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Vollziehungsverordnung zum Dekret über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

vom 21.06.1971 (Stand 01.01.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 11 Absatz 1 des Dekretes vom 19. April 1971 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues[1] (nachstehend Dekret genannt),

in Hinsicht auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965[2] und die bundesrätliche Vollzugsverordnung II (unmittelbare Bundeshilfe) vom 22. Februar 1966[3],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Massgebende Gesichtspunkte

Die Gesuche um Beiträge im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues werden im Verhältnis der verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Bedürfnisse, der Wohnqualität, der Anlagekosten und der Mietzinsansätze behandelt.

Art. 2 Zimmerfläche

Als ganze Zimmer gelten Wohn- und Schlafzimmer mit wenigstens 10 m² Grundrissfläche. Die Grundrissfläche des Wohnzimmers muss bei einer Zwei- und Dreizimmerwohnung wenigstens 16 m², bei einer Vierzimmerwohnung wenigstens 18 m² und bei einer Fünf- und Mehrzimmerwohnung wenigstens 20 m² betragen, beim Elternzimmer in der Regel 14 m².

Als halbe Zimmer werden angerechnet:

  1. Wohn- und Schlafräume mit 6 bis 10 m² Grundrissfläche;
  2. Wohnküchen mit einer Grundrissfläche von wenigstens 12 m²;
  3. Wohndielen mit wenigstens 6 m² verkehrsfreier Grundrissfläche mit Fenstern ins Freie;
  4. Mansarden ausserhalb des Wohnungsabschlusses.

Art. 3 Anlagekosten

Die Wohnbauhilfe wird gewährt an Bauvorhaben, deren Bruttoanlagekosten im Sinne von Artikel 11 der Vollzugsverordnung II beim Stand des Baukostenindexes von Ende Juni 1965 folgende Ansätze nicht überschreiten:

  1. 68 000 Franken für die Dreizimmerwohnung im Wirtschaftsraum Luzern mit den Gemeinden Luzern, Ebikon, Emmen, Kriens, Horw und Meggen;
  2. 60 000 Franken für die Dreizimmerwohnung in allen anderen Gemeinden. Die kantonale Dienststelle Immobilien[4] ist befugt, bei besonderen Verhältnissen und im Einzelfall Überschreitungen bis zur Limite von lit. a zuzulassen.

Für jedes weitere Zimmer erhöht sich die Kostengrenze um 10 000 Franken. Bei Ein- und Zweizimmerwohnungen vermindert sich die Kostengrenze entsprechend.

Art. 4 Angemessenheit der Landkosten

Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 % der Bruttoanlagekosten gemäss Artikel 11 der Vollzugsverordnung II betragen.

Für die Bruttoanlagekosten werden grundsätzlich nur die vom Bauherrn wirklich bezahlten Landkosten, einschliesslich aufgelaufene Passivzinsen und Erschliessungskosten, berücksichtigt.

Art. 5 Bewohnung, Untermiete, Wohnsitz und Arbeitsort

Als Bewohner von mit Wohnbauhilfe unterstützten Wohnungen sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder soll der Zimmerzahl der Wohnung entsprechen.

Eine Wohnung darf nur von einer Familie bewohnt werden. Untermiete ist grundsätzlich nicht gestattet; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen unter gleichzeitiger Meldung an die kantonale Dienststelle Immobilien. *

Art. 5bis * Finanzielle Verhältnisse

Bei den seit 1. März 1966 erstellten Bauten im sozialen Wohnungsbau gelten für den Bezug der Wohnungen die Bestimmungen über die finanziellen Verhältnisse der Bewohner gemäss der eidgenössischen Verordnung.

Die für den Bezug der Wohnung anrechenbaren Ansätze für das Einkommen und Vermögen dürfen nachträglich bis höchstens 10 Prozent überschritten werden.

Art. 6 Nachweis der Finanzierung

Die Gewährung der Wohnbauhilfe wird vom Nachweis der vollständigen Finanzierung des Bauvorhabens abhängig gemacht.

Der Bauherr hat sich mindestens mit einem Eigenkapital von 10 Prozent der Gesamtinvestitionen an der Finanzierung zu beteiligen und sich darüber auszuweisen, dass er über dieses Kapital verfügt.

Die direkte oder indirekte Heranziehung der an den Wohnbauten beteiligten Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten zu deren Finanzierung, insbesondere die Gewährung von Darlehen und die Eingehung von Bürgschaften, ist unzulässig, wenn dadurch die Anlagekosten erhöht werden oder damit Verpflichtungen zur Auftragserteilung verbunden sind.

Art. 7 Festsetzung der Mietzinse

Alle Gesuche um Genehmigung der Mietzinsfestsetzung sind der kantonalen Dienststelle Immobilien zu unterbreiten.

Als landesüblich im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Vollzugsverordnung II gelten die jeweiligen Ansätze der Luzerner Kantonalbank. Der in der Bürgschaftsurkunde festzulegende Maximalbetrag der Haftung soll in der Regel 120 Prozent der zu verbürgenden Kreditsumme betragen.

… *

Die nach der Genehmigung der Bauabrechnung ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Amtsstelle vorgenommenen Aufwendungen werden im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Vollzugsverordnung II für die Mietzinsberechnung nicht berücksichtigt.

Die kantonale Dienststelle Immobilien ist befugt, bei der Mietzinsfestsetzung den Zuschlag für Gebäudeunterhalt, öffentliche Abgaben und Altersentwertung nach den jeweils gültigen Ansätzen der eidgenössischen Bestimmungen je nach dem Alter der Gebäude zu berücksichtigen, sofern die Wohnungen fachgemäss unterhalten werden. *

Art. 8 Überwachung der Zweckerhaltung

Die Gemeinden haben die Erhaltung des Zweckes der Wohnbauhilfe im Einzelfall zu überwachen. Sie haben gemäss Artikel 25 der Vollzugsverordnung II mindestens alle zwei Jahre die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner der begünstigten Wohnbauten zu überprüfen.

Bei Mieterwechsel hat die Gemeinde die personellen und finanziellen Verhältnisse auf die Bezugsberechtigung der Kapitalzinsbeihilfe zu überprüfen.

Das Prüfungsergebnis ist jeweils an die kantonale Dienststelle Immobilien weiterzuleiten. Gemeinden, die der Kontrollpflicht für diese oder frühere Wohnbauaktionen nicht oder ungenügend nachkommen, können von der Beteiligung an der Wohnbauaktion ausgeschlossen werden.

Bei Feststellung einer Zweckentfremdung trifft die kantonale Dienststelle Immobilien die Massnahmen gemäss Artikel 24 der Vollzugsverordnung II und erstattet gegebenenfalls Meldung an das Eidg. Büro für Wohnungsbau.

Art. 9 Bürgschaft und Kapitalbeschaffung

Wird im Sinne von § 7 Absatz 3 des Dekretes[5] die Bürgschaft des Bundes oder werden vom Bund Darlehen für die Finanzierung bestimmter Projekte beansprucht, sind hiefür die einschlägigen Bestimmungen der bundesrätlichen Vollzugsverordnung II massgebend. Die in diesem Zusammenhang vom Kanton zu erfüllenden Aufgaben sind der kantonalen Dienststelle Immobilien übertragen.

2 Verfahren, Abrechnung und Zuständigkeit

Art. 10 Vorabklärung

Vorgängig der definitiven Gesuchseingabe sind zur Vorabklärung, ob für ein Bauvorhaben grundsätzlich die Wohnbauhilfe in Betracht kommt, unter Verwendung des amtlichen Formulars der kantonalen Dienststelle Immobilien die Unterlagen gemäss Artikel 38 der Vollzugsverordnung II einzureichen.

Art. 11 Definitive Gesuche

Die Beitragsgesuche sind der Gemeinde im Sinne von Artikel 39 der Vollzugsverordnung II auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die Gemeinde hat die Gesuche innert Monatsfrist zu behandeln. Die Unterlagen müssen mindestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Baubeginn im Besitze der kantonalen Dienststelle Immobilien sein. *

Die kantonale Dienststelle Immobilien ist berechtigt, allfällig weitere zur Beurteilung der Beitragsberechtigung des Gesuchstellers und des Bauvorhabens notwendige Unterlagen einzuverlangen.

Sofern in einer Gemeinde die Gesuche das Bedürfnis nach Wohnungen im sozialen Wohnungsbau oder die finanziellen Möglichkeiten der Kapitalzinsbeihilfe übersteigen, wird zur Auswahl der geeigneten Bauprojekte das Verfahren nach § 10 angewendet. Bei annähernd gleichen Vorzügen werden jene Bauprojekte berücksichtigt, die im Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln besser geeignet sind, das mit der Aktion verfolgte Ziel zu erreichen.

Art. 12 * Prüfung der Gesuche

Die Gemeinde hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und die Unterlagen auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, welche die formellen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den Gesuchsteller zur Vervollständigung zurückzuweisen.

Die Gemeinde leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung unter Beilage der schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemeindeleistungen an die kantonale Dienststelle Immobilien weiter. Sie hat nicht nur die empfohlenen, sondern alle eingereichten Gesuche weiterzuleiten.

Art. 13 Beitragszusicherung und Annahmeerklärung

… *

Die Verfügung über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird dem Gesuchsteller durch die kantonale Dienststelle Immobilien schriftlich eröffnet. Der Gesuchsteller hat dieser innert Monatsfrist seit Eingang der Verfügung Mitteilung zu machen, ob er die an die Zusicherung der Wohnbauhilfe geknüpften Bedingungen annehmen will oder nicht.

Art. 14 Bauabrechnung

Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft im Sinne von Artikel 46 der Vollzugsverordnung II der kantonalen Dienststelle Immobilien eine von ihr und vom Bauleiter unterzeichnete Bauabrechnung einzureichen.

Die kantonale Dienststelle Immobilien prüft die Bauabrechnungen auf ihre Richtigkeit und ermittelt die endgültigen Anlagekosten.

3 Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Mit dem Vollzug des Dekretes und dieser Verordnung werden das kantonale Finanzdepartement[6] und die ihm unterstellte kantonale Dienststelle Immobilien beauftragt.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Dekret am 1. Juli 1971 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

V XVIII 137

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 21.06.1971 01.07.1971 Erstfassung V XVIII 137
§ 3 Abs. 1, a. 15.12.2009 01.01.2010 geändert G 2009 460
§ 5 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 5bis 16.04.1973 01.05.1973 eingefügt V XVIII 654
§ 7 Abs. 3 11.07.1977 01.08.1977 aufgehoben G 1977 84
§ 7 Abs. 5 11.07.1977 01.08.1977 eingefügt G 1977 84
§ 11 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 12 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 13 Abs. 1 24.02.1989 01.04.1989 aufgehoben G 1989 66

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.06.1971 01.07.1971 Erlass Erstfassung V XVIII 137
16.04.1973 01.05.1973 § 5bis eingefügt V XVIII 654
11.07.1977 01.08.1977 § 7 Abs. 3 aufgehoben G 1977 84
11.07.1977 01.08.1977 § 7 Abs. 5 eingefügt G 1977 84
24.02.1989 01.04.1989 § 13 Abs. 1 aufgehoben G 1989 66
11.12.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 12 geändert G 2007 445
15.12.2009 01.01.2010 § 3 Abs. 1, a. geändert G 2009 460