können direkt an die anerkannte soziale Einrichtung geleistet werden, wenn

  1. die berechtigte Person die finanziellen Leistungen nicht an die anerkannte soziale Einrichtung weiterleitet,
  2. die berechtigte Person die Einkommensverwaltung nicht selber wahrnehmen kann oder
  3. Besonderheiten des ambulanten Angebotes, wie unregelmässige und geringe Inanspruchnahme der Leistungen oder betriebswirtschaftliche Gründe, vorliegen.

Direktzahlungen an eine anerkannte soziale Einrichtung statt an die berechtigte Person werden von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft verfügt.

Art. 28 Beitragsgrenze für ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen

Als vergleichbarer Aufenthalt in einer anerkannten sozialen Einrichtung zur Ermittlung der Beitragsgrenze für ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen gelten die stationären Leistungen, welche die betreffende Person anstelle einer ambulanten Lösung benötigen würde. Massgebend ist die durchschnittliche Vollkostenpauschale für stationäre Leistungen der entsprechenden individuellen Betreuungsbedarfsstufe nach Abzug einer Kostenbeteiligung. *

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erlässt Weisungen zur Bestimmung der individuellen Betreuungsbedarfsstufe, zur Ermittlung der durchschnittlichen Vollkostenpauschale sowie zur Höhe der abzuziehenden Kostenbeteiligung. *

Art. 29 Tarife und Wohnsitzerfordernis *

Der anrechenbare Tarif für kantonale Assistenzleistungen beträgt maximal 35 Franken pro Stunde. Für ambulante Fachleistungen entsprechen die anrechenbaren Tarife maximal den Vollkosten einer Dienstleistungsstunde von Sozialpädagoginnen und -pädagogen beziehungsweise von Arbeitsagoginnen und -agogen. Pro Monat darf die Abgeltung für ambulante Fach- und Assistenzleistungen insgesamt die Beitragsgrenze gemäss § 28 nicht überschreiten. *

Für kantonale Assistenzleistungen können frühestens zwei Jahren nach Wohnsitznahme der anspruchsberechtigten Person im Kanton Luzern Kostengutsprachen erteilt werden.

5 Kostenbeteiligung

5.1 Allgemeines

Art. 30 Kostenbeteiligungsordnung

Jede anerkannte soziale Einrichtung erlässt eine Kostenbeteiligungsordnung, die insbesondere Angaben zur Höhe der Kostenbeteiligung, zu allfälligen Ermässigungen bei Abwesenheiten und zu den individuellen Nebenkosten enthält. *

Erlass und wesentliche Änderungen der Kostenbeteiligungsordnung bedürfen der Genehmigung durch die Dienststelle Soziales und Gesellschaft. *

Die Kostenbeteiligungsordnungen gelten für betreuungsbedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern. Für betreuungsbedürftige Personen aus anderen Kantonen ist die IVSE massgebend.

5.2 Kinder, Jugendliche sowie erwachsene Personen ohne Behinderungen

Art. 31 Rechnungsstellung

Die Kostenbeteiligung wird monatlich in Rechnung gestellt.

Soweit ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[8], gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946[9] oder gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981[10] besteht, erhöht sich die geschuldete Kostenbeteiligung um diesen Betrag.

Art. 32 Stationäre und ambulante Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Die Kostenbeteiligung bei anerkannten stationären Angeboten gemäss § 2 Absatz 1a des Gesetzes für Kinder und Jugendliche beträgt pauschal 900 Franken pro Person und Monat.

Die Kostenbeteiligung wird in den Monaten, in welchen der Ein- oder der Austritt liegt, anteilsmässig in Rechnung gestellt (maximal 30 Tage).

Die Kostenbeteiligung für die ambulante sozialpädagogische Familienbegleitung als ergänzende Hilfe zur Erziehung gemäss § 2 Absatz 1 beträgt 80 Franken pro Familie und Monat unabhängig von der Intensität der Begleitung. Bei den weiteren Leistungen gemäss § 2 Absatz 1 wird auf eine Kostenbeteiligung verzichtet.

