Erwachsene Personen mit Behinderungen haben die Kostengutsprache für den Bezug ambulanter Leistungen mittels Gesuch zu beantragen. Dazu haben sie ihren Unterstützungsbedarf mit einem Bedarfsermittlungsinstrument zu deklarieren und dieses zusammen mit dem Gesuchsformular sowie den erforderlichen Unterlagen bei der Abklärungsstelle einzureichen. *
Die Abklärungsstelle überprüft die formellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug sowie den geltend gemachten Bedarf und nimmt gegebenenfalls eine Differenzbereinigung mit der betreuungsbedürftigen Person vor. Sie ermittelt den behinderungsbedingt notwendigen, angemessenen und nicht gedeckten Bedarf an Fach- und Assistenzleistungen. *
Sie leitet das Gesuch um Kostengutsprache mit einem Kurzbericht an die Dienststelle Soziales und Gesellschaft weiter. *
Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch um Kostengutsprache. Kostengutsprachen können befristet und mit Auflagen versehen werden. Sie können unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist aufgehoben und veränderten Verhältnissen angepasst werden. *
Beiträge für ambulante Leistungen, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen Dritter, insbesondere von Sozialversicherungen, gewährt werden und für die rückwirkend Leistungen erbracht werden, sind zurückzuerstatten. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft kann beim Dritten die direkte Auszahlung der rückwirkenden Leistungen zugunsten der Rechnung über die sozialen Einrichtungen verlangen. *
Die betreuungsbedürftige Person hat unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. *