Das Gesetz bezweckt die Förderung des Wohnungsbaues und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum vornehmlich für Bevölkerungskreise in beschränkten finanziellen Verhältnissen, insbesondere für Familien, Betagte und Invalide.
Zu diesem Zweck kann der Kanton, je nach Wohnungsmarkt- und Wirtschaftslage, Massnahmen treffen, um
- den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
- die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
- die Wohnverhältnisse in Berggebieten zu verbessern,
- die Wohnverhältnisse in landwirtschaftlichen Betrieben zu verbessern,
- den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
- den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern,
- Dachorganisationen und Bauträger des gemeinnützigen Wohnungsbaues zu fördern,
- durch Förderung des Wohnungsbaues Arbeitsplätze zu erhalten.
Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können nicht für Zweit- und Ferienwohnungen beansprucht werden.