Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten im Sinn von § 1 Absatz 2c des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983[2].
897b
Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
(VWBV)
Präambel
gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983[1],
auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,
Art. 1 Inhalt
Art. 2 Massnahmen
Der Kanton kann an die Erstellung, die Änderung und die Sanierung von Wohnungen in Berggebieten im Rahmen der verfügbaren Kredite Baukostenbeiträge ausrichten, sofern die anfallenden Kosten je Wohnung mindestens 130 000 Franken betragen.
Die Baukostenbeiträge betragen unter Einschluss des Gemeindeanteils gemäss § 4 pauschal
- 40 000 Franken für die Betriebsleiterwohnung,
- 30 000 Franken für eine betriebsnotwendige weitere Wohnung.
Die Beiträge gemäss Absatz 2 können kumuliert werden.
Art. 3 Anforderungen
Die betrieblichen, baulichen, persönlichen und finanziellen Anforderungen, wie sie gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998[3] zur Leistung von Bundesbeiträgen an einzelbetriebliche Massnahmen gelten, müssen sinngemäss auch zur Gewährung von Baukostenbeiträgen erfüllt sein.
Art. 4 Beteiligung der Gemeinden
Die Gemeinden haben sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss § 2 Absatz 2 zu beteiligen.
Die Gemeinden können zusätzliche Beiträge leisten, wenn die Massnahmen ihnen einen hohen Nutzen bringen.
Art. 5 Gesuch
Gesuche um Ausrichtung von Baukostenbeiträgen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten sind bei der Gemeinde einzureichen.
Die Gemeinde prüft das Vorhaben, sichert ihren Anteil gemäss § 4 zu und leitet das Gesuch der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern zum Entscheid weiter.
Art. 6 Entscheid
Über die Ausrichtung von Baukostenbeiträgen entscheidet der Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern.
Art. 7 Rechtsmittel
Die Entscheide des Vorstandes der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[4] angefochten werden.
Art. 8 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Verordnung II zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) vom 7. November 1983[5] wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.11.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | G 2007 432 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 30.11.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | G 2007 432 |