Für die Verteilung der nicht durch öffentliche Beiträge oder andere Einnahmen gedeckten Kosten der Güterzusammenlegung oder Gesamtmelioration ist die Kostenverteilerkommission zuständig.
Die Verteilung richtet sich nach der Perimeterverordnung und den Weisungen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.
Für die Ermittlung des Nutzens können auch andere unter behördlicher Mitwirkung erstellte Werke berücksichtigt werden, sofern sie die gleichen Funktionen erfüllen wie die Werke der Güterzusammenlegung oder der Gesamtmelioration und daran nicht bereits früher Eigentümerbeiträge entrichtet worden sind.
Die Kostenverteilerkommission unterbreitet den Kostenverteiler dem Vorstand der Genossenschaft und orientiert die Grundeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb der Einsprachefrist. Der Vorstand stellt den beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümern den Kostenverteiler zu.
Gegen den Kostenverteiler kann innert 30 Tagen bei der Kostenverteilerkommission Einsprache und gegen den Einspracheentscheid innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. *
Der Vorstand der Genossenschaft besorgt das Inkasso der von den Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu leistenden Beiträge. Bereits geleistete Zahlungen der Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind zinslos anzurechnen.