Art. 33 Sonderschulinternate

Die Kostenbeteiligung in anerkannten Sonderschulinternaten beträgt pro Person und Monat

  1. bei 6 oder 7 Übernachtungen in der Woche Fr. 450.–
  2. bei 4 oder 5 Übernachtungen in der Woche Fr. 300.–
  3. bei 3 Übernachtungen in der Woche Fr. 225.–
  4. bei 2 Übernachtungen in der Woche Fr. 150.–
  5. bei 1 Übernachtung in der Woche Fr. 75.–

Treten Kinder und Jugendliche während des Schuljahres in ein anerkanntes Sonderschulinternat ein oder aus einem solchen aus, wird der Ein- oder Austrittsmonat anteilsmässig in Rechnung gestellt.

Für die Sonderschulung richtet sich der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag nach der Schulgeldverordnung vom 3. März 2015[11].

Art. 34 Stationäre Angebote der sozialtherapeutischen Suchttherapie

Die Kostenbeteiligung in stationären Angeboten der sozialtherapeutischen Suchttherapie beträgt pauschal 900 Franken pro Person und Monat.

Soweit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[12] oder gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[13] besteht, beträgt die Kostenbeteiligung in stationären Angeboten der sozialtherapeutischen Suchttherapie 4500 Franken pro Monat und Person. Bei einer Person mit einer Entschädigung für Hilflosigkeit wird die Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[14], gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[15] oder gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung[16] hinzugezählt.

Die Kostenbeteiligung wird in den Monaten, in denen der Ein- oder der Austritt liegt, tageweise erhoben und anteilsmässig in Rechnung gestellt (maximal 30 Tage).

Bei der ambulanten sozialtherapeutischen Begleitung von Personen im Anschluss an eine sozialtherapeutische stationäre Suchttherapie wird auf eine Kostenbeteiligung verzichtet.

5.3 Erwachsene Personen mit Behinderungen

Art. 35 Kostenbeteiligung

Die Höhe der Kostenbeteiligung von erwachsenen Personen mit Behinderungen in anerkannten sozialen Einrichtungen mit stationärem Wohnangebot beträgt pro Person und Monat 4500 Franken. Bei einer Person mit einer Entschädigung für Hilflosigkeit wird die Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[17], gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[18] oder gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung[19] hinzugezählt.

Die Höhe der Kostenbeteiligung bei einem Aufenthalt in einer ausserkantonalen Einrichtung mit stationärem Wohnangebot entspricht für Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen der maximal anrechenbaren Tagestaxe gemäss § 1 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 30. November 2007[20]*

Die Kostenbeteiligung nach den Absätzen 1 und 1bis darf höchstens der Vollkostenpauschale der bezogenen Leistungen entsprechen. *

Die Kostenbeteiligung wird im Ein- oder Austrittsmonat anteilsmässig in Rechnung gestellt (maximal 30 Tage).

Personen, die ausserhalb eines stationären Angebots wohnen und eine Tagesstruktur ohne Lohn besuchen, in welcher sie über Mittag Betreuung und Verpflegung benötigen, haben eine Kostenbeteiligung für das Mittagessen von 10 Franken pro Tag und für die Betreuung von 35 Franken pro Tag zu übernehmen. Das Gleiche gilt für Personen in einer Tagesstruktur mit Lohn, wenn sie einen hohen Betreuungsbedarf über Mittag aufweisen und weniger als 200 Franken pro Monat verdienen.

Art. 36 Kosten auf dem Arbeitsweg

Die Kosten für die individuelle Begleitung auf dem Arbeitsweg werden bei erwachsenen Personen mit Behinderungen, die in einem stationären Wohnangebot leben, von diesem Wohnangebot getragen. Personen, die ausserhalb eines stationären Angebots wohnen und eine stationäre Tagesstruktur nutzen, haben sich mit ihrem Lohn angemessen an den Kosten des Arbeitsweges zu beteiligen. Für den darüber hinausgehenden Teil können sie eine Kostengutsprache beim Kanton beantragen.

Art. 37 Ermässigung

Kann die Kostenbeteiligung von erwachsenen Personen mit Behinderungen mit Eigenmitteln der betreuungsbedürftigen Person und den Leistungen der Sozialversicherungen nicht gedeckt werden, kann deren Höhe von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft befristet ermässigt werden.

