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Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 18.03.1991 (Stand 09.06.1991)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983[1],

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. November 1990[2],

beschliesst:

Art. 1

Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken für die Leistung von Kapitalzinsbeiträgen bewilligt, um

  1. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
  2. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
  3. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
  4. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

Art. 2

Diese Aufwendungen sind dem Konto 21.30.01.365.02 zu belasten.

Art. 3

Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[3].

Egress

K 1991 743 | G 1991 129

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.03.1991 09.06.1991 Erstfassung K 1991 743 | G 1991 129

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.03.1991 09.06.1991 Erlass Erstfassung K 1991 743 | G 1991 129