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903b

Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen

vom 15.02.2005 (Stand 01.08.2006)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005[1],

auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, *

beschliesst:

1 Aufgaben

Art. 1 Fachschule

Der Unterricht an der Milchwirtschaftlichen Fachschule 1 (Fachschule 1) vermittelt theoretische und praktische berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäss der Prüfungsordnung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die Berufsprüfung der Milchtechnologinnen und -technologen.

Art. 2 Fachschule

Der Unterricht an der Milchwirtschaftlichen Fachschule 2 (Fachschule 2) vermittelt theoretische und praktische berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäss der Prüfungsordnung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die höhere Fachprüfung der Milchtechnologinnen und -technologen.

2 Zulassung

Art. 3 Fachschule

Zur Fachschule 1 werden Milchtechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung zugelassen.

Art. 4 Fachschule

Zur Fachschule 2 werden Milchtechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem Fachausweis oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung zugelassen.

Art. 5 Zulassungsentscheid

Die Schulleitung des Milchwirtschaftlichen Bildungszentrums Sursee entscheidet über die Zulassung. Im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz kann sie Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, als Fachhörerinnen oder Fachhörer zulassen.

3 Ausbildung und Diplomierung

Art. 6 Fachschule

Der Unterricht an der Fachschule 1 ist in Module aufgeteilt. Lernziele, Inhalte, Lernzeit und Kreditpunkte der einzelnen Module richten sich nach der Wegleitung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins.

Jedes Modul kann durch einen Kompetenznachweis abgeschlossen werden. Über die Zulassung zum Kompetenznachweis entscheidet die Schulleitung abschliessend. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Absolventin oder der Absolvent eine Note von 4,0 erreicht und die geforderte Präsenzzeit erfüllt. Art, Dauer und Wiederholung eines Kompetenznachweises richten sich nach der Wegleitung des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die Berufsprüfung. Der Zeitpunkt der Wiederholung wird von der Schule festgelegt.

Die Schulleitung bestätigt den Absolventinnen und Absolventen jeden bestandenen Kompetenznachweis. Die Bestätigung gibt Auskunft über die erzielte Leistung und die erreichten Kreditpunkte.

Erreicht der Absolvent oder die Absolventin 20 oder mehr Kreditpunkte, stellt die Schulleitung ein Diplom aus.

Art. 7 Fachschule

Der Unterricht an der Fachschule 2 ist in Module aufgeteilt. Lernziele, Inhalte, Lernzeit und Kreditpunkte der einzelnen Module richten sich nach der Wegleitung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins.

Jedes Modul kann durch einen Kompetenznachweis abgeschlossen werden. Über die Zulassung zum Kompetenznachweis entscheidet die Schulleitung abschliessend. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Absolventin oder der Absolvent eine Note von 4,0 erreicht und die geforderte Präsenzzeit erfüllt. Art, Dauer und Wiederholung eines Kompetenznachweises richten sich nach der Wegleitung des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die höhere Fachprüfung. Der Zeitpunkt der Wiederholung wird von der Schule festgelegt.

Die Schulleitung bestätigt den Absolventinnen und Absolventen jeden bestandenen Kompetenznachweis. Die Bestätigung gibt Auskunft über die erzielte Leistung und die erreichten Kreditpunkte.

Erreicht der Absolvent oder die Absolventin 8 oder mehr Kreditpunkte, stellt die Schulleitung ein Diplom aus.

Art. 8 Leistungsbeurteilung

Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten bewertet:

Note Bewertung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 schwach
2 sehr schwach
1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt

Art. 9 Absenzen

Lernende, die dem Unterricht ohne vorgängige Bewilligung fernbleiben, haben nachträglich eine schriftliche Entschuldigung vorzuweisen. Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.

Zu den Kompetenznachweisen wird zugelassen, wer keine unentschuldigten Absenzen aufweist. Die Schulleitung entscheidet abschliessend.

4 Schlussbestimmungen

Art. 10 Rechtsschutz

Gegen Entscheide in Anwendung dieses Reglements kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[2] beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

Art. 12 Aufhebung eines Erlasses

Das Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen vom 20. Juni 2000[4] wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2005 28

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.02.2005 01.08.2004 Erstfassung G 2005 28
Ingress 07.07.2006 01.08.2006 geändert G 2006 180

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.02.2005 01.08.2004 Erlass Erstfassung G 2005 28
07.07.2006 01.08.2006 Ingress geändert G 2006 180