Erwachsene Personen mit Behinderungen, die dauerhaft in stationären Wohnangeboten wohnen, erhalten pro Abwesenheitstag eine Rückerstattung von 25 Franken zuzüglich der Rückerstattung einer allfälligen Hilflosenentschädigung.

6 Betriebsrechnung und Buchführung

Art. 38 Jahresrechnung und Kostenrechnung

Die anerkannten sozialen Einrichtungen, die über eine Leistungsvereinbarung verfügen, führen eine Kostenrechnung mit Kostenträgern je Angebot, basierend auf ihrer Jahresrechnung. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft erlässt Richtlinien zur Rechnungslegung und zur Kostenrechnung. Sie orientiert sich an den Vorgaben der IVSE und an den Vorgaben der Branchenverbände. Für öffentlich-rechtliche Einrichtungen können abweichende Kontenrahmen vereinbart werden.

Der Dienststelle Soziales und Gesellschaft sind gemäss ihren Vorgaben jährlich der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung zusammen mit der Kostenrechnung, der Kapitalnachweis, der Revisionsbericht und die Kennzahlen einzureichen, insbesondere die Abwesenheitstage bei stationären Wohnangeboten.

Das Angebot an beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959[21] ist ab zwei Personen in der Kostenrechnung separat zu erfassen. Für eine Person kann der Aufwand und Ertrag dieser Massnahmen in der Kostenrechnung zusammen mit dem Angebot für erwachsene Personen mit Behinderungen ausgewiesen werden.

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft prüft die eingereichten Unterlagen. Sie vergleicht die Angaben mit dem Leistungsauftrag und der Leistungsvereinbarung und verfügt nötigenfalls Massnahmen.

Art. 39 Revision

Die Trägerschaft hat durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Ist die Trägerschaft gesetzlich zu einer Revision verpflichtet, lässt sie die Jahresrechnung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt oder ordentlich prüfen. Ist die Trägerschaft gesetzlich zu keiner Revision verpflichtet, lässt sie mindestens einen Review (PS910) gemäss den Schweizer Prüfungsstandards von Treuhand Suisse und ExpertSuisse durchführen.

Art. 40 Grundsätze der Betriebsrechnung

Die Trägerschaft der anerkannten sozialen Einrichtung mit Leistungsvereinbarung hat je Angebot die nach der IVSE anrechenbaren Betriebsaufwände durch anrechenbare Betriebserträge, Kostenbeteiligungen und Leistungspauschalen zu decken.

Art. 41 Folgekosten von Investitionen

Zur Anerkennung von Investitionen hat die Trägerschaft der anerkannten sozialen Einrichtung vorgängig ein Gesuch an die Kommission für soziale Einrichtungen zu stellen. Sie hat darin nachzuweisen, dass das geplante Vorhaben bedarfsgerecht, kostengünstig und wirtschaftlich ist und dass die Finanzierung gesichert ist.

Folgekosten, welche aus Investitionen bis 250 000 Franken resultieren, sind anerkannt, wenn sie Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind. Für die Anerkennung der Folgekosten, welche aus Investitionen über 250 000 Franken resultieren, ist die Kommission für soziale Einrichtungen zuständig. Massgebend ist jeweils der Gesamtbetrag der Investition.

Folgekosten von anerkannten Investitionen sind verursachergerecht den einzelnen Leistungsangeboten zu belasten. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft legt die Einzelheiten fest.

Die Kommission für soziale Einrichtungen kann für Investitionsprojekte Kennwerte als Kostendach für Folgekosten festlegen.

Der Kanton richtet keine Investitionsbeiträge aus.

Art. 42 Abschreibungen

Abschreibungen auf Immobilien, Mobilien, Fahrzeugen, Maschinen, EDV und anderem sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. Sie werden linear vom Anschaffungswert berechnet. Es gelten folgende jährlichen Maximalsätze:

  1. Immobilien und Sachanlagen 2,5 Prozent
  2. Mobilien  
  1. Mobiliar, Ausstattungen, Maschinen 20 Prozent
  2. Fahrzeuge 20 Prozent
  3. Informatik und Kommunikationssysteme 33 1/3 Prozent
  4. Investitionen in Mietliegenschaften 20 Prozent
  5. übrige Sachgüter 20 Prozent

Für den Beginn der Abschreibungen ist die betriebliche Nutzung massgebend.

