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896

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Präambel

Nr. 896

Interkantonale Vereinbarung

für soziale Einrichtungen (IVSE)

vom 20. September 2002 / 14. September 2007 /

23. November 2018*

(Stand 1. Juni 2020)

Präambel

In Anbetracht dessen,

– dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in

einem anderen Kanton offen stehen sollen,

– dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenüber-

nahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmetho-

den gesichert ist,

– dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtun-

gen anzustreben ist,

beschliessen die Kantone,

* G 2005 297 und G 2008 184; Abkürzung IVSE. Die Plenarversammlung der Konferenz der kantona-

len Sozialdirektoren (SODK) genehmigte den Text der interkantonalen Vereinbarung am 20. September

2002 und eröffnete das Beitrittsverfahren. Die Konferenz der Kantonsregierungen stimmte der Vereinba-

rung am 13. Dezember 2002, der Regierungsrat des Kantons Luzern am 7. September 2004 zu. Der

Vorstand der Vereinbarungskonferenz (VK) stellte am 28. Januar 2005 fest, dass die Voraussetzungen

für das Inkrafttreten der Vereinbarung gemäss Artikel 39 erfüllt sind, und setzte die Vereinbarung auf

den 1. Januar 2006 in Kraft. Die Plenarversammlung der SODK bestellte am 22. September 2005 deren

Organe.

Die Vereinbarungskonferenz stimmte am 14. September 2007 einer Reihe von Anpassungen des Verein-

barungstextes an die NFA sowie deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 2008 zu. Der Regierungsrat des

Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur geänderten IVSE am 6. Mai 2008.

Die Vereinbarungskonferenz der IVSE stimmte am 23. November 2018 einer Änderung der IVSE zu.

Bis zum 28. Januar 2020 traten dieser Änderung der IVSE achtzehn Kantone bei. Der Regierungsrat des

Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur geänderten IVSE am 22. Februar 2019. Der Vorstand der

SODK beschloss in der Folge gestützt auf Artikel 39bis

am 5. März 2020, die geänderte IVSE auf den

1. Juni 2020 in Kraft zu setzen.

2 Nr. 896

gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im

Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und

-direktoren (KKJPD)

und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und

-direktoren (GDK)

folgende Vereinbarung:

I. Grundlagen

I.I Zweck

Art. 1

Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.

Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tau- schen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben. I.II Geltungsbereich

Art. 2 Bereiche

Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht1 liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtun- gen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliede- rung von invaliden Personen (IFEG)2 :

SR 311.1

SR 831.26 Nr. 896 3

  1. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbs- tätigkeit ausüben können,
  2. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen,
  3. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a–c erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
  4. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird,
  5. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung be- drohte Kinder,
  6. pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht wer- den.

Art. 6

Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.

Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

Art. 3 Ausnahmen

Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.

Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.

Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.

Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur berufli- chen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung3 erbringen.

SR 831.20

Nr. 896 I.III Begriffe

Art. 4

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachstehenden Defi- nitionen verwendet:

  1. Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetre- ten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
  2. Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
  3. Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
  4. Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
  5. Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
  6. Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistun-

Art. 2

gen in einem Bereich nach Abs. 1 erbringt.

  1. Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. I.IV Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

Art. 2

Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Änderung der bisherigen Zuständigkeit für d Abs. 1 Bereich B lit. b bewirkt keine as Leisten der Kostenübernahmegarantie.

bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. Nr. 896 5

Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin auf- hält. II. Organisation II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Art. 6 Vollzug

Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.

Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.

Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanz- direktoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehö- ren: – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), – die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).

Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr ge-

Art. 8

stützt auf die Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h der IVSE zu fällenden Ent- scheide.

Art. 7 Organe

Organe der IVSE sind:

  1. die VK,
  2. der Vorstand VK,
  3. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
  4. die Regionalkonferenzen,
  5. die Rechnungsprüfungskommission.

Wahlen und Abstimmungen:

  1. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder

Art. 8

unter Vorbehalt von b. Bei Abstimmungen Stimmengleichheit en Buchstabe a. entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei tscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.

Nr. 896

  1. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stim- mengleichheit entscheidet das Los.

Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

Art. 8

VK Die VK ist zuständig für:

  1. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss

Art. 2

Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit,

  1. den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss

Art. 7

Abs. 3.

