Der Staat Luzern fördert und unterstützt:
- die weitere Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse,
- den Ausbau der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung,
- die Schaffung eines Amortisations- und Zinsbeihilfefonds.
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auf den Vorschlag des Regierungsrates[1] und den Bericht einer Kommission,
Der Staat Luzern fördert und unterstützt:
Zur weitern Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse wird vom Staat ein Kredithilfefonds angelegt. Der Regierungsrat kann aus diesem Kredithilfefonds der Luzerner Bauernhilfskasse Beiträge überweisen zur Erhältlichmachung von Mitteln aus dem Kredithilfefonds des Bundes im Sinne der Art. 100 und 101 der eidgenössischen Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 16. November 1945[2] mit Abänderung vom 31. Dezember 1952[3].
Aus diesem Kredithilfefonds können auch Mittel für die Durchführung weiterer vom Bund zu veranlassender Hilfsaktionen für notleidende Bauern zur Verfügung gestellt werden.
Der kantonale Kredithilfefonds wird geäufnet durch
Die Luzerner Bauernhilfskasse hat die finanziellen Leistungen aus dem kantonalen und eidgenössischen Kredithilfefonds im Sinne ihrer Statuten für Darlehen und Beiträge an hilfesuchende und in der Existenz bedrohte Landwirte, die der Hilfe bedürftig und würdig sind, zweckmässig und auf einen nachhaltigen Erfolg ausgerichtet zu verwenden, insbesondere für
| aa. | Sanierung und Remontierung des Viehbestandes im Zusammenhang mit der obligatorischen Tbc- und Bang-Bekämpfung, | ||
| bb. | Verbesserung des Bodens (Entwässerungen, Wegbauten, Transporteinrichtungen, Güterzusammenlegungen) und ertragssteigernde Betriebseinrichtungen und Massnahmen, | ||
Der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung des Kantons Luzern wird zur weitern Äufnung des Bürgschaftskapitals ein Staatsbeitrag von Fr. 50 000.– überwiesen in der Annahme, dass die Luzerner Kantonalbank, die Lokalbanken, die Raiffeisenkassen, die landwirtschaftlichen Organisationen und weitere Interessenten dieser Stiftung ebenfalls angemessene Beträge für das Bürgschaftskapital zukommen lassen.
Die Bäuerliche Bürgschaftsstiftung hat Bürgschaften für angemessen sichergestellte, in der Regel grundpfandgesicherte Kredite von Banken, die der Stiftung angeschlossen sind, im Sinne ihrer Stiftungsstatuten und ihres Reglementes zu leisten unter gleichzeitiger Erstrebung eines angemessenen Zinses und Festsetzung einer jährlichen Amortisation.
Zur Schaffung eines besondern Amortisations- und Zinsbeihilfefonds wird der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung ein Staatsbeitrag von Fr. 200 000.– zugesichert, der in Raten nach Bedürfnis innert vier Jahren geleistet wird. Nach Bedarf können auf dem Budgetwege neue Zuschüsse gewährt werden.
Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat diesen Amortisations- und Zinsbeihilfefonds für individuelle Zinsbeihilfen an bedürftige und würdige Betriebsinhaber zu verwenden unter der Auflage, dass gleichzeitig eine angemessene Amortisation der Schuldverpflichtung erfolgt.
Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat über die Verwendung des Amortisations- und Zinsbeihilfefonds ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. Die Bürgschaftsstiftung hat über den Amortisations- und Zinsbeihilfefonds gesondert Rechnung zu führen und Bericht zu erstatten.
Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen[6] und, vorbehältlich einer Volksabstimmung, vom Regierungsrat zu vollziehen.
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.11.1957 | 20.12.1957 | Erstfassung | G XV 360 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
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| 05.11.1957 | 20.12.1957 | Erlass | Erstfassung | G XV 360 |