Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Luzerner Wirtschaft. Es soll insbesondere deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erhalten und entwickeln helfen sowie eine auf die regionalen Stärken ausgerichtete, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung fördern.
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Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik *
Präambel
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. Juni 2000[1],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Verbesserung der Rahmenbedingungen
Der Kanton sorgt in allen Bereichen seiner Zuständigkeit, namentlich in der Aus- und Weiterbildung, bei den Abgaben, beim öffentlichen und beim privaten Verkehr und in der Raumplanung, für Rahmenbedingungen, welche der Wirtschaft und ihrer Wettbewerbsfähigkeit förderlich sind.
Der Kanton trifft Massnahmen zur Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von administrativem Aufwand. *
Die Massnahmen der kantonalen Wirtschaftsförderung sind auf entsprechende Vorkehren der privaten Wirtschaft, des Bundes und der Nachbarkantone abzustimmen.
Kanton, Regionen und Gemeinden arbeiten zusammen.
Der Kanton setzt sich für die Anerkennung und Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge ein.
Art. 3 Subsidiarität
Massnahmen der kantonalen Wirtschaftsförderung werden nur ergriffen, wenn die Leistungen Privater nicht ausreichen und andere Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Art. 4 Bedingungen und Auflagen
Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
Staatsbeiträge setzen ein begründetes Gesuch voraus.
Die Leistungen des Kantons können im Einzelfall an besondere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996[2] bleiben vorbehalten.
Art. 5 Zusammenarbeit
Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den Regionen und den Nachbarkantonen, den Institutionen des Technologietransfers und der Forschung, den Trägerschaften von Programmen und Projekten der Neuunternehmer- und Technologieförderung, den Bürgschaftsgenossenschaften, den Wirtschaftsverbänden und weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen. *
Der Kanton kann Institutionen und Organisationen sowie Partner aus der Privatwirtschaft unterstützen oder ihnen Aufgaben der Wirtschaftsförderung übertragen.
Art. 6 * Zuständige Behörden
Die vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die Massnahmen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006[3] sowie dieses Gesetzes, soweit diese Massnahmen nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden oder Organisationen fallen. Sie vermitteln zwischen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Wissenschaft. *
Der Regierungsrat bezeichnet eine Dienststelle als zentrale Anlauf- und Informationsstelle für Anliegen der Wirtschaft, für die der Kanton zuständig ist. Diese kann von anderen kantonalen Stellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen und stellt die Koordination sicher. *
Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.
2 Allgemeine Massnahmen
Art. 8 Dienstleistungen
Der Kanton erbringt folgende Dienstleistungen:
- Beratung und Begleitung von Unternehmen bei der Entwicklung, Gründung und Ansiedlung,
- Koordination der Massnahmen von Wirtschaftsförderungsstellen auf allen Ebenen,
- Beratung der Behörden des Kantons und der Gemeinden,
- Mitwirkung bei wichtigen Projekten des Bundes, der Nachbarkantone, des Kantons, der Regionen und der Gemeinden sowie bei wichtigen privaten Projekten, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen,
- Information der Öffentlichkeit über die Wirtschaft und die Wirtschaftsförderung.
Art. 9 Staatsbeiträge
Finanzhilfen können im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes und der verfügbaren Mittel gewährt werden:
- zur Auslösung und Ergänzung von Leistungen des Bundes im Bereich der Wirtschaftsförderung und der Regionalpolitik,
- an Organisationen der Wirtschaftsförderung,
- an wichtige Projekte von Regionen oder von Teilregionen,
- zur Unterstützung von überbetrieblichen Massnahmen, die zur Stärkung der Innovationskraft beitragen,
- zur Unterstützung von Gründungszentren, Technoparks und Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung,
- zur Standortwerbung und zur Ansiedlungsförderung.
Überträgt der Kanton Aufgaben der Wirtschaftsförderung an Institutionen, Organisationen und Private, können diesen Abgeltungen gewährt werden.
3 Regionalpolitik *
Art. 10 * Grundsatz
Der Kanton unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Bestrebungen des Bundes, mit der Regionalpolitik die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen zu stärken und deren Wertschöpfung zu erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beizutragen.
Art. 12 * Massnahmen
Der Kanton kann sich an regionalpolitischen Vorhaben mit Finanzhilfen oder Darlehen im Sinn des Bundesgesetzes über Regionalpolitik beteiligen.
Die kantonale Beteiligung ist derjenigen des Bundes mindestens gleichwertig.
Der Kanton kann Steuererleichterungen nach § 5 des Steuergesetzes vom 22. November 1999[4] gewähren.
Art. 13 * Voraussetzungen
Die Beteiligung des Kantons an Vorhaben der Regionalpolitik setzt insbesondere voraus, dass
- die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- das Vorhaben mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm übereinstimmt,
- der Empfänger oder die Empfängerin von Finanzhilfen und Darlehen sich mit eigenen Mitteln angemessen am Vorhaben beteiligt,
- der Empfänger oder die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Vorhaben ergreift.
Die Finanzhilfen und die Darlehen können im Einzelfall von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden.
Art. 14 * Umsetzung
Die zuständige Dienststelle erarbeitet gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahresprogramms des Bundes zusammen mit den regionalen Entwicklungsträgern oder anderen regionalen Akteuren das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert es periodisch.
Sie stellt zusammen mit den regionalen Entwicklungsträgern oder anderen regionalen Akteuren die Koordination der regions- und kantonsübergreifenden sowie der grenzüberschreitenden Vorhaben sicher.
Das kantonale Umsetzungsprogramm bildet die Grundlage für den Abschluss der mehrjährigen Programmvereinbarung mit dem Bund.
Art. 15 * Controlling
Die zuständige Dienststelle trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.
4 Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung eines Erlasses
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete vom 1. Februar 1977[5] wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[7].
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.11.2001 | 01.02.2002 | Erstfassung | K 2001 2972 | G 2002 36 |
| Erlasstitel | 09.03.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 130 |
| § 2 Abs. 2 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | eingefügt | G 2009 130 |
| § 5 Abs. 1 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 130 |
| § 6 | 19.01.2004 | 01.04.2004 | geändert | G 2004 146 |
| § 6 Abs. 1 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 130 |
| § 6 Abs. 2 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 130 |
| § 7 | 19.01.2004 | 01.04.2004 | aufgehoben | G 2004 146 |
| Titel 3 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 130 |
| § 10 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 130 |
| § 11 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | aufgehoben | G 2009 130 |
| § 12 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 130 |
| § 13 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 130 |
| § 14 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 130 |
| § 15 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | geändert | G 2009 130 |
| § 16 | 09.03.2009 | 01.01.2010 | aufgehoben | G 2009 130 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 19.11.2001 | 01.02.2002 | Erlass | Erstfassung | K 2001 2972 | G 2002 36 |
| 19.01.2004 | 01.04.2004 | § 6 | geändert | G 2004 146 |
| 19.01.2004 | 01.04.2004 | § 7 | aufgehoben | G 2004 146 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | Erlasstitel | geändert | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | § 2 Abs. 2 | eingefügt | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | § 5 Abs. 1 | geändert | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | § 6 Abs. 1 | geändert | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | § 6 Abs. 2 | geändert | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | Titel 3 | geändert | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | § 10 | geändert | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | § 11 | aufgehoben | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | § 12 | geändert | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | § 13 | geändert | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | § 14 | geändert | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | § 15 | geändert | G 2009 130 |
| 09.03.2009 | 01.01.2010 | § 16 | aufgehoben | G 2009 130 |