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903

Kantonale Landwirtschaftsverordnung

(KLwV)

vom 03.11.1998 (Stand 01.06.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 96 Absatz 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995[1],

auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

1 Zuständigkeit *

Art. 1 *

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 1995[2].

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Kantonalen Landwirtschaftsgesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

2 Landwirtschaftliche Betriebsdaten *

Art. 1a * Datenerhebung und -bearbeitung

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erhebt und bearbeitet die landwirtschaftlichen Betriebsdaten nach den Bestimmungen der Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) vom 7. Dezember 1998[3]. Für kantonalrechtliche Massnahmen können zusätzliche Daten erhoben werden.

Die landwirtschaftlichen Betriebsdaten sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach deren Anordnungen mit dem vorgeschriebenen Datenerhebungsformular zu melden. Werden Datenerhebungsformulare verspätet oder sonst wie vorschriftswidrig eingereicht, braucht die Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf Anträge, die mit dem Datenerhebungsformular ausdrücklich oder sinngemäss gestellt werden oder sich darauf beziehen, nicht einzutreten.

Bei der Erhebung flächenbezogener landwirtschaftlicher Betriebsdaten stellt die Dienststelle Raum und Wirtschaft[4] der Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf Antrag jene Daten zur Verfügung, welche diese für den Vollzug des Landwirtschaftsrechtes braucht.

Art. 2 Landwirtschaftsbeauftragte der Gemeinden

Die Gemeinden ernennen im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald[5] Landwirtschaftsbeauftragte. Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Landwirtschaftsbeauftragten ernennen.

Die Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden unterstützen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach deren Anordnungen insbesondere bei der Erhebung von landwirtschaftlichen Betriebsdaten und bei der Beratung. Ihre Tätigkeit umfasst namentlich die Vollständigkeitskontrolle und die Nachprüfung der erhobenen Daten.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden und erstellt ein Pflichtenheft.

Art. 3 Kontrolle und Korrektur der Daten

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kontrolliert und korrigiert gegebenenfalls die erhobenen Daten. Für die Kontrolle kann sie Dritte beiziehen.

Art. 4 * Datenaustausch

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, die Dienststelle Umwelt und Energie, die Dienststelle Raum und Wirtschaft, die Dienststelle Steuern des Kantons, die Lustat Statistik Luzern, der Veterinärdienst[6], die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern und die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren haben Zugang zu den landwirtschaftlichen Betriebsdaten. *

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald darf die landwirtschaftlichen Betriebsdaten den in Absatz 1 genannten Stellen bekannt geben, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. *

Der Datenaustausch richtet sich im Übrigen nach den massgebenden Vorschriften des Datenschutzes.

3 Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung *

3.1 3.1 … *

Art. 5 * Ziele und Aufgaben

Ziele und Aufgaben der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratung richten sich nach der Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung vom 26. November 2003[7].

Art. 6 * Zuständigkeit und Koordination

Soweit der Vollzug nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons andern Organen übertragen ist, sind für die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren zuständig.

Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren stimmen die Beratungstätigkeit mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern ab.

3.2 3.2 … *

3.3 3.3 … *

Art. 21 Nebenerwerbskurse

Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren bieten bei Bedarf Nebenerwerbskurse an. Die Nebenerwerbskurse bezwecken die fachliche Ausbildung von Landwirtinnen und Landwirten, die keine landwirtschaftliche Grundausbildung genossen haben und die Landwirtschaft als Nebengewerbe ausüben.

Den Absolventinnen und Absolventen der Kurse gibt das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum eine Kursbestätigung ab.

Art. 22 * Zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen und Zusatzausbildungen

Die Bildungs- und Beratungszentren führen, soweit erforderlich, in Zusammenarbeit mit weiteren interessierten Kreisen zusätzliche Weiterbildungsveranstaltungen und Zusatzausbildungen durch, wie insbesondere Kurse, Arbeitstagungen, Vorführungen, Vorträge, Wettbewerbe und Ausstellungen.

3.4 3.4 … *

3.5 … *

3.6 … *

4 Strukturverbesserungen

4.1 Organe

Art. 31 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Strukturverbesserungen aus.

Weitere Aufgaben des Regierungsrates sind im Gesetz und in den nachfolgenden Bestimmungen festgehalten.

Art. 32 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement[8] ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen im Bereich der Strukturverbesserungen, welche nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons anderen Organen übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für den Erlass von Weisungen.

Art. 33 Dienststelle Landwirtschaft und Wald

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald besorgt die administrativen und die technischen Arbeiten. Sie hat insbesondere

  1. die Möglichkeit einer Unterstützung von Massnahmen und Werken vorzuprüfen,
  2. die Ausführung und den Unterhalt der Massnahmen und Werke zu überwachen,
  3. Richtlinien für die Bauabrechnungen zu erlassen und die Abrechnungen zu kontrollieren und zu genehmigen,
  4. Weisungen für die Rechnungsführung von Genossenschaften zu erteilen,
  5. die Einreihung der Güterstrassen durch die Gemeinde gemäss Strassengesetz[9] zuhanden des Regierungsrates zu prüfen,
  6. den Güterstrassenunterhalt gemäss Strassengesetz durch die Strassengenossenschaften zu koordinieren.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist ausserdem zuständig für die Bewilligungen gemäss den §§ 43 und 47 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes.

Art. 35 * Gemeinde

Die Gemeinde hat

  1. auf Gesuch hin die Konstituierung von Genossenschaften für die Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke und die Beschlussfassung über gemeinschaftliche Massnahmen und Werke zu veranlassen und zu leiten,
  2. Gesuche um Unterstützung von Strukturverbesserungen zu prüfen und an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiterzuleiten,
  3. ihren Beitrag an Strukturverbesserungen festzulegen,
  4. den Unterhalt der Massnahmen und Werke zu beaufsichtigen.

Weitere Aufgaben der Gemeinde sind in den folgenden Bestimmungen festgehalten.

Art. 36 Güterzusammenlegungskommission

Die Güterzusammenlegungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Kommission kann weitere Fachleute beiziehen.

Sie erstattet zuhanden des Regierungsrates Gutachten über die Dringlichkeit und Zweckmässigkeit von Güterzusammenlegungen (einschliesslich Waldzusammenlegungen) und Gesamtmeliorationen.

Soweit vorgesehen, amtet die Güterzusammenlegungskommission als erste Instanz bei Güterzusammenlegungen und als Einsprachebehörde.

Art. 37 Schätzungskommissionen

Der Regierungsrat bestellt für jede Zusammenlegung von Land oder Wald je eine Schätzungskommission. Die Schätzungskommissionen bestehen aus drei Mitgliedern.

Art. 38 Kostenverteilerkommissionen

Der Regierungsrat bestellt für die Zusammenlegung von Land und von Wald je eine Kostenverteilerkommission.

Die Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen besteht aus fünf, diejenige für Waldzusammenlegungen aus drei Mitgliedern.

4.2 Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke

4.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 39 Durchführung von Massnahmen und Werken

Massnahmen und Werke werden gemeinschaftlich oder, sofern ihre Art es zulässt, durch Einzelpersonen durchgeführt.

