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Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen

vom 05.11.1957 (Stand 20.12.1957)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

auf den Vorschlag des Regierungsrates[1] und den Bericht einer Kommission,

beschliesst:

Art. 1 Hilfsmassnahmen

Der Staat Luzern fördert und unterstützt:

  1. die weitere Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse,
  2. den Ausbau der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung,
  3. die Schaffung eines Amortisations- und Zinsbeihilfefonds.

Art. 2 Luzerner Bauernhilfskasse a. Kredithilfefonds

Zur weitern Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse wird vom Staat ein Kredithilfefonds angelegt. Der Regierungsrat kann aus diesem Kredithilfefonds der Luzerner Bauernhilfskasse Beiträge überweisen zur Erhältlichmachung von Mitteln aus dem Kredithilfefonds des Bundes im Sinne der Art. 100 und 101 der eidgenössischen Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 16. November 1945[2] mit Abänderung vom 31. Dezember 1952[3].

Aus diesem Kredithilfefonds können auch Mittel für die Durchführung weiterer vom Bund zu veranlassender Hilfsaktionen für notleidende Bauern zur Verfügung gestellt werden.

Art. 3 b. Äufnung des Kredithilfefonds

Der kantonale Kredithilfefonds wird geäufnet durch

  1. Überweisung des Saldobetrages des durch Dekret vom 25. November 1947[4] geschaffenen Entschuldungsfonds,
  2. jährliche Zuschüsse, die auf dem Budgetwege zu beschliessen sind.

Art. 4 c. Verwendung der Finanzmittel

Die Luzerner Bauernhilfskasse hat die finanziellen Leistungen aus dem kantonalen und eidgenössischen Kredithilfefonds im Sinne ihrer Statuten für Darlehen und Beiträge an hilfesuchende und in der Existenz bedrohte Landwirte, die der Hilfe bedürftig und würdig sind, zweckmässig und auf einen nachhaltigen Erfolg ausgerichtet zu verwenden, insbesondere für

  1. Tilgung von Zinsrückständen und ausserordentlichen Schuldverpflichtungen,
  2. Finanzierung von bäuerlichen Sanierungsverfahren gemäss den Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951[5],
  3. Finanzierung von freiwilligen Sanierungen,
  4. Finanzierung von Massnahmen zur Ertragssteigerung und zur Förderung der Qualitätsproduktion in notleidenden Betrieben, wie
  aa. Sanierung und Remontierung des Viehbestandes im Zusammenhang mit der obligatorischen Tbc- und Bang-Bekämpfung,
  bb. Verbesserung des Bodens (Entwässerungen, Wegbauten, Transporteinrichtungen, Güterzusammenlegungen) und ertragssteigernde Betriebseinrichtungen und Massnahmen,
  1. Finanzierung dringlicher Reparaturen an Wohn- und Ökonomiegebäuden sowie von Um- und Neubauten.

Art. 5 Bäuerliche Bürgschaftsstiftung a. Zuweisung von Bürgschaftskapital

Der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung des Kantons Luzern wird zur weitern Äufnung des Bürgschaftskapitals ein Staatsbeitrag von Fr. 50 000.– überwiesen in der Annahme, dass die Luzerner Kantonalbank, die Lokalbanken, die Raiffeisenkassen, die landwirtschaftlichen Organisationen und weitere Interessenten dieser Stiftung ebenfalls angemessene Beträge für das Bürgschaftskapital zukommen lassen.

Art. 6 b. Gewährung von Bürgschaften

Die Bäuerliche Bürgschaftsstiftung hat Bürgschaften für angemessen sichergestellte, in der Regel grundpfandgesicherte Kredite von Banken, die der Stiftung angeschlossen sind, im Sinne ihrer Stiftungsstatuten und ihres Reglementes zu leisten unter gleichzeitiger Erstrebung eines angemessenen Zinses und Festsetzung einer jährlichen Amortisation.

Art. 7 Amortisations- und Zinsbeihilfefonds

Zur Schaffung eines besondern Amortisations- und Zinsbeihilfefonds wird der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung ein Staatsbeitrag von Fr. 200 000.– zugesichert, der in Raten nach Bedürfnis innert vier Jahren geleistet wird. Nach Bedarf können auf dem Budgetwege neue Zuschüsse gewährt werden.

Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat diesen Amortisations- und Zinsbeihilfefonds für individuelle Zinsbeihilfen an bedürftige und würdige Betriebsinhaber zu verwenden unter der Auflage, dass gleichzeitig eine angemessene Amortisation der Schuldverpflichtung erfolgt.

Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat über die Verwendung des Amortisations- und Zinsbeihilfefonds ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. Die Bürgschaftsstiftung hat über den Amortisations- und Zinsbeihilfefonds gesondert Rechnung zu führen und Bericht zu erstatten.

Art. 8 Schlussbestimmung

Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen[6] und, vorbehältlich einer Volksabstimmung, vom Regierungsrat zu vollziehen.

Egress

G XV 360

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 05.11.1957 20.12.1957 Erstfassung G XV 360

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.11.1957 20.12.1957 Erlass Erstfassung G XV 360