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897m

Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 28.11.1983 (Stand 02.02.1984)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf das Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983[1],

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. September 1983[2],

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton trifft Massnahmen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung, um

  1. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
  2. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
  3. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
  4. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

Art. 2

Für die Verpflichtungen des Kantons aus diesen Massnahmen wird für eine erste Aktion ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Diese Aufwendungen sind dem Konto 62.00.905 zu belasten.

Art. 4

Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[3].

Egress

K 1983 1420

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 28.11.1983 02.02.1984 Erstfassung K 1983 1420

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.11.1983 02.02.1984 Erlass Erstfassung K 1983 1420