Art. 40 * Grundsatz

Die Unterstützung von Strukturverbesserungen durch den Kanton richtet sich nach den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik sowie nach der Dringlichkeit, den verfügbaren Mitteln, dem Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Koordinationsmöglichkeit mit anderen Massnahmen und Werken. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Die Gemeinde ist anzuhören.

Art. 41 * Interkommunale Massnahmen und Werke

Erstrecken sich Massnahmen und Werke auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so bezeichnet der Regierungsrat eine der beteiligten Gemeinden als zuständig. Der Regierungsrat hat die betroffenen Gemeinden vor seinem Entscheid anzuhören.

Art. 42 Projektierungsaufträge

Massnahmen und Werke sind von ausgewiesenen Fachleuten zu projektieren.

Die Vergabe von Projektierungsarbeiten und die Verträge zwischen der Bauherrschaft und der beauftragten Planerin oder dem beauftragten Planer bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Für die Vergabe von Projektierungsarbeiten durch öffentlich-rechtliche Genossenschaften gelten die Bestimmungen des Submissionsrechts.

Mit der Projektierung darf erst begonnen werden, wenn Art und Umfang der Massnahmen und Werke von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgelegt sind.

Art. 43 Genehmigung und Beitragszusicherung

Sämtliche Massnahmen und Werke bedürfen einer staatlichen Genehmigung und Beitragszusicherung. Die Projekte sind durch die Bauherrschaft der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen. *

Über die Genehmigung und die Beitragszusicherung entscheidet die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010[10] und der dazu erlassenen Verordnung vom 17. Dezember 2010[11] für die Ausgabenbewilligung zuständige Behörde. *

Die weiteren erforderlichen Bewilligungen der zuständigen Behörden für die Massnahmen und Werke bleiben vorbehalten.

Art. 44 * Vergabe von Arbeiten

Für die Vergabe von Arbeiten durch öffentlich-rechtliche Genossenschaften gelten die Bestimmungen des Beschaffungsrechts.

Vergaben und Werkverträge bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Ausgenommen sind Arbeiten für den betrieblichen Unterhalt.

Art. 45 Baubeginn

Mit der Umsetzung der Massnahmen und dem Bau der Werke darf erst begonnen werden, wenn die öffentlichen Beiträge endgültig zugesichert, allfällige Einsprachen und Beschwerden erledigt und die Arbeitsvergaben und die Verträge genehmigt sind.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann ausnahmsweise die Erlaubnis zu vorzeitigem Baubeginn erteilen. Es gilt in diesem Fall § 21 Absatz 2 des Staatsbeitragsgesetzes[12].

Art. 46 Anmerkungen im Grundbuch

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald lässt im Grundbuch bei allen Massnahmen und Werken, die nach dieser Verordnung durchgeführt werden, anmerken:

  1. die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft,
  2. die Eigentumsbeschränkungen während des Verfahrens,
  3. die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht,
  4. das Verbot der Zweckentfremdung,
  5. das Verbot der erneuten Zerstückelung,
  6. die Pflicht zur Versicherung und zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichen Hochbauten,
  7. die Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdungen, bei erneuter Zerstückelung von zusammengelegtem Boden, bei Nichtwiederaufbau und bei Gewinn bringender Veräusserung landwirtschaftlicher Hochbauten.

Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind auf allen landwirtschaftlichen Grundstücken anzumerken, denen aus der Massnahme oder dem Werk Vorteile erwachsen.

Die Anmerkungen dürfen nur gelöscht werden, wenn eine schriftliche Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorliegt.

Art. 47 Bewilligung von Handänderungen während des Verfahrens

Handänderungen dürfen während des Verfahrens vom Grundbuchverwalter oder von der Grundbuchverwalterin nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vorliegt.

Art. 48 Vermarkung und Vermessung

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald veranlasst nach Vollendung der Massnahmen und Werke die Vermarkung und Vermessung.

Ergeben sich aus den vollendeten Massnahmen und Werken ungünstige Grenzverläufe, können Grundeigentümerinnen und -eigentümer bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald eine Grenzverbesserung zur Vorprüfung einreichen.

Wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer der Grenzverbesserung zustimmen, können sie eine schriftliche Vereinbarung im Sinn von § 95 dieser Verordnung treffen, welche der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes bedarf.

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt die genehmigte Vereinbarung und den genehmigten Mutationsplan dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung ins Grundbuch zu.

4.2.2 Beiträge des Kantons

Art. 49 Voraussetzungen

Beiträge können nur aufgrund eines fachmännisch ausgearbeiteten Projektes zugesichert werden.

Sie können gewährt werden: *

  1. natürlichen Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümerin oder Eigentümer selbst bewirtschaften oder als Pächterin oder Pächter in einem langfristigen Pachtverhältnis stehen,
  2. Genossenschaften gemäss den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB)[13],
  3. Korporations- und Einwohnergemeinden, welche Aufgaben und Funktionen von Genossenschaften wahrnehmen und dafür eine separate Rechnung führen.

Im Übrigen gelten die im Staatsbeitragsgesetz für Finanzhilfen festgelegten Voraussetzungen.

Art. 50 * Beitragsgesuche

Gesuche um Unterstützung von Strukturverbesserungen sind der Gemeinde einzureichen.

Die Gemeinde prüft das Vorhaben, sichert ihren Anteil gemäss § 38 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes zu und leitet das Gesuch zum Entscheid der Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiter.

Art. 51 * Höchstansätze

Der Kanton kann an Strukturverbesserungen Beiträge bis zu folgenden Höchstansätzen gewähren:

  1. an Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen im Talgebiet 35 Prozent, im Berggebiet und an Werke mit besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse 40 Prozent,
  2. an Entwässerungen von Kulturland, Bachverbauungen und Rekultivierungen im Talgebiet 20 Prozent, im Berggebiet 30 Prozent,
  3. an Massnahmen zur Verhinderung und Behebung von Verwüstungen oder von Gefährdungen des Kulturlandes und landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen durch Naturereignisse sowie an Massnahmen zur Verhinderung von Erosion im Talgebiet 20 Prozent, im Berggebiet 30 Prozent,
  4. an den Bau, die Erneuerung und den baulichen Unterhalt von Güterstrassen im Talgebiet 30 Prozent, in der Hügelzone 35 Prozent und im Berggebiet 40 Prozent,
  5. an Wasserversorgungen in der Hügelzone und im Berggebiet 30 Prozent,
  6. an Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet 20 Prozent,
  7. an Seilbahnen 30 Prozent.

Leistet der Bund keine Finanzhilfen an die Strukturverbesserungen, können die Beitragssätze gemäss Absatz 1 um bis zu 15 Prozentpunkte erhöht werden.

Art. 52 * Beitragsbemessung

Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und auf die baulichen Schwierigkeiten der Massnahmen und Werke, auf die Ziele der Landwirtschaftspolitik und des Landschaftsschutzes, auf die finanzielle Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie auf die verfügbaren Mittel des Kantons Rücksicht zu nehmen.

Art. 53 Beitragsberechtigte Kosten

Die Beitragsberechtigung der Kosten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts.

4.2.3 4.2.3 … *

Art. 55 Betrieblicher Unterhalt von Güterstrassen

Den Einwohnergemeinden kann ein pauschaler Beitrag an den betrieblichen Unterhalt von Güterstrassen ausgerichtet werden, wenn diese mindestens 20 Prozent der entsprechenden Kosten übernommen haben. Der Beitrag des Kantons beträgt im Maximum die Hälfte des Gemeindebeitrags und wird aus Mitteln gemäss § 83 des Strassengesetzes finanziert.

