Der Kanton erhebt und kontrolliert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die landwirtschaftlichen Betriebsdaten, die für bundesrechtliche und kantonalrechtliche Massnahmen benötigt werden. Er führt diese Daten nach.
Die Gemeinden bezeichnen eine verantwortliche Person. Diese kann auch für Kontrollaufgaben (Erstkontrollen) beigezogen werden.
Die Betriebsdaten sind den vom Regierungsrat in der Verordnung angeführten Stellen und Organisationen vollständig oder in Teilen zugänglich. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990. *
Der Regierungsrat kann im Interesse einer effizienten Verwaltung auch Dritten, die mit dem Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung gemäss § 7 betraut sind, Einsicht in die Daten gewähren. *
Personen, von denen Daten erhoben werden, sind über deren Verwendung zu informieren.