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903a

Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft

vom 21.06.1996 (Stand 01.02.2015)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 28 Absatz 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995[1],

auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, *

beschliesst:

1 Beratung

Art. 1 Grundsatz

Die Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren und die Dienststelle Landwirtschaft und Wald[2] erheben für ihre Beratungen Gebühren und lassen sich ihre Auslagen zurückerstatten.

Art. 2 Gebührenbemessung

Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.

Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit sowie eine allfällige Fahrzeit massgebend.

Der Zeitaufwand wird jeweils auf die nächste Viertelstunde auf- oder abgerundet. *

Art. 3 * Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse

Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind mit Ausnahme der damit verbundenen Auslagen unentgeltlich.

Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:

  1. Innovationen von übergeordneter Bedeutung,
  2. Sozialwesen und Notlagen.

Art. 4 * Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse

Die Gebühr für Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse beträgt je nach Interessenlage zwischen 100 und 120 Franken pro Stunde. *

Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:

  1. Betriebs- und Haushaltführung,
  2. neue Produktionstechniken, kostengünstiges Bauen,
  3. überbetriebliche Zusammenarbeit,
  4. Generationenwechsel,
  5. Umweltrecht.

Art. 5 * Beratungen im privaten Interesse

Die Gebühr für Beratungen im privaten Interesse beträgt 150 Franken pro Stunde. *

Beratungen im privaten Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:

  1. allgemeine Rechtsauskünfte,
  2. Schadenschätzungen,
  3. Gutachten für Behörden und Gerichte,
  4. Projekte in den Beratungsbereichen gemäss den §§ 3 und 4.

Art. 6 Auslagen

Auslagen sind die Kosten, die bei der Beratung anfallen. Dazu gehören namentlich die Kosten für Porti, Telefongespräche, Dienstfahrten und ähnliches.

Die Vergütungen für Auslagen werden zusätzlich zur Gebühr erhoben. Die Ansätze der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002[3] sind sinngemäss anwendbar. *

2 Weiterbildungskurse

Art. 8 Weiterbildungskurse der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren

Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Weiterbildungskursen der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren werden wie folgt Kursgelder erhoben: *

  1. Halbtageskurse: Fr. 40.–
  2. Ganztageskurse: Fr. 80.–
  3. zweitägige Kurse: Fr. 140.–

Die Höhe des Kursgeldes für Sonderkurse setzen die Bildungs- und Beratungszentren je nach Dauer und Umfang im Rahmen von 100 bis 5000 Franken fest, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.

Zusätzlich zum Kursgeld können Vergütungen zur Deckung der Kosten für Material und Unterlagen sowie weiterer Auslagen erhoben werden.

Art. 9 Vorträge und Kurse im Auftrag Dritter

Für die Vorbereitung und Durchführung von Vorträgen im Auftrag Dritter erheben die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren je nach Dauer und Umfang eine Gebühr in der Höhe von 100 bis 500 Franken, wobei Kostendeckung zu erreichen ist. *

Für die Organisation von Kursen im Auftrag Dritter erheben die Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren vom Veranstalter je nach Dauer und Umfang eine Gebühr im Rahmen von 150 bis 5000 Franken, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.

Zusätzlich zur Gebühr können Vergütungen zur Deckung der Kosten für Material und Unterlagen sowie weiterer Auslagen erhoben werden.

3 Schlussbestimmungen

Art. 10 Rechtsverweis

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das Gebührengesetz[4].

Art. 11 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 1996 151

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 21.06.1996 01.07.1996 Erstfassung G 1996 151
Ingress 07.07.2006 01.08.2006 geändert G 2006 180
§ 2 Abs. 3 06.01.2015 01.02.2015 geändert G 2015 24
§ 3 26.11.1999 01.01.2000 geändert G 1999 331
§ 3 Abs. 2, a. 06.01.2015 01.02.2015 aufgehoben G 2015 24
§ 3 Abs. 2, c. 06.01.2015 01.02.2015 geändert G 2015 24
§ 4 16.11.2004 01.01.2005 geändert G 2004 510
§ 4 Abs. 1 06.01.2015 01.02.2015 geändert G 2015 24
§ 4 Abs. 2, d. 06.01.2015 01.02.2015 aufgehoben G 2015 24
§ 4 Abs. 2, f. 06.01.2015 01.02.2015 eingefügt G 2015 24
§ 5 16.11.2004 01.01.2005 geändert G 2004 510
§ 5 Abs. 1 06.01.2015 01.02.2015 geändert G 2015 24
§ 6 Abs. 2 16.01.2004 01.01.2004 geändert G 2004 19
§ 7 16.11.2004 01.01.2005 aufgehoben G 2004 510
§ 8 Abs. 1 16.11.2004 01.01.2005 geändert G 2004 510
§ 9 Abs. 1 26.11.1999 01.01.2000 geändert G 1999 331

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.06.1996 01.07.1996 Erlass Erstfassung G 1996 151
26.11.1999 01.01.2000 § 3 geändert G 1999 331
26.11.1999 01.01.2000 § 9 Abs. 1 geändert G 1999 331
16.01.2004 01.01.2004 § 6 Abs. 2 geändert G 2004 19
16.11.2004 01.01.2005 § 4 geändert G 2004 510
16.11.2004 01.01.2005 § 5 geändert G 2004 510
16.11.2004 01.01.2005 § 7 aufgehoben G 2004 510
16.11.2004 01.01.2005 § 8 Abs. 1 geändert G 2004 510
07.07.2006 01.08.2006 Ingress geändert G 2006 180
06.01.2015 01.02.2015 § 2 Abs. 3 geändert G 2015 24
06.01.2015 01.02.2015 § 3 Abs. 2, a. aufgehoben G 2015 24
06.01.2015 01.02.2015 § 3 Abs. 2, c. geändert G 2015 24
06.01.2015 01.02.2015 § 4 Abs. 1 geändert G 2015 24
06.01.2015 01.02.2015 § 4 Abs. 2, d. aufgehoben G 2015 24
06.01.2015 01.02.2015 § 4 Abs. 2, f. eingefügt G 2015 24
06.01.2015 01.02.2015 § 5 Abs. 1 geändert G 2015 24