Bereits bestehende Anlagen werden vom Restbuchwert auf die restliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Die Aktivierungsgrenze wird festgelegt für

  1. Immobilien auf 50 000 Franken,  
  2. Mobilien auf 3 000 Franken.  

Bei Anschaffungen von mehreren gleichen Objekten ist der gesamte Anschaffungswert für die Aktivierung massgebend.

Art. 43 Rückstellungen

Rückstellungen können gebildet werden für in der Höhe noch nicht genau bekannte Verpflichtungen aus einem Ereignis in der Vergangenheit oder für zu erwartende Abgänge ohne Gegenwert, deren Berücksichtigung zur Feststellung des ordentlichen oder ausserordentlichen Aufwandes notwendig ist.

Die Rückstellungen sind gesondert auszuweisen. Ihr Zweck muss eindeutig belegt sein. Sie dürfen nur für den definierten Zweck verwendet werden. Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911[22] sinngemäss.

Art. 44 Nicht anrechenbarer Aufwand

Als nicht anrechenbarer Aufwand gelten

  1. Abschreibungen auf bebautem und unbebautem Land,
  2. individuelle Nebenkosten, wie Kleider, Taschengeld, individuelle Freizeitangebote ausserhalb des Angebotes der anerkannten sozialen Einrichtung, Fahrtkosten nach Hause und bei individuellen Ferien sowie externe Therapien, soweit diese nicht zum Behandlungskonzept der anerkannten sozialen Einrichtung gehören und von dieser oder der einweisenden Behörde angeordnet sind,
  3. Kosten für individuelle ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie für individuelle Medikamente und Hilfsmittel,
  4. kalkulatorische Kosten (Zinsen und/oder Abschreibungen),
  5. Kosten für Schülertransporte.

Art. 45 Anrechenbarer Betriebsertrag

Als anrechenbarer Ertrag gelten die betriebseigenen Erträge. Dies sind insbesondere

  1. Erträge aus Dienstleistungen, Handel und Produktion (Kontengruppe 63),
  2. übrige Erträge aus Leistungen an Betreute (Kontengruppe 65),
  3. Miet- und Kapitalzinsertrag (Kontengruppe 66),
  4. Erträge aus Nebenbetrieben (Kontengruppe 67),
  5. Erträge aus Leistungen an Personal und Dritte (Kontengruppe 68),
  6. Betriebsbeiträge und Spenden (Kontengruppe 69), sofern sie zweckgebunden für Bereiche gemäss § 2 Absatz 1a–e des Gesetzes ausgerichtet wurden.

Zu erwartende Beiträge sind am Jahresende abzugrenzen. Differenzen zu den abgegrenzten Beiträgen sind im Zeitpunkt der Zahlung der laufenden Rechnung zu belasten oder gutzuschreiben.

Art. 46 Spenden

Der Ertrag aus Spenden ist über die Erfolgsrechnung in der Kontengruppe 69 zu verbuchen.

Spenden mit einem bestimmten Zweck zugunsten von Bereichen gemäss § 2 Absatz 1a–e des Gesetzes sind diesen Bereichen gutzuschreiben. Solche für betreuungsbedürftige Personen oder spezifische Anschaffungen können nach Abzug der Fundraising-Aufwände als Einlage in einen zweckgebundenen Spendenfonds übertragen werden. Spenden mit einem unbestimmten Zweck können in der Kostenrechnung der Trägerschaft gutgeschrieben werden. Gleichzeitig werden der Trägerschaft auch die Fundraising-Aufwände belastet. 

Die anerkannten sozialen Einrichtungen regeln die Zuweisung, Entnahme und Verwendung der Spenden und Legate in einem Reglement.

Art. 47 Schwankungsfonds

Anerkannte soziale Einrichtungen mit privater Trägerschaft, die während eines Betriebsjahres Leistungen in der vereinbarten Qualität wirtschaftlich erbringen und einen Mehrertrag erzielen, haben die daraus resultierenden Betriebsergebnisse aus den einzelnen Bereichen oder Angeboten pro Rechnungsjahr einem gesamthaften Schwankungsfonds oder den jeweiligen Schwankungsfonds für einzelne Bereiche oder Angebote  zuzuweisen.

