Der Kanton trifft Massnahmen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung, um
- den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
- die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
- den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
- den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.