4.2.4 Rückforderung von Beiträgen

Art. 56 Bundes- und Kantonsbeiträge

Nach der Durchführung von Strukturverbesserungen sind Parzellierungen und Handänderungen bei betroffenen Grundstücken während 20 Jahren nach der Schlusszahlung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden.

Für allfällige Rückforderungen von Bundes- und Kantonsbeiträgen ist die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zuständig.

Art. 57 Gemeindebeiträge

Wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen erfüllt sind, kann die Einwohnergemeinde auch die Gemeindebeiträge zurückfordern.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald setzt die betroffene Gemeinde von der Rückforderung von Bundes- und Kantonsbeiträgen in Kenntnis. *

4.3 Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke

Art. 58 * Beizugsgebiet

Verlangen ein oder mehrere Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke und sind sie hiefür auf eine zwangsweise Beteiligung weiterer Grundeigentümerinnen und -eigentümer angewiesen, so haben sie bei der Gemeinde ein Gesuch um Festlegung des Beizugsgebietes einzureichen.

Die Gemeinde prüft das Gesuch und leitet es mit ihrem Antrag der Dienststelle Landwirtschaft und Wald weiter.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über das Beizugsgebiet. Sie kann darüber bei geänderten Verhältnissen auch während der Durchführung der gemeinschaftlichen Massnahmen und Werke von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu entscheiden.

Art. 59 Beschlussfassung

Die zuständige Gemeinde hat die Grundeigentümerinnen und -eigentümer des Beizugsgebietes mindestens zehn Tage im Voraus mit eingeschriebenem Brief zu einer Versammlung für die Beschlussfassung über die Durchführung gemeinschaftlicher Massnahmen und Werke einzuladen. Der Termin ist mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald abzusprechen. *

In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass

  1. jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer und bei gemeinschaftlichem Eigentum alle Beteiligten zusammen nur je eine Stimme haben,
  2. die Vertretung durch eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen oder durch eine andere Grundeigentümerin oder einen anderen Grundeigentümer mit schriftlicher Vollmacht zulässig ist,
  3. eine Vertretung nur für eine einzige Grundeigentümerin oder einen einzigen Grundeigentümer stimmen kann,
  4. Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die an der Beschlussfassung nicht mitwirken, als zustimmend gelten.

Die Gemeinde leitet die Versammlung. Sie führt das Protokoll und ein Abstimmungsverbal. *

Vor der Beschlussfassung sind die Grundeigentümerinnen und -eigentümer über die Massnahmen und Werke und deren Kosten sowie über die voraussichtlichen Kostenanteile zu orientieren.

Abgestimmt wird unter Namensaufruf. Nichtmitwirkung an der Beschlussfassung wird im Abstimmungsverbal als Zustimmung eingetragen. Im Abstimmungsverbal ist zudem für jede Grundeigentümerin und jeden Grundeigentümer die Grundstücksfläche im Beizugsgebiet einzutragen.

Besteht bereits eine Genossenschaft gemäss § 60 dieser Verordnung, kann die Gemeinde die Einladung zur Versammlung, die Versammlungsleitung, die Protokollführung und die Führung des Abstimmungsverbals deren Genossenschaftsorganen übertragen. *

Art. 60 Konstituierung der Genossenschaft

Ist die Massnahme oder das Werk beschlossen, hat die Gemeinde die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zur Konstituierung der Genossenschaft gemäss den §§ 17 ff. EGZGB einzuladen. Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen. *

Die Einladung und die Durchführung der Versammlung richten sich nach § 59 Absätze 1 und 2a–c dieser Verordnung. Die Genossenschaftsstatuten werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Genossenschafterinnen und Genossenschafter beschlossen.

In den Statuten sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Organisation, die Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Finanzierung, die Rechnungsführung und der Unterhalt der Massnahmen und Werke zu regeln. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erlässt Musterstatuten.

Art. 61 * Zusammenlegung der Versammlungen

Die Gemeinde kann die Versammlungen zur Beschlussfassung und zur Konstituierung zusammenlegen.

Art. 62 Beitragsraten

Die Genossenschaft ist berechtigt, schon vor der Durchführung der Massnahmen und Werke von den Grundeigentümerinnen und -eigentümern Beitragsraten zu erheben.

Der Vorstand legt die Höhe der Beitragsraten pro Fläche und Grundeigentümerin oder -eigentümer und die Verzugszinsen fest. Er teilt diesen Entscheid den Grundeigentümerinnen und -eigentümern mit und stellt unter Ansetzung einer angemessenen Zahlungsfrist Rechnung.

Gegen den Entscheid des Vorstands kann die betroffene Grundeigentümerin oder der betroffene Grundeigentümer Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erheben. *

Bei Handänderungen vor Abschluss der Massnahmen und Werke haben die Vertragsparteien im Vertrag eine Regelung über bereits geleistete Beitragsraten zu treffen. Fehlt eine solche Regelung, werden die Beitragsraten der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer gutgeschrieben.

Art. 63 Kostenverteiler

Die durch öffentliche Beiträge oder andere Einnahmen nicht gedeckten Kosten der Massnahmen und Werke sind auf die Grundeigentümerinnen und -eigentümer nach der Perimeterverordnung[14] zu verteilen.

Art. 64 Unterhalt

Der Unterhalt der Massnahmen und Werke ist in einem Reglement zu umschreiben, das von der Genossenschaftsversammlung zu beschliessen und von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu genehmigen ist. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt ein Musterreglement.

Art. 65 Auflösung der Genossenschaft

Genossenschaften dürfen nach Vollendung der Massnahmen und Werke erst aufgelöst werden, wenn die vollständige Abrechnung und Kostendeckung, die allfällige Vermarkung, die Liquidation des gemeinsamen Eigentums, die dauernde Unterhaltspflicht und die Beaufsichtigung geregelt sind.

Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.

4.4 Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen

4.4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 66 Zwecke

Güterzusammenlegungen bezwecken die bessere Einteilung der Bewirtschaftungsflächen und deren bessere Erschliessung durch Wege zur rationelleren Bewirtschaftung des Landes. Gesamtmeliorationen bezwecken darüber hinaus die Umsetzung von Zielen des Natur- und Umweltschutzes und der Raumplanung sowie weitere Verbesserungen von gemeinschaftlichem oder öffentlichem Interesse, welche notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen und Massnahmen von öffentlichem Interesse zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Art. 67 Wirkung der Genossenschaftsstatuten

Ist eine Güterzusammenlegung oder eine Gesamtmelioration beschlossen, gelten mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat die Grundstücke des Beizugsgebietes als eingeworfen.

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke sind Mitglieder der Genossenschaft. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald lässt die Mitgliedschaft und die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken.

Art. 68 Vermessungstechnische und bautechnische Leitung

Die Generalversammlung der Genossenschaft wählt im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die technische Leiterin oder den technischen Leiter für die Durchführung und Leitung der vermessungstechnischen Arbeiten.

Der Vorstand der Genossenschaft wählt im Einvernehmen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die bautechnische Leitung.

Art. 69 * Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte

Für die Regelung der dinglichen Rechte wählt der Vorstand der Genossenschaft im Einvernehmen mit der Leitung der Grundbuchverwaltung eine Beauftragte oder einen Beauftragten.