Die Höhe der Schwankungsfonds darf insgesamt 20 Prozent des durchschnittlich vereinbarten IVSE-Nettoaufwandes der letzten drei Jahre bis 10 Millionen Franken zuzüglich 10 Prozent des diesen Betrag übersteigenden vereinbarten IVSE-Nettoaufwandes, maximal jedoch 10 Millionen Franken, nicht übersteigen. Falls für Tagesstrukturen mit Lohn gemäss § 2 Absatz 1b des Gesetzes ein separater Schwankungsfonds geführt wird, beträgt für diesen der Plafond 20 Prozent des diesbezüglich vereinbarten IVSE-Nettoaufwandes. Schwankungsfondskapital über 10 Millionen Franken oder Plafondüberschüsse müssen dem Kanton zurückerstattet werden. Für die Berechnung der Plafondlimiten werden alle bisherigen Rücklagen gemäss § 41a des Gesetzes und frühere Rücklagen zum Produktivitätsausgleich nach Vorgabe des Bundesamts für Sozialversicherungen einbezogen. *

Schwankungsfonds sind bei Rechnungslegung gemäss Swiss GAAP FER 21 passivseitig im Fondskapital und bei Rechnungslegung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht passivseitig im Fremdkapital separat auszuweisen.

Art. 48 Verluste

Verluste sind mit bestehenden Rücklagen gemäss § 41a des Gesetzes aus den Vorjahren oder aus dem Schwankungsfonds gemäss § 13 des Gesetzes zu decken.

Ungedeckte Verluste sind auf die neue Rechnung vorzutragen.

7 Anerkennung und Aufsicht

Art. 49 Gesuch und Antrag

Die Trägerschaft der sozialen Einrichtung hat das Gesuch um deren Anerkennung oder um die Änderung einer bestehenden Anerkennung bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einzureichen.

Sie hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind.

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft unterbreitet der Kommission für soziale Einrichtungen mit einem Antrag das Anerkennungsgesuch oder das Gesuch um Änderung einer bestehenden Anerkennung.

Art. 50 Anerkennungsvoraussetzungen

Die Anerkennung wird erteilt, wenn

  1. aufgrund des geltenden Planungsberichtes ein Bedarf für das Angebot der sozialen Einrichtung besteht,
  2. die Aufsicht gemäss den Vorschriften des Bundes oder des Kantons sichergestellt ist,
  3. die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung der betreuungsbedürftigen Personen und eine ihnen angemessene Betreuung gewährleistet sind sowie für eine ausgewogene Ernährung und die ärztliche Versorgung gesorgt ist,
  4. die Sicherheit und der Schutz der betreuungsbedürftigen Personen gewährleistet sind,
  5. die Wahlmöglichkeiten und Selbstbestimmungsrechte der erwachsenen Personen gefördert werden beziehungsweise gewährleistet ist, dass Kinder und Jugendliche bei allen Entscheiden, die einen wesentlichen Einfluss auf ihr Leben haben, ihrem Alter entsprechend beteiligt werden,
  6. das Betreuungsverhältnis in schriftlichen Verträgen geregelt wird, aus denen ersichtlich ist, welche Leistungen die soziale Einrichtung erbringt und für welche Kosten die betreuungsbedürftige Person beziehungsweise die Leistungspflichtigen nach § 31 des Gesetzes aufzukommen haben,
  7. eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage vorgewiesen werden kann,
  8. die bevorzugte Aufnahme von Personen aus dem Kanton Luzern gewährleistet wird,
  9. die soziale Einrichtung über eine Haftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit den Leistungen verbunden sind, verfügt,
  10. die Leitung und die Mitarbeitenden über die für die Erbringung der Leistungen nötigen fachlichen Kompetenzen verfügen sowie vertrauenswürdig sind und die Zahl der Mitarbeitenden für die zu betreuenden Personen genügt,
  11. die Gebäude und Anlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere jenen des behindertengerechten Bauens und des Brandschutzes,
  12. die soziale Einrichtung über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität verfügt,
  13. die private Trägerschaft im Handelsregister eingetragen ist.

Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 gelten für soziale Einrichtungen, die ausschliesslich ambulante Leistungen erbringen, sinngemäss. *

Art. 51 Überprüfung der Anerkennung

Die Anerkennung kann jederzeit und insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung des Leistungsauftrages überprüft werden.

Art. 52 Qualitätsentwicklung und -sicherung

Die anerkannten sozialen Einrichtungen verfügen über ein prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem eigener Wahl, das Aussagen über die Qualität der Betriebsstrukturen, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht. Es gewährleistet die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in allen Hauptprozessen der im Rahmen des Gesetzes anerkannten Angebote der Einrichtung.

Die Kommission für soziale Einrichtungen legt die Mindestanforderungen an die Qualitätsstandards in Weisungen fest.

Art. 53 Aufsicht

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft besucht die anerkannten sozialen Einrichtungen regelmässig und überprüft die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Die Besuche finden mindestens alle vier Jahre statt.

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft prüft die Berichte der anerkannten sozialen Einrichtungen zur Umsetzung des Qualitätsmanagements, welche unter anderem auf den Qualitätsberichten externer Stellen basieren. Anerkannte soziale Einrichtungen, die sich nicht extern überprüfen lassen, werden von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft geprüft. Diese kann Dritte mit der Überprüfung beauftragen.

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft wahrt bei der Ausübung der Aufsichtstätigkeit die Persönlichkeitsrechte der betreuungsbedürftigen Personen sowie die Geschäftsgeheimnisse der anerkannten sozialen Einrichtungen. Die Überprüfung gemäss den Absätzen 1 und 2 hat angemessen zu erfolgen.

Art. 54 Meldepflichten

Die anerkannten sozialen Einrichtungen haben der Dienststelle Soziales und Gesellschaft zu melden:

  1. besondere Vorkommnisse in Bezug auf die Gesundheit oder die Sicherheit der betreuungsbedürftigen Personen,
  2. den Wechsel der für die Leitung der anerkannten sozialen Einrichtung verantwortlichen Personen,
  3. bevorstehende wesentliche Änderungen in der Organisation oder an den Gebäulichkeiten und Einrichtungen; dies gilt insbesondere für die Erweiterung, die Verlegung oder die Einstellung des Betriebes.

Art. 55 Rückerstattung des Nettovermögens beim Wegfall der Anerkennung

Für die Rückforderung des Nettovermögens beim Wegfall der Anerkennung kommt § 26 des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996[23] sinngemäss zur Anwendung.

Art. 56 Meldung von Mutationen

Die anerkannten sozialen Einrichtungen sind zu folgenden Meldungen an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft verpflichtet:

  1. Austritte sowie Übertritte innerhalb derselben Einrichtung innert Monatsfrist,
  2. Zahl der anerkannten Plätze, die nicht belegt sind,
  3. Änderungen des Wohnsitzes oder des Wohnortes der betreuungsbedürftigen Personen,
  4. Änderungen des Wohnsitzes oder des Wohnortes der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge,
  5. Änderungen bei den Massnahmen für die betreuungsbedürftigen Personen im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts,
  6. Änderungen der Beistandschaftspersonen.

Von dieser Meldepflicht ausgenommen sind Anbieterinnen ambulanter Fachleistungen gemäss § 2 Absatz 5a des Gesetzes. *

Betreuungsbedürftige Personen, die ambulante Fach- und Assistenzleistungen beziehen, sind zur Meldung von anspruchsrelevanten Änderungen in ihren persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnissen verpflichtet. *

Art. 57 Freie Plätze

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft führt eine Liste aller nicht belegten Plätze in anerkannten sozialen Einrichtungen. Sie kann eine Liste über die an einer Aufnahme interessierten betreuungsbedürftigen Personen führen. Sie kann Aufnahmen vermitteln oder anordnen.

8 Schlichtungsstelle

Art. 58 Zuständigkeit

Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis von betreuungsbedürftigen Personen und von anerkannten sozialen Einrichtungen angerufen werden.

Art. 59 Aufgaben

Die Schlichtungsstelle berät sowohl betreuungsbedürftige Personen als auch anerkannte soziale Einrichtungen. Sie versucht, eine Einigung herbeizuführen.

