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897n

Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 24.06.1986 (Stand 31.08.1986)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 Abs. 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983[1],

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Januar 1986[2],

beschliesst:

Art. 1

Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt, um

  1. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
  2. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
  3. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
  4. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

Art. 2

Diese Aufwendungen sind dem Konto 62.00.2.905 zu belasten.

Art. 3

Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[3].

Egress

G 1986 129

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.06.1986 31.08.1986 Erstfassung G 1986 129

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.06.1986 31.08.1986 Erlass Erstfassung G 1986 129