Der Anspruch auf die zugesicherte Wohnbauhilfe besteht von dem der Bezugsbereitschaft des Wohnhauses folgenden Kalendermonat an.
Die erste Auszahlung der Kapitalzinszuschüsse wird in dem der Genehmigung der Bauabrechnung folgenden Kalenderhalbjahr fällig.
Für grössere Bauvorhaben, deren Abrechnung längere Zeit in Anspruch nimmt, können halbjährlich Abschlagszahlungen bis zu 80 Prozent des auf Grund von Absatz 1 bestehenden Anspruches ausgerichtet werden.
Die Kapitalzinszuschüsse werden halbjährlich, auf Ende eines halben Kalenderjahres an den Berechtigten ausgerichtet. Die Auszahlungen beziehen sich jeweils auf das halbe Kalenderjahr, in das der Auszahlungstermin fällt.
Gemäss Absatz 1 geschuldete, aber wegen Verzögerung der Genehmigung der Bauabrechnung nicht rechtzeitig erfolgte Zahlungen werden, sofern für die Verzögerungen weder der Gesuchsteller noch seine Rechtsnachfolger oder die mit der Ausführung der Arbeit Beauftragten verantwortlich sind, bei der ersten Fälligkeit gemäss Absatz 2 nachgeleistet. Zinsen werden nicht geschuldet.