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Dekret über die Bewilligung finanzieller Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 20.10.1992 (Stand 10.01.1993)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983[1],

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Juli 1992[2],

beschliesst:

Art. 1

Es wird ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken für die Leistung von Kapitalzinsbeiträgen bewilligt, um

  1. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern,
  2. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen,
  3. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern,
  4. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

Art. 2

Die Aufwendungen sind dem Konto 21.30.01.365.02 zu belasten.

Art. 3

Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[3].

Egress

K 1992 2365 | G 1993 14

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.10.1992 10.01.1993 Erstfassung K 1992 2365 | G 1993 14

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.10.1992 10.01.1993 Erlass Erstfassung K 1992 2365 | G 1993 14