Der oder die Beauftragte steht unter der Aufsicht der Leitung der Grundbuchverwaltung.

Art. 70 * Planauflagen

Die vorgeschriebenen Planauflagen werden in einem von der Gemeinde bestimmten Lokal durchgeführt. Sie sind mit Angabe der Rechtsmittel im Luzerner Kantonsblatt und durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.

4.4.2 Durchführung

Art. 71 Aufnahme des alten Bestandes

Für die Aufnahme des alten Bestandes ist die technische Leiterin oder der technische Leiter zuständig.

Die Aufnahme des alten Bestandes erstreckt sich auf das Grundeigentum, die beschränkten dinglichen Rechte sowie alle vorgemerkten und angemerkten Rechte an Grundstücken des Beizugsgebietes gemäss Grundbuch.

Kulturgrenzen, insbesondere Waldgrenzen, sind auf den aktuellen Stand nachzuführen.

Art. 72 Bonitierungswert

Die Schätzungskommission ermittelt den für die Umlegung massgeblichen Tauschwert des Bodens (Bonitierungswert). Der Bonitierungswert ist durch die technische Leiterin oder den technischen Leiter auf Plänen festzuhalten.

Bei der Bonitierung sind zu berücksichtigen:

  1. die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens,
  2. die Lage bezüglich Siedlungs- oder Betriebszentren sowie Verkehrswegen,
  3. die gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen und allfällige Beitragszahlungen,
  4. besondere Voraussetzungen für Spezialkulturen,
  5. Sondernutzungsmöglichkeiten.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt Weisungen für die Bonitierung.

Für die Bewertung der Obstbäume sind die Wertangaben der Fachstelle für Spezialkulturen massgebend.

Art. 73 Abzug für allgemeine Anlagen

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt den notwendigen Bedarf für gemeinschaftliche Anlagen und Massnahmen (Strassen, Gerinne, Lagerplätze, Ökologisierungen usw.) und den entsprechenden prozentualen Abzug vom Bonitierungswert auf Antrag der technischen Leiterin oder des technischen Leiters fest.

Art. 74 Planauflage über den alten Bestand

Der Vorstand der Genossenschaft legt die Pläne über den alten Bestand mit den Angaben über die Flächen und die Bonitierungswerte während 30 Tagen öffentlich auf.

Die technische Leiterin oder der technische Leiter teilt vor der Planauflage jeder Grundeigentümerin und jedem Grundeigentümer die Fläche und die Bonitierungswerte des alten Bestandes schriftlich mit.

Gegen den Plan über den alten Bestand und die Bewertungen kann während der Auflagefrist bei der Güterzusammenlegungskommission Einsprache erhoben werden.

Art. 75 Vorprojekt und Umweltverträglichkeitsbericht

Die technische Leiterin oder der technische Leiter arbeitet nach der Bereinigung der Pläne über den alten Bestand und dessen Bewertung gemäss den Weisungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Vorprojekt und, soweit gesetzlich vorgesehen, den Umweltverträglichkeitsbericht aus.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt das Vorprojekt mit dem Umweltverträglichkeitsbericht während 30 Tagen öffentlich zur Orientierung auf. Organisationen, Behörden und Personen des betreffenden Gebietes können sich während der Auflagefrist schriftlich dazu äussern. In der Bekanntmachung ist auf dieses Recht hinzuweisen. Zu den eingegangenen Meinungsäusserungen nimmt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald Stellung.

Bedarf das Vorprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung, hat die Dienststelle Umwelt und Energie[15] zum Umweltverträglichkeitsbericht zuhanden des Regierungsrates mit Antrag und Begründung Stellung zu nehmen.

Das Vorprojekt ist mit dem Genossenschaftsvorstand und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu bereinigen und darauf dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Genehmigungsentscheid ist mit den notwendigen Unterlagen öffentlich aufzulegen, wenn das Vorprojekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird das Vorprojekt behördenverbindlich.

Art. 76 Neuzuteilungswünsche

Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben der technischen Leiterin oder dem technischen Leiter bis spätestens zum Ende der Auflage des Vorprojektes ihre Wünsche über die Neuzuteilung schriftlich bekannt zu geben.

Art. 77 Grundsätze der Neuzuteilung

Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben Anspruch darauf, dass ihnen Land zugewiesen wird, das dem alten Bestand nach Art und Wert entspricht. Der Abzug für allgemeine Anlagen ist zu berücksichtigen.

In begründeten Fällen sind Mehr- oder Minderzuteilungen zulässig. Die Differenz ist in Geld auszugleichen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die Ansätze für die Verkehrswertzuschläge und die Verkehrswertabzüge auf Antrag der technischen Leiterin oder des technischen Leiters fest.

Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als 3 Prozent sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer zulässig.

Art. 78 Neuzuteilungsentwurf

Aufgrund des bereinigten Vorprojektes erarbeitet die technische Leiterin oder der technische Leiter den Neuzuteilungsentwurf, der den Plan mit Grenzen, Wegnetz, Grabennetz und allen Anlagen und Objekten sowie den Güterzettel umfasst.

Der Güterzettel enthält folgende Angaben:

  1. Fläche und Wert im alten Bestand,
  2. Abzug für allgemeine Anlagen,
  3. Wertanspruch,
  4. Fläche und Wert im neuen Bestand,
  5. Regelung der für die Zuteilung erheblichen beschränkten dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte.

Nach der Zustimmung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Planauflage stellt die technische Leiterin oder der technische Leiter allen Grundeigentümerinnen und -eigentümern den Güterzettel mit dem Planausschnitt zu.

Gleichzeitig legt der Genossenschaftsvorstand den Neuzuteilungsentwurf während 30 Tagen öffentlich auf.

Innert der Auflagefrist kann bei der Güterzusammenlegungskommission gegen den Neuzuteilungsentwurf Einsprache erhoben sowie die Errichtung weiterer beschränkter dinglicher Rechte auf den Grundstücken verlangt werden.

Art. 79 Neuer Bestand

Die technische Leiterin oder der technische Leiter hat den Neuzuteilungsplan und die Verzeichnisse gemäss den rechtskräftigen Entscheiden zu bereinigen. Nach entsprechender Mitteilung des Genossenschaftsvorstandes bereinigt die oder der Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte abschliessend die beschränkten dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte. Für bisher nicht behandelte dingliche Rechte räumt sie oder er der betroffenen Grundeigentümerin oder dem betroffenen Grundeigentümer eine Einsprachemöglichkeit nach § 78 dieser Verordnung ein.

Nach abgeschlossener Überarbeitung unterbreitet die technische Leiterin oder der technische Leiter den Plan und die Verzeichnisse dem Regierungsrat zur Genehmigung. Mit dessen Genehmigung tritt der neue Bestand in Kraft, und das Grundeigentum sowie alle damit verbundenen Rechtsverhältnisse gehen auf die neuen Grundeigentümerinnen und -eigentümer über. In Bezug auf Strassen gilt der Neuzuteilungsplan als genehmigter Strassenplan gemäss Strassengesetz.

Die Beauftragte oder der Beauftragte für die Regelung der dinglichen Rechte meldet die Neuzuteilung dem Grundbuchamt zur Eintragung an und veranlasst die amtliche Neuschatzung der Grundstücke.