Art. 9 Vorstand VK

Der Vorstand VK ist zuständig für:

Art. 37

a. die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach b. die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttret reichen des Quorums sowie die entsprechende Mitte , ens der IVSE im Anschluss an das Er- ilung an die Vereinbarungskan-

Art. 39

tone gemäss ,

Art. 40

c. die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss ,

  1. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE,

Art. 12

e. die Festlegung der Regionen gemäss f. die Verweigerung der Aufnahme oder Nichterfüllen der Anforderungen der IV Abs. 3, Streichung einer Einrichtung von der Liste bei SE auf Antrag der Schweizerischen Konfe- renz der Verbindungsstellen IVSE,

  1. den Erlass folgender Richtlinien:

Art. 20

– zur Leistungsabgeltung gemäss den und 21,

Art. 30

– zum Verfahren im Bereich C gemäss ,

Art. 33

– Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Abs. 2,

Art. 34

– zur Kostenrechnung gemäss h. die Verabschiedung von Em i. die Abstimmung der Angebo Abs. 2, pfehlungen, te zwischen den Regionen und deren periodische Erör- terung mit ihnen,

  1. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. Nr. 896 7 II.II Verbindungsstellen

Art. 10

Bezeichnung Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11 Zuständigkeit

Die Verbindungsstellen sind zuständig für:

  1. das Einholen der Kostenübernahmegarantie,
  2. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben,
  3. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons,
  4. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone,
  5. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.

Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil. II.III Regionalkonferenzen

Art. 12 Zusammenschluss

Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen West- schweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.

Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regio- nalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.

Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Art. 13

Zuständigkeit Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:

  1. die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
  2. die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rah- men der Region,

Art. 1

c. den Austausch von Informationen im Sinne von derselben an die Schweizerische Konferenz der Ve d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der V dere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung e Abs. 2 und die Weiterleitung rbindungsstellen IVSE, erbindungsstellen IVSE, insbeson- iner Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.

Nr. 896 II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Art. 14

Zusammensetzung Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertre- tern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Kon- ferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 15

Zuständigkeit Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:

  1. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK

Art. 9

gemäss onalkon lit. e–h. Anträge gemäss Art. 9 lit. f dürfen nur auf Antrag einer Regi- ferenz erfolgen,

Art. 1

b. den Austausch von Informationen im Sinne von Abs. 2,

  1. die Instruktion der Verbindungsstellen. II.V Rechnungsprüfungskommission

Art. 16

Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. II.VI Geschäftsführung

Art. 17 Sekretariat

Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.

Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstel- len sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.

gestrichen

Art. 18 Kosten

Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.

Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso. Nr. 896 9 III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahme- garantie III.I Grundsatz

Art. 19

Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenüber- nahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.

Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrich- tung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer. III.II Leistungsabgeltung

Art. 20 Definition Leistungsabgeltung

Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüg- lich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.

Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüg- lich des anrechenbaren Ertrages.

Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.

Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitaler- träge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.

Art. 20

Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den und 21.

Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen

Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhält- nissen.

Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

Nr. 896

Art. 23 Methode

Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Me- thode P (Pauschalen) erfolgen.

Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung be- züglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.

Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P

Art. 1

an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Abs. 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit

Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.

bis

Art. 2

Für Leistungen von Werkstätten gemäss einbarten Arbeitsstunden als Verrechnu Abs. 1 Bereich B lit. a gelten die ver- ngseinheit.

ter

Art. 2

Für Leistungen von Tagesstätten gemäss tag als Verrechnungseinheit. Der Vorsta Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthalts- nd VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.

quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden

Art. 2

sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss lit. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratu Abs. 1 Bereich D ngsstunde als Verrechnungsein- heit.

Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Abs. 1, 1bis , 1ter und

quater abgewichen werden.

Art. 25 Inkasso

Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Perso- nen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.

Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.

Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe. Nr. 896 11 III.III Kostenübernahmegarantie

Art. 26 Ablauf

Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmega- rantie ein.

Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung ge- stellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Art. 27 Modalitäten

Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei ei- nem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmega- rantie ein.

Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs Monaten ge- kündigt werden.

Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen er- fordern deren Einwilligung. III.IV Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B

Art. 2

Für erwachsene, invalide Personen gemäss in teilweiser Abweichung von Kapitel III Abs. 1 Bereich B lit. b und c gelten (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmega- rantie) die nachfolgenden Regeln.

Art. 2

Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise Abs. 1 Bereich B lit. b oder vollständig aus ihrem Ein- kommen und aus Anteilen des Vermögens.

Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.

Nr. 896

Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein unge- deckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. III.V Regeln für den Bereich C

Art. 30

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlas- sen. IV. Einrichtungen IV.I Liste der Einrichtungen

Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen

Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der

Art. 2

IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des den Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angew Abs. 1 den entsprechen- andte Methode der Leis-

Art. 23

tungsabgeltung gemäss und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.

Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

Art. 32 Liste

Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Berei-

Art. 2

chen gem. Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.

Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt. Nr. 896 13 IV.II Qualität und Wirtschaftlichkeit

Art. 33

Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrich- tungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen. IV.III Kostenrechnung

Art. 34

Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kos- tenrechnung führen.

Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

  1. Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35

Streitbeilegung Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung

Art. 31

gemäss Lastena ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit usgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 20054 .

Art. 35bis

Sitz Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Art. 35ter

Anwendbares Recht Es gilt das Recht des Sitzkantons.

SRL Nr. 15

Nr. 896 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen VI.I Beitritt zur IVSE

Art. 36 Beitritt

Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.

Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 37 Verfahren

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt wer- den.

Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.

Art. 2

In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss der Bei- tritt erfolgt.

Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. VI.II Kündigung der IVSE

Art. 38

Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.

Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjah- res rechtswirksam.

Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.

Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. Nr. 896 15 VI.III Inkrafttreten der IVSE

Art. 39

Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen bei- getreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.5

Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfol- gen.

Art. 39bis

Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018

Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehen- den und neuen Platzierungen anwendbar.

Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone bei- getreten sind.

Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.6 VI.IV Aufhebung der IVSE

Art. 39

Sobald das Quorum gem. Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.

Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürs- tentum Liechtenstein mit.

Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Art. 41

Kostenübernahmegarantien Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültig- keit.

Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz (VK) stellte am 28. Januar 2005 fest, dass die Voraussetzun- gen für das Inkrafttreten der Vereinbarung gemäss Artikel 39 erfüllt sind, und setzte die Vereinbarung auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Die Plenarversammlung der SODK bestellte am 22. September 2005 deren Organe. Die Vereinbarungskonferenz stimmte am 14. September 2007 ferner einer Reihe von Anpassungen des Vereinbarungstextes an die NFA sowie deren Inkrafttreten auf den 1. Januar 2008 zu.

Die Vereinbarungskonferenz der IVSE stimmte am 23. November 2018 der Teilrevision der IVSE zu. Bis zum 28. Januar 2020 traten ihr achtzehn Kantone bei. Der Regierungsrat des Kantons Luzern be- schloss den Beitritt zur geänderten IVSE am 22. Februar 2019. Der Vorstand der SODK beschloss in der Folge am 5. März 2020, die geänderte IVSE auf den 1. Juni 2020 in Kraft zu setzen.

Nr. 896 VI.V Übergangsregelung IHV/IVSE

Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien

Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gül-

Art. 27

tigkeit als Kostenübernahmegarantie. Abs. 2 gilt analog.

Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung in- folge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum

.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, so- fern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

Art. 8

Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss der IHV wird für die Beitritts-

Art. 31

kantone in die Liste der Einrichtungen gemäss und 32 IVSE überführt.

Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre

Art. 2

gemäss der SOD und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat K ein. Nr. 896 17 Anhang 1 Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen, für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse) Stand: 1. Januar 2008 Kanton Beschluss vom Beitritt per Bereiche BS 20. 05. 2003 01. 01. 2006 A, B, D AG 04. 11. 2003 01. 01. 2006 A, D BE 10. 12. 2003 01. 01. 2006 A, B, C, D UR 16. 12. 2003 01. 01. 2006 A, B GL 14. 01. 2004 01. 01. 2006 A, B, D FR 10. 02. 2004 01. 01. 2006 A, B, C, D BL 23. 03. 2004 01. 01. 2006 A, B, D SO 24. 08. 2004 01. 01. 2006 A, B, C, D LU 07. 09. 2004 01. 01. 2006 A, B, C, D OW 19. 10. 2004 01. 01. 2006 A, B, D SZ 07. 12. 2004 01. 01. 2006 A, B, D NE 22. 12. 2004 01. 01. 2006 A, B, C, D VD 19. 01. 2005 01. 01. 2006 A, B, C, D TI 05. 04. 2005 01. 01. 2006 A, B, C, D UR 31. 05. 2005 01. 01. 2006 D VS 22. 06. 2005 01. 01. 2006 A, B, C, D SG 16. 08. 2005 01. 01. 2006 A, B NW 18. 10. 2005 01. 01. 2006 A, B, D JU 26. 10. 2005 01. 01. 2006 A, B, C, D FL 02. 12. 2005 01. 01. 2006 B SZ 20. 09. 2006 01. 01. 2007 C AI 26. 09. 2006 01. 01. 2007 A, B ZG 24. 10. 2006 01. 01. 2007 A, B, C, D AG 08. 11. 2006 01. 01. 2007 B TG 20. 08. 2007 01. 01. 2008 A, B, D SH 17. 09. 2007 01. 01. 2008 B, C AR 29. 10. 2007 01. 01. 2008 A, B, C, D ZH 14. 11. 2007 01. 01. 2008 A, B, C, D GE 20. 11. 2007 01. 01. 2008 A, B, C, D Der aktuelle Stand der Beitritte kann auf der Homepage der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (www.sodk.ch) unter IVSE / Sammlung der Erlasse abgerufen werden.

Nr. 896 Anhang 2 Abkürzungen AE anrechenbarer Ertrag ANA anrechenbarer Nettoaufwand BU Beiträge der Unterhaltspflichtigen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren FDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (früher Sanitätsdirektoren genannt) KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren IHV Interkantonale Heimvereinbarung IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KüG Kostenübernahmegarantie LA Leistungsabgeltung LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug RK Regionalkonferenz SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VK Vereinbarungskonferenz ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger