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900a

Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik

vom 17.11.2009 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 6 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik vom 19. November 2001[1],

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft[2] ist die zentrale Anlauf- und Informationsstelle für Anliegen der Wirtschaft, für die der Kanton zuständig ist, und nimmt die im Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik vom 19. November 2001[3] der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

Art. 2

Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:

1. Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete vom 23. März 2004[4];
2. Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Einführungsgesetz zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 23. März 2004[5].

Art. 3

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2009 384

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 17.11.2009 01.01.2010 Erstfassung G 2009 384

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.11.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung G 2009 384