Art. 80 Weitere bauliche Massnahmen

Nach Antritt des neuen Besitzstandes setzt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald den Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine Frist zur Anmeldung von Begehren für bauliche Massnahmen, die für die Nutzung des neu zugeteilten Landes erforderlich sind. Soweit es sich um geringfügige Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen handelt, entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Art. 81 Schätzung von Mehr- und Minderwerten nach der Neuzuteilung

Nach Antritt des neuen Besitzstandes fordert die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Grundeigentümerinnen und -eigentümer auf, Mehr- und Minderwerte ausserhalb des Waldes, die bei der Bonitierung nicht erfasst wurden, zur Schätzung anzumelden.

Über entsprechende Begehren entscheidet die Schätzungskommission.

Art. 82 Vermarkung und Vermessung

Nach Vollendung der Massnahmen und Werke ist der neue Bestand anhand des rechtskräftigen Neuzuteilungsplans zu vermarken und zu vermessen.

Art. 83 Kostenverteiler

Für die Verteilung der nicht durch öffentliche Beiträge oder andere Einnahmen gedeckten Kosten der Güterzusammenlegung oder Gesamtmelioration ist die Kostenverteilerkommission zuständig.

Die Verteilung richtet sich nach der Perimeterverordnung und den Weisungen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.

Für die Ermittlung des Nutzens können auch andere unter behördlicher Mitwirkung erstellte Werke berücksichtigt werden, sofern sie die gleichen Funktionen erfüllen wie die Werke der Güterzusammenlegung oder der Gesamtmelioration und daran nicht bereits früher Eigentümerbeiträge entrichtet worden sind.

Die Kostenverteilerkommission unterbreitet den Kostenverteiler dem Vorstand der Genossenschaft und orientiert die Grundeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb der Einsprachefrist. Der Vorstand stellt den beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümern den Kostenverteiler zu.

Gegen den Kostenverteiler kann innert 30 Tagen bei der Kostenverteilerkommission Einsprache und gegen den Einspracheentscheid innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. *

Der Vorstand der Genossenschaft besorgt das Inkasso der von den Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu leistenden Beiträge. Bereits geleistete Zahlungen der Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind zinslos anzurechnen.

4.5 Anordnung von Strukturverbesserungen

Art. 84 *

Der Regierungsrat kann nach Anhören der Gemeinde Güterzusammenlegungen anordnen, wenn diese wegen Strassenbauten, Gewässerkorrektionen oder anderer Massnahmen und Werke, die im öffentlichen Interesse liegen, notwendig sind und sich die Grundeigentümerinnen und -eigentümer darüber nicht einigen können.

Kommt nach einer verfügten Zusammenlegung die Konstituierung der Genossenschaft nicht zustande, erlässt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement provisorische Statuten und betraut die Gemeinde mit der Führung der Geschäfte der Genossenschaft bis zu deren ordnungsgemässer Konstituierung.

Die Kosten der Güterzusammenlegung gehen zulasten der Rechnung der Massnahmen und Werke, welche die Güterzusammenlegung verursacht haben.

4.6 Forstverbesserungen

Art. 85 Rechtsverweis

Für Forstverbesserungen sind die vorstehenden Bestimmungen über Strukturverbesserungen anwendbar, soweit dafür nachfolgend keine besonderen Vorschriften gemacht werden.

Art. 86 Zweck der Waldzusammenlegung

Waldzusammenlegungen bezwecken die Stärkung der Waldfunktionen, insbesondere der Nutzfunktion, durch die Erschliessung, die Senkung der Parzellenzahl und die Anpassung der Grundstücke an die neue Erschliessung.

Art. 87 Generelles Erschliessungsnetz bei Waldzusammenlegungen

Bei Waldzusammenlegungen legt der Genossenschaftsvorstand die Pläne über das generelle Erschliessungsnetz vor der Aufnahme des alten Bestandes während 30 Tagen öffentlich auf. Die Weglinien sind im Gelände vorgängig zu markieren.

Gegen das aufgelegte Erschliessungsnetz kann innert der Auflagefrist bei der Güterzusammenlegungskommission Einsprache erhoben werden.

Nach der Genehmigung des generellen Erschliessungsnetzes durch den Regierungsrat lässt die Genossenschaft die projektierten, mit Lastwagen befahrbaren Strassen erstellen. Die erforderlichen Schneisen für die Strassen sind vom Forstdienst anzuzeichnen und im folgenden Winter durch die Waldeigentümerinnen und -eigentümer zu räumen. Bei Versäumnis stellt die Genossenschaft den Säumigen für die Räumung Rechnung.

Nach dem Bau der mit Lastwagen befahrbaren Strassen veranlasst die technische Leiterin oder der technische Leiter im Einvernehmen mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft die Aufnahme der Strassen und wenn nötig des unvermessenen Altbestandes.

Art. 88 Bonitierung des Waldbodens

Bei der Bonitierung des Waldbodens ist nur dessen Ertragsfähigkeit bezüglich standortgerechter Bestockungen zu berücksichtigen.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald[16] erlässt Weisungen für die Bonitierung.

Art. 89 Planauflage über den alten Bestand

Für Waldboden genügt die Auflage der Bonitätspläne anstelle der Bonitätswerte. Mit der Auflage der Bonitätspläne werden auch die Grundlagen zur Bestandesbewertung öffentlich aufgelegt.

Art. 90 Bestandesbewertung bei Waldzusammenlegungen

Nach dem Bau der mit Lastwagen befahrbaren Strassen wird der Bestand bewertet. Die Bewertung des Waldbestandes gliedert sich in

  1. Ermittlung des Holzwertes durch Vollkluppierung der Bäume,
  2. flächenweise Abschätzung des Jungbestandes.

Der Holzwert kann bei ertragsarmem Wald pauschal ermittelt werden.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlässt nähere Weisungen.

Die Bestandesbewertung ist mit dem Neuzuteilungsentwurf aufzulegen.

Art. 91 Holzschlagsperre

Zu Beginn der Bestandesbewertung erlässt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein Verbot der Waldnutzung (Holzschlagsperre) bis zum rechtskräftigen Antritt des neuen Bestandes. Das Verbot wird öffentlich bekannt gegeben.

Art. 92 Neuzuteilungswünsche

Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer werden nach abgeschlossener Bestandesbewertung von der technischen Leiterin oder vom technischen Leiter zur Bekanntgabe ihrer Neuzuteilungswünsche eingeladen.

Art. 93 Mehr- und Minderzuteilungen

Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als 5 Prozent sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer zulässig.

Art. 94 Weitere bauliche Massnahmen

Begehren für weitere bauliche Massnahmen, die für die Nutzung des Waldes erforderlich sind, sind während der Auflagefrist des Neuzuteilungsentwurfs bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald anzumelden. Soweit es sich um geringfügige Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen handelt, entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

4.7 Freiwillige Arrondierungen

Art. 95

Freiwillige Arrondierungen oder Güterzusammenlegungen gemäss Artikel 101 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998[17] werden durch vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerinnen und -eigentümer eines bestimmten Beizugsgebietes durchgeführt. *

Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben sich im Vertrag über folgende Punkte zu einigen:

  1. Grundstücke, die der Zusammenlegung unterworfen werden sollen,
  2. Mutationsplan der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers mit den alten und den neuen Eigentumsgrenzen,
  3. Bereinigung der dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte,
  4. Abgeltung allfälliger Mehr- und Minderzuteilungen,
  5. Verteilung der Kosten,
  6. Anmeldung des neuen Bestandes im Grundbuch.

