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897c

Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau

(Verordnung III zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung)

vom 07.11.1983 (Stand 01.07.2007)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983[1],

auf Antrag des Baudepartementes,

beschliesst:

1 Förderung des Erwerbs von Land für den Wohnungsbau

Art. 1 Zweck der Massnahme

Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss Bundesgesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG)[2] Kapitalzinsbeiträge, um den Erwerb von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

Art. 2 Leistungsempfänger

Empfänger der Leistungen können Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues sein.

Art. 3 Höhe der Leistungen

Der Kanton übernimmt die Hälfte der Verzinsung der vom Bund anerkannten Landerwerbskosten, höchstens jedoch

  1. im 1. Jahr 3 %,
  2. im 2. Jahr 2 %,
  3. im 3. Jahr 1 %.

2 Förderung der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau

Art. 4 Art und Zweck der Massnahme

Der Kanton gewährt als Ergänzung zu den Leistungen des Bundes gemäss WEG einmalige Kapitalzinszuschüsse, um die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

Art. 5 Leistungsempfänger

Empfänger der Leistungen sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Erschliessungen ausführen.

Die Leistungen können Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaues gewährt werden, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Erschliessungen ausführen oder Erschliessungspflichten öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Auftrag erfüllen.

Art. 6 Höhe der Leistungen

Der Kanton ergänzt den vom Bund gemäss WEG geleisteten einmaligen Zinszuschuss an die Erschliessungskosten um 50 %.

3 Gemeinsame Vorschriften

Art. 7 Anspruchsberechtigung

Die Beiträge werden Gesuchstellern ausgerichtet, welche die entsprechenden Förderungsmassnahmen des Bundes gemäss WEG beanspruchen.

Art. 8 Auflage

Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, das Land innert fünf Jahren dem mit öffentlichen Leistungen geförderten Wohnungsbau zuzuführen. Die Dienststelle Immobilien[3] kann die Frist auf höchstens zehn Jahre erstrecken.

Art. 9 Rückzahlungspflicht

Wird die Auflage nicht fristgemäss erfüllt, sind die Beiträge zurückzuzahlen.

Art. 10 Zuständigkeit, Verfahren

Wer Beiträge nach diesen Bestimmungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch zusammen mit dem Gesuch um Bundesleistungen gemäss WEG der kantonalen Dienststelle Immobilien einzureichen. Die Dienststelle Immobilien überweist das Gesuch um Bundesleistungen dem Bundesamt für Wohnungswesen.

… *

Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der Dienststelle Immobilien schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernehme. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.

Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen, so wird dadurch ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.

Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die Beitragszusicherung dahin. Die Dienststelle Immobilien kann die Frist gemäss Absatz 3 erstrecken.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 1983 217

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 07.11.1983 01.01.1984 Erstfassung G 1983 217
§ 10 Abs. 2 24.02.1989 01.04.1989 aufgehoben G 1989 66

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.11.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung G 1983 217
24.02.1989 01.04.1989 § 10 Abs. 2 aufgehoben G 1989 66