Die Barrierefreiheit des gesamten Schlichtungsverfahrens für Personen mit Behinderungen ist gewährleistet. Auf Antrag der betreuungsbedürftigen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung werden die je nach Behinderungsart notwendigen Unterstützungsmassnahmen kostenlos gewährt.

Art. 60 Zusammensetzung, Wahl und Sekretariat

Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und vier Mitglieder der Schlichtungsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Je zwei Mitglieder nehmen die Interessen der betreuungsbedürftigen Personen und der anerkannten sozialen Einrichtungen wahr.

Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und je einer Interessenvertretung der betreuungsbedürftigen Personen und der anerkannten sozialen Einrichtungen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren.

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle und nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil.

Art. 61 Einleitung des Verfahrens

Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.

Das Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich und begründet bei der Dienststelle Soziales und Gesellschaft einzureichen.

Die Schlichtungsstelle muss vor Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist oder vor Einreichung einer Klage angerufen werden.

Art. 62 Verhandlung

Die Schlichtungsstelle lädt die betreuungsbedürftige Person, die anerkannte soziale Einrichtung und allenfalls weitere Betroffene zur Verhandlung vor. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

Die Vorgeladenen haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, Verbeiständung ist zulässig. Die Schlichtungsstelle kann eine Vertretung zulassen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt allenfalls eingereichte Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen.

Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält

  1. das Datum der Anrufung der Schlichtungsstelle sowie Ort und Zeit der Verhandlung,
  2. die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle,
  3. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen sowie die Namen der erschienenen Personen,
  4. die Begehren der Parteien,
  5. das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung und eine allfällige Empfehlung der Schlichtungsstelle,
  6. die Unterschriften der Parteien und der protokollführenden Person.

Art. 63 Abschluss des Verfahrens

Kommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nichtzustandekommen einer Einigung im Protokoll fest. Allfällige Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des Protokolls neu zu laufen.

Bleiben die Vorgeladenen, welche die Schlichtungsstelle angerufen haben, der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, gilt das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens als zurückgezogen.

Art. 64 Kosten

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Parteikosten werden nicht vergütet.

Art. 65 Entschädigung der Schlichtungsstelle

Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal[24].

Die Kosten der Schlichtungsstelle werden nach § 28 Absatz 1c des Gesetzes von Kanton und Gemeinden gemeinsam je hälftig getragen.

Egress

G 2020-002

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 07.01.2020 01.01.2020 Erstfassung G 2020-002
§ 11 Abs. 1, n. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 11 Abs. 1, o. 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 13 06.06.2023 01.01.2024 Titel geändert G 2023-057
§ 13 Abs. 1 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 13 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 13 Abs. 3 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 13 Abs. 4 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 24 Abs. 1 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 24 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 24 Abs. 3 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 24 Abs. 4 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 24 Abs. 5 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 24 Abs. 6 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 25 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 26 06.06.2023 01.01.2024 aufgehoben G 2023-057
§ 28 Abs. 1 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 28 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 29 06.06.2023 01.01.2024 Titel geändert G 2023-057
§ 29 Abs. 1 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 30 Abs. 1 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 30 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 35 Abs. 1bis 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 35 Abs. 1ter 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 47 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 50 Abs. 1, f. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 50 Abs. 1, j. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 50 Abs. 1, l. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 50 Abs. 1, m. 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 50 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 56 Abs. 1, c. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 56 Abs. 1, d. 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-057
§ 56 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057
§ 56 Abs. 3 06.06.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-057

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.01.2020 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2020-002
06.06.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1, n. geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1, o. eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 13 Titel geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 1 geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 2 eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 3 eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 4 eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 1 geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 2 geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 3 geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 4 geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 5 eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 6 eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 2 geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 26 aufgehoben G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 1 geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 2 eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 29 Titel geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 29 Abs. 1 geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 1 geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 2 geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1bis eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 1ter eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 2 geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 1, f. geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 1, j. geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 1, l. geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 1, m. eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 2 eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 1, c. geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 1, d. geändert G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 2 eingefügt G 2023-057
06.06.2023 01.01.2024 § 56 Abs. 3 eingefügt G 2023-057