Der Unterricht an der Milchwirtschaftlichen Fachschule 1 (Fachschule 1) vermittelt theoretische und praktische berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäss der Prüfungsordnung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die Berufsprüfung der Milchtechnologinnen und -technologen.
903b
Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen
Präambel
gestützt auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 2005[1],
auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, *
1 Aufgaben
Art. 1 Fachschule
Art. 2 Fachschule
Der Unterricht an der Milchwirtschaftlichen Fachschule 2 (Fachschule 2) vermittelt theoretische und praktische berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäss der Prüfungsordnung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die höhere Fachprüfung der Milchtechnologinnen und -technologen.
2 Zulassung
Art. 3 Fachschule
Zur Fachschule 1 werden Milchtechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung zugelassen.
Art. 4 Fachschule
Zur Fachschule 2 werden Milchtechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem Fachausweis oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung zugelassen.
Art. 5 Zulassungsentscheid
Die Schulleitung des Milchwirtschaftlichen Bildungszentrums Sursee entscheidet über die Zulassung. Im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz kann sie Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, als Fachhörerinnen oder Fachhörer zulassen.
3 Ausbildung und Diplomierung
Art. 6 Fachschule
Der Unterricht an der Fachschule 1 ist in Module aufgeteilt. Lernziele, Inhalte, Lernzeit und Kreditpunkte der einzelnen Module richten sich nach der Wegleitung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins.
Jedes Modul kann durch einen Kompetenznachweis abgeschlossen werden. Über die Zulassung zum Kompetenznachweis entscheidet die Schulleitung abschliessend. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Absolventin oder der Absolvent eine Note von 4,0 erreicht und die geforderte Präsenzzeit erfüllt. Art, Dauer und Wiederholung eines Kompetenznachweises richten sich nach der Wegleitung des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die Berufsprüfung. Der Zeitpunkt der Wiederholung wird von der Schule festgelegt.
Die Schulleitung bestätigt den Absolventinnen und Absolventen jeden bestandenen Kompetenznachweis. Die Bestätigung gibt Auskunft über die erzielte Leistung und die erreichten Kreditpunkte.
Erreicht der Absolvent oder die Absolventin 20 oder mehr Kreditpunkte, stellt die Schulleitung ein Diplom aus.
Art. 7 Fachschule
Der Unterricht an der Fachschule 2 ist in Module aufgeteilt. Lernziele, Inhalte, Lernzeit und Kreditpunkte der einzelnen Module richten sich nach der Wegleitung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins.
Jedes Modul kann durch einen Kompetenznachweis abgeschlossen werden. Über die Zulassung zum Kompetenznachweis entscheidet die Schulleitung abschliessend. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Absolventin oder der Absolvent eine Note von 4,0 erreicht und die geforderte Präsenzzeit erfüllt. Art, Dauer und Wiederholung eines Kompetenznachweises richten sich nach der Wegleitung des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die höhere Fachprüfung. Der Zeitpunkt der Wiederholung wird von der Schule festgelegt.
Die Schulleitung bestätigt den Absolventinnen und Absolventen jeden bestandenen Kompetenznachweis. Die Bestätigung gibt Auskunft über die erzielte Leistung und die erreichten Kreditpunkte.
Erreicht der Absolvent oder die Absolventin 8 oder mehr Kreditpunkte, stellt die Schulleitung ein Diplom aus.
Art. 8 Leistungsbeurteilung
Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten bewertet:
| Note | Bewertung |
|---|---|
| 6 | sehr gut |
| 5 | gut |
| 4 | genügend |
| 3 | schwach |
| 2 | sehr schwach |
| 1 | unbrauchbar oder nicht ausgeführt |
Art. 9 Absenzen
Lernende, die dem Unterricht ohne vorgängige Bewilligung fernbleiben, haben nachträglich eine schriftliche Entschuldigung vorzuweisen. Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.
Zu den Kompetenznachweisen wird zugelassen, wer keine unentschuldigten Absenzen aufweist. Die Schulleitung entscheidet abschliessend.
4 Schlussbestimmungen
Art. 10 Rechtsschutz
Gegen Entscheide in Anwendung dieses Reglements kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[2] beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
Art. 12 Aufhebung eines Erlasses
Das Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen vom 20. Juni 2000[4] wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.02.2005 | 01.08.2004 | Erstfassung | G 2005 28 |
| Ingress | 07.07.2006 | 01.08.2006 | geändert | G 2006 180 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 15.02.2005 | 01.08.2004 | Erlass | Erstfassung | G 2005 28 |
| 07.07.2006 | 01.08.2006 | Ingress | geändert | G 2006 180 |