Der Vertrag zwischen den beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümern bedarf der Genehmigung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.

Der neue Bestand tritt mit der Eintragung ins Grundbuch aufgrund des genehmigten Vertrags in Kraft.

4.8 Rechtsschutz

Art. 96 * Verwaltungsbeschwerde

Unter Vorbehalt abweichender Regelungen richtet sich der Rechtsschutz gegen die Entscheide der Gemeinden, der Kommissionen und der Genossenschaften nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[18].

5 Agrarkredite

5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 97 Investitionskredite und Betriebshilfe

Gesuche um Investitionskredite und Betriebshilfe sind bei der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern einzureichen.

Für die Verbürgung von Darlehen unterbreitet die Landwirtschaftliche Kreditkasse die Gesuche der Luzerner Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung.

Die Landwirtschaftliche Kreditkasse meldet dem Bundesamt für Landwirtschaft den voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln für Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen und stellt die entsprechenden Gesuche um Auszahlung dieser Mittel.

5.2 Kantonaler Agrarfonds

Art. 98 Anteilscheine

Für Einlagen von natürlichen oder juristischen Personen gibt die Landwirtschaftliche Kreditkasse Anteilscheine ab.

Art. 99 Ausschöpfung der eigenen Kreditmöglichkeiten

Die eigenen Kreditmöglichkeiten gelten in der Regel als ausgeschöpft, wenn ein Betrieb im Verhältnis zu seinem Ertragswert mindestens folgende verzinsliche Fremdkapitalbelastung aufweist: *

  1. 100 Prozent bei konventioneller Produktion,
  2. 75 Prozent bei Integrierter Produktion,
  3. 65 Prozent bei Biologischem Landbau,
  4. 75 Prozent bei Erfüllung der Normen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme.

Falls die voraussichtliche finanzielle Belastung zumutbar bleibt, ist eine höhere verzinsliche Fremdkapitalbelastung zu verlangen.

Art. 100 Darlehen innerhalb der Kreditmöglichkeiten

Darlehen, die gemäss § 54 Absatz 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes innerhalb der Kreditmöglichkeiten gewährt werden können, dürfen in der Regel höchstens 50 Prozent der Investitionskosten oder 40 000 Franken betragen und sind innert zwölf Jahren zurückzuzahlen.

Art. 101 Nicht beanspruchte Mittel

Übersteigen die vorhandenen Mittel den Bedarf, erstattet die Landwirtschaftliche Kreditkasse dem Kanton die nicht beanspruchten Mittel zurück.

5.3 Rechtsschutz

Art. 102 * Zuständigkeit und Verfahren

Entscheide des Vorstands der Landwirtschaftlichen Kreditkasse können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

6 Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht

6.1 6.1 … *

6.2 Bäuerliches Bodenrecht

Art. 108 * Anmerkung im Grundbuch

Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe über das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Gemeinde, in deren Gebiet der wertvollere Teil des landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks liegt, zuständig, beim Grundbuch die Anmerkung nach Artikel 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht[19] zu verlangen.

Art. 109 Entwicklung der Verkaufspreise

Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern[20] verfolgt die Entwicklung der Verkaufspreise landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe und führt die notwendigen Erhebungen durch.

Sie stellt der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Daten zur Verfügung, welche diese für den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts benötigt. *

Art. 110 Schätzung des Ertragswertes

Die Schätzung des Ertragswertes wird von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern durchgeführt oder genehmigt.

6.3 Landwirtschaftliche Pacht

6.3.1 Pachtzinskontrolle

Art. 111 * Verfahren von Amtes wegen

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald leitet von Amtes wegen ein Verfahren ein, wenn sie Kenntnis von einem nicht bewilligten Pachtzins erhält.

6.3.2 Vorpachtrecht

Art. 112 Berechtigung

Nachkommen können das Vorpachtrecht gemäss § 60 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes geltend machen, wenn das Gewerbe oder der wertvollere Teil des Gewerbes im Kanton Luzern liegt.

Vorpachtberechtigte treten in den Vertrag ein, wie dieser mit Drittpersonen abgeschlossen worden ist.

Art. 113 Ausübung

Die Verpächterin oder der Verpächter setzt die vorpachtberechtigten Nachkommen unverzüglich über den Abschluss und den Inhalt des Vertrags mit der Drittperson in Kenntnis.

Will der oder die Vorpachtberechtigte die Pacht übernehmen, muss das Vorpachtrecht innert 30 Tagen seit Kenntnis des Vertragsinhaltes bei der Verpächterin oder beim Verpächter schriftlich geltend gemacht werden, spätestens aber drei Monate nach Antritt der Pacht durch die Drittperson.

Art. 114 Anerkennung und Bestreitung, Klage

Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es die Verpächterin oder der Verpächter nicht innert 30 Tagen seit Empfang der Ausübungserklärung unter Angabe der Gründe gegenüber der vorpachtsberechtigten Person schriftlich bestreitet.

Bestreitet die Verpächterin oder der Verpächter das Vorpachtrecht, kann der Nachkomme innert 30 Tagen beim Richter auf Feststellung klagen, dass er in den Pachtvertrag eingetreten sei.

Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, kann die Verpächterin oder der Verpächter bestimmen, welcher von ihnen in den Pachtvertrag eintreten soll.

Art. 115 Folgen des Pachtantritts

Eine Person, welche die Pacht angetreten hat, bevor die Nachkommen innerhalb der 30-tägigen Frist das Vorpachtrecht geltend machen konnten, muss das Gewerbe frühestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag erfahren hat, auf den folgenden üblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verlassen.

Die Verpächterin oder der Verpächter haftet der Drittperson für den Schaden, der dieser aus der vorzeitigen Beendigung der Pacht erwächst, nach den Bestimmungen des Zivilrechts.

7 Landwirtschaft und Umwelt

7.1 7.1 … *

7.2 Förderung umweltschonender Produktionsformen

Art. 117 Darlehen für Betriebsumstellungen

Zur Förderung der Umstellung auf Integrierte Produktion, Biologischen Landbau, kontrollierte Freilandhaltung und besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme können natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der verfügbaren Mittel als Finanzhilfen zinslose Darlehen gewährt werden.

Darlehen werden nur Personen gewährt, die ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und von § 58 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes als Eigentümerin oder Eigentümer selbst bewirtschaften oder als Pächterin oder Pächter langfristig gepachtet haben.

Für die Gewährung der Darlehen ist die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern zuständig.

Vorbehalten bleibt § 100 dieser Verordnung.

Art. 118 Beiträge an Kontrollkosten

Den beauftragten Kontrollorganisationen kann im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Abgeltung gewährt werden für die Kontrolle der Betriebe, die nach den anerkannten Regeln der Integrierten Produktion, des Biologischen Landbaus, der kontrollierten Freilandhaltung oder der besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme bewirtschaftet werden.

Art. 119 * Rechtsverweis

Soweit das Kantonale Landwirtschaftsgesetz oder diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, sind das Staatsbeitragsgesetz und sinngemäss die Bestimmungen über Betriebshilfen und Investitionskredite des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft anwendbar.

Art. 120 * Rechtsschutz

Entscheide des Vorstands der Landwirtschaftlichen Kreditkasse können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

8 Tierproduktion

8.1 Organisation

Art. 121 * Dienststelle Landwirtschaft und Wald

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erfüllt alle Aufgaben im Bereich der Tierzucht, welche nicht durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons andern Organen übertragen sind.

… *

Art. 124 Zuchtgenossenschaften

Die Züchterinnen und Züchter schliessen sich als Zuchtgenossenschaften zusammen. Die Zuchtgenossenschaften sind Genossenschaften des öffentlichen Rechts gemäss den §§ 17 ff. EGZGB. *

Die Genossenschaftsstatuten werden durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement genehmigt, wenn sie Gewähr bieten für die Erfüllung der den Zuchtgenossenschaften übertragenen Aufgaben und vorsehen, dass alle Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Züchterinnen und Züchter, welche die statutarischen Voraussetzungen erfüllen, auf Gesuch hin als Mitglied der Zuchtgenossenschaften aufgenommen werden. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. *

8.2 Förderungsmassnahmen

Art. 127 Förderung arbeitsteiliger Produktion

Der Kanton fördert die arbeitsteilige Produktion zwischen Berg und Tal mit Beratung und Finanzhilfen.

Er kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen ausrichten an:

  1. die Infrastruktur der Schlachtviehmärkte,
  2. die Selbsthilfemassnahmen zur Vermarktung von Zuchtvieh,
  3. die Öffentlichkeitsarbeit zur Vermarktung von tierischen Produkten aus dem Berggebiet.

8.3 Viehversicherung

Art. 128 Rechtsverweis

Für die Viehversicherung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Viehversicherung vom 15. Mai 1946[21] und der dazu erlassenen Vollziehungsverordnung vom 20. November 1946[22].

9 Pflanzenproduktion

9.1 9.1 … *

Art. 129 * Aufgaben der Dienststelle

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erfüllt die durch das Bundesrecht dem Kanton übertragenen Aufgaben in den Bereichen Pflanzenbau, Spezialkulturen (Obst-, Wein-, Beeren- und Gemüsebau), Pflanzenschutz und Alternativkulturen.

Bei der Beratung sowie bei Erhebungen und Kontrollen arbeitet die Dienststelle mit den Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden und den landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdiensten zusammen.

9.2 9.2 … *

Art. 132 * Weinbau

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald

  1. legt jährlich die Mindestzuckergehalte für Traubenmost fest,
  2. schreibt jährlich die Ertragsbegrenzung für Trauben vor, die zur Herstellung von Mosten bestimmt sind,
  3. organisiert und überwacht die amtliche Weinlesekontrolle,
  4. behandelt Gesuche um Pflanzbewilligungen,
  5. führt einen Rebbaukataster und ein Reblagenverzeichnis.

Art. 133 * Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

Die Einführung kontrollierter Ursprungsbezeichnungen und die Bedingungen, welche ein Wein erfüllen muss, damit er diese Bezeichnung erhält, werden in einer besonderen Verordnung des Regierungsrates geregelt.

9.3 … *

Art. 134 * Pflanzenschutz

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald

  1. überwacht laufend die Kulturen und meldet das Auftreten und die Verbreitung von gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen an die zuständigen Forschungsanstalten des Bundes,
  2. überwacht die Massnahmen zum Schutz der Kulturen vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen,
  3. fördert die Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen des umweltfreundlichen, integrierten und biologischen Pflanzenschutzes,
  4. klärt die Produzenten und weitere interessierte Kreise nach den Richtlinien der zuständigen Forschungsanstalten laufend über das Auftreten und die praktische Bedeutung gemeingefährlicher Schädlinge und Pflanzenkrankheiten auf und sorgt durch Auskünfte, Demonstrationen und Kurse dafür, dass die in Frage kommenden Schutz- und Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden,
  5. bewilligt die gewerbsmässige Schädlingsbekämpfung.

9.4 … *

Art. 138 Alpung und Sömmerung

Der Kanton unterstützt die Alpung und Sömmerung von Vieh im Rahmen der verfügbaren Mittel durch Finanzhilfen und Weiterbildungsmassnahmen.

… *

10 Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen

10.1 Ursprungsbezeichnung, Produktequalität

Art. 139 Finanzhilfen

Der Kanton unterstützt Massnahmen gemäss der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 28. Mai 1997[23] im Rahmen der verfügbaren Mittel durch Finanzhilfen.

10.2 Elementarschäden

Art. 140 Beitragshöhe

Der kantonale Beitrag an nicht versicherbare Elementarschäden beträgt im Rahmen der verfügbaren Mittel höchstens 20 Prozent der vom Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden als anrechenbar ermittelten Schadensumme abzüglich eines Betrages von 2000 Franken. Zur Auszahlung gelangen nur Beiträge von mindestens 100 Franken. *

Die vom Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden erlassenen Richtlinien über die Beitragsvoraussetzungen und das Verfahren bei Schadenfällen gelten sinngemäss für die Gewährung der kantonalen Beiträge.

10.3 Zuerwerbsmöglichkeiten

Art. 141 Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald

In Bewilligungsverfahren über ergänzende Erwerbsmöglichkeiten und Wohnraum auf Landwirtschaftsbetrieben holen die zuständigen Behörden eine Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein.

10.4 Betriebliche Zusammenarbeit

Art. 142 * Anerkennung und Überprüfung von Betriebsformen, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsställen

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Anerkennung der Betriebsformen, der Betriebsgemeinschaften und der Gemeinschaftsställe gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998[24]. Sie überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch erfüllt sind.

10.5 Weitere Förderungsmassnahmen

Art. 143 Finanzhilfen

Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel durch Finanzhilfen:

  1. alternative Produktionszweige und den Absatz einheimischer Spezialitäten gemäss § 84 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes,
  2. Veranstaltungen und landwirtschaftliche Ausstellungen von regionaler und überregionaler Bedeutung gemäss § 85 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes,
  3. Massnahmen zur Einsparung von Energie und zur Produktion von Alternativenergien in der Landwirtschaft gemäss § 86 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes,
  4. Selbsthilfe- und Sozialmassnahmen gemäss § 90 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes,
  5. Tätigkeiten zur Erhaltung und Fortentwicklung der bäuerlichen Kultur gemäss § 92 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes.

11 Schlussbestimmungen

Art. 145 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben

  1. Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung und Beratung vom 16. Oktober 1978[25],
  2. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 16. November 1993[26],
  3. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 23. September 1986[27],
  4. Verordnung über die Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, Betriebsgemeinschaften und Gemeinschaftsställen vom 22. Mai 1990[28],
  5. Vollziehungsverordnung vom 20. Dezember 1962 zum Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962[29],
  6. Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Steillagen vom 16. Juli 1982[30],
  7. Beschluss über besondere Massnahmen zur Förderung des Ackerbaues vom 12. März 1951[31],
  8. Reglement über die landwirtschaftliche Betriebsberatung im Kanton Luzern vom 26. März 1945[32],
  9. Bodenverbesserungsverordnung vom 2. Juni 1980[33],
  10. Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 8. Januar 1962[34],
  11. Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Ausrichtung von Kostenbeiträgen an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone vom 13. Oktober 1980[35],
  12. Beschluss über die Beschaffung züchterisch wertvoller Zuchttiere für bergbäuerliche Klein- und Mittelbetriebe (Remontierung) vom 1. August 1963[36],
  13. Beschluss über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle vom 29. Oktober 1962[37],
  14. Beschluss über die Förderung der Geflügelzucht und Geflügelhaltung vom 13. März 1964[38],
  15. Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die Ausrichtung von Beiträgen an bäuerliche Kälbermäster vom 1. Mai 1972[39],
  16. Beschluss über die Festsetzung der Bergzuschläge für die Viehversicherung vom 23. November 1959[40],
  17. Beschluss über die Unterstützung der Pferdeversicherung vom 3. Januar 1963[41],
  18. Verordnung über den Rebbau vom 19. September 1983[42],
  19. Beschluss über die Förderung des freiwilligen Landdienstes vom 12. Januar 1967[43].

Art. 146 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 1998 375

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 03.11.1998 01.12.1998 Erstfassung G 1998 375
Titel 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
Titel 2 23.03.2004 01.04.2004 eingefügt G 2004 254
§ 1a 23.03.2004 01.04.2004 eingefügt G 2004 254
§ 4 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 4 Abs. 1 09.04.2009 01.05.2009 geändert G 2009 84
§ 4 Abs. 2 09.04.2009 01.05.2009 geändert G 2009 84
Titel 3 07.07.2006 01.08.2006 geändert G 2006 180
Titel 3.1 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 5 07.07.2006 01.08.2006 geändert G 2006 180
§ 6 07.07.2006 01.08.2006 geändert G 2006 180
§ 6a 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 7 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 8 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 9 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 10 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 11 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
Titel 3.2 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 12 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 13 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 14 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 15 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 16 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
Titel 3.3 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 17 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 18 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 19 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 20 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 22 17.12.2002 01.01.2003 geändert G 2002 669
Titel 3.4 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 240
§ 23 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 240
Titel 3.5 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 24 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 25 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 26 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
Titel 3.6 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 27 07.07.2006 01.08.2006 aufgehoben G 2006 180
§ 28 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 29 07.07.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2006 180
§ 30 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 33 Abs. 1, e. 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 34 13.02.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 76
§ 35 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 40 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 41 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 43 Abs. 1 24.05.2011 01.06.2011 geändert G 2011 181
§ 43 Abs. 2 24.05.2011 01.06.2011 geändert G 2011 181
§ 44 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 49 Abs. 2 07.12.2004 01.01.2005 geändert G 2004 596
§ 50 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 51 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 52 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
Titel 4.2.3 30.11.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 435
§ 54 30.11.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 435
§ 57 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 58 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 59 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 59 Abs. 3 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 59 Abs. 6 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 60 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 61 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 62 Abs. 3 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 69 19.05.2015 01.06.2015 geändert G 2015 190
§ 70 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 83 Abs. 5 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 84 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 95 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 96 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 99 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 102 17.12.2002 01.01.2003 geändert G 2002 667
Titel 6.1 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 103 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 104 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 105 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 106 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 107 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 108 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 109 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 111 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
Titel 7.1 17.12.2002 01.01.2003 aufgehoben G 2002 667
§ 116 17.12.2002 01.01.2003 aufgehoben G 2002 667
§ 119 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 120 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 121 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 121 Abs. 2 30.11.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 435
§ 122 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 123 18.06.1999 01.07.1999 aufgehoben G 1999 207
§ 124 Abs. 1 25.09.2001 01.01.2002 geändert G 2001 469
§ 124 Abs. 2 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 125 30.11.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 435
§ 126 30.11.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 435
Titel 9.1 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 129 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 130 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 131 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
Titel 9.2 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 132 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 133 07.07.2006 01.08.2006 geändert G 2006 180
Titel 9.3 23.04.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 134 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 135 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 136 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
Titel 9.4 23.04.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 137 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 138 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 254
§ 140 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 142 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
§ 144 19.05.2015 01.06.2015 aufgehoben G 2015 190

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.11.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung G 1998 375
18.06.1999 01.07.1999 § 123 aufgehoben G 1999 207
25.09.2001 01.01.2002 § 124 Abs. 1 geändert G 2001 469
17.12.2002 01.01.2003 § 22 geändert G 2002 669
17.12.2002 01.01.2003 § 102 geändert G 2002 667
17.12.2002 01.01.2003 Titel 7.1 aufgehoben G 2002 667
17.12.2002 01.01.2003 § 116 aufgehoben G 2002 667
10.06.2003 01.07.2003 Titel 3.4 aufgehoben G 2003 240
10.06.2003 01.07.2003 § 23 aufgehoben G 2003 240
13.02.2004 01.04.2004 § 34 aufgehoben G 2004 76
23.03.2004 01.04.2004 Titel 1 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 1 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 Titel 2 eingefügt G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 1a eingefügt G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 4 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 28 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 30 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 95 Abs. 1 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 99 Abs. 1 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 Titel 6.1 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 103 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 104 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 105 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 106 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 107 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 109 Abs. 2 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 111 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 119 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 120 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 121 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 122 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 Titel 9.1 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 129 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 130 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 131 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 Titel 9.2 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 132 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 134 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 135 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 136 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 137 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 138 Abs. 2 aufgehoben G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 140 Abs. 1 geändert G 2004 254
23.03.2004 01.04.2004 § 142 geändert G 2004 254
23.04.2004 01.04.2004 Titel 9.3 aufgehoben G 2004 254
23.04.2004 01.04.2004 Titel 9.4 aufgehoben G 2004 254
07.12.2004 01.01.2005 § 49 Abs. 2 geändert G 2004 596
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3 geändert G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3.1 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 5 geändert G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 6 geändert G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 6a aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 7 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 8 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 9 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 10 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 11 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3.2 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 12 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 13 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 14 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 15 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 16 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3.3 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 17 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 18 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 19 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 20 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3.5 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 24 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 25 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 26 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 Titel 3.6 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 27 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.01.2007 § 29 aufgehoben G 2006 180
07.07.2006 01.08.2006 § 133 geändert G 2006 180
30.11.2007 01.01.2008 § 35 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 44 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 50 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 51 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 52 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 Titel 4.2.3 aufgehoben G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 54 aufgehoben G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 58 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 84 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 121 Abs. 2 aufgehoben G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 124 Abs. 2 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 125 aufgehoben G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 126 aufgehoben G 2007 435
11.12.2007 01.01.2008 § 33 Abs. 1, e. geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 40 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 41 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 57 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 59 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 59 Abs. 3 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 59 Abs. 6 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 60 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 61 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 70 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 96 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 108 geändert G 2007 445
09.04.2009 01.05.2009 § 4 Abs. 1 geändert G 2009 84
09.04.2009 01.05.2009 § 4 Abs. 2 geändert G 2009 84
24.05.2011 01.06.2011 § 43 Abs. 1 geändert G 2011 181
24.05.2011 01.06.2011 § 43 Abs. 2 geändert G 2011 181
30.04.2013 01.06.2013 § 62 Abs. 3 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 83 Abs. 5 geändert G 2013 187
19.05.2015 01.06.2015 § 69 geändert G 2015 190
19.05.2015 01.06.2015 § 144 aufgehoben G 2015 190