Lexipedia

914

Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen

vom 22.10.2002 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 96 Absatz 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995[1] sowie auf § 40 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998[2],

auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Unterstützungsberechtigte Massnahmen und Werke

Unterstützt werden Massnahmen und Werke, die für eine ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind und mit den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik und der Raumordnungspolitik in Übereinstimmung stehen. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.

Ziehen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Nutzen aus einer Massnahme oder einem Werk, sind diesem Nutzen entsprechend die anrechenbaren Kosten zu kürzen oder ist der Beitrag zu reduzieren. *

Art. 2 Beiträge und Agrarkredite

Massnahmen und Werke können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit Beiträgen und mit Agrarkrediten (Investitionskrediten und kantonalen Agrarkrediten) unterstützt werden.

Die Unterstützung soll in erster Linie mit Agrarkrediten erfolgen. Beiträge können nur so weit zugesichert werden, als die Agrarkredite für die tragbare Finanzierung einer Massnahme oder eines Werks nicht ausreichen.

Die Gewährung von Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen bleibt vorbehalten.

Art. 3 Tragbare Belastung

Eine Unterstützung bedingt, dass die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der Massnahmen und Werke ausgewiesen sind.

Art. 4 * Eigenleistungen

Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern können, soweit zumutbar, Eigenleistungen angerechnet werden. Der Wert der Eigenleistungen wird nach den für landwirtschaftliche Arbeiten geltenden Ansätzen der Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) berechnet.

Art. 4a * Ausführung von Arbeiten

Kleinere Bauarbeiten können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller selber ausführen, sofern Gewähr für eine fachgerechte Arbeit besteht. Es dürfen dafür nicht höhere Entschädigungen in Rechnung gestellt werden, als einem Dritten nach Abzug eines Unternehmergewinns und der allgemeinen Unkosten zu leisten wären.

Art. 5 Gesamtlösungen

Es sind wirtschaftlich günstige und zweckmässige Gesamtlösungen anzustreben. Soweit die für die einzelnen Betriebe erforderlichen Verbesserungen durch gemeinschaftliche Massnahmen und Werke erzielt werden können, ist die Unterstützung durch einzelbetriebliche Massnahmen und Werke ausgeschlossen.

Art. 6 * Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse

Massnahmen und Werke zur Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse können unterstützt werden, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht und eine Unterstützung nach § 31 Absatz 1a des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999[3] nicht möglich ist.

Art. 7 Ersatz und Wiederaufbau

Werden nach Brandfällen oder anderen Schadenereignissen für den Ersatz oder Wiederaufbau von Bauten und Anlagen Versicherungsleistungen erbracht, ist die Unterstützung ausgeschlossen.

2 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke

Art. 8 * Voraussetzungen

Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke werden erst unterstützt, wenn die Trägerschaft und die Verteilung der Restkosten geregelt sind.

Art. 9 Güterstrassen

Die Unterstützung des Neubaus oder der Änderung von Güterstrassen kann insbesondere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes mit Auflagen verbunden werden, welche die Benützung der Strassen einschränken.

Beiträge und Agrarkredite für Güterstrassen werden gekürzt, wenn deren Unterhalt vernachlässigt wird.

Für die Behebung von Schäden, welche ganz oder teilweise durch nichtlandwirtschaftliche Strassenbenutzung verursacht worden sind, können Beiträge und Agrarkredite anteilmässig gekürzt werden.

Art. 10 Entwässerungen

Drainagen können unterstützt werden, wenn sie für eine standortgerechte Nutzung erforderlich sind.

Weitere Entwässerungsmassnahmen wie Rutschentwässerungen, Bachverbauungen und Ableitungen können unterstützt werden, wenn sie für die standortgerechte Nutzung erforderlich sind oder der Gefahrenabwehr dienen.

Art. 11 Wasserversorgungen

Wasserversorgungen sind mit den Bedürfnissen der Gebäudeversicherung Luzern[4] und anderer Trägerschaften von Wasserversorgungsanlagen abzustimmen.

3 Einzelbetriebliche Massnahmen und Werke

3.1 3.1 … *

Art. 12 Rechtsverweis *

Für die Unterstützung von einzelbetrieblichen Massnahmen ist sinngemäss die eidgenössische Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998[5] anwendbar. *

… *

… *

… *

3.2 3.2 … *

4 Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen.

Egress

G 2002 487

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.10.2002 01.12.2002 Erstfassung G 2002 487
§ 1 Abs. 2 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 4 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 4a 30.11.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 435
§ 6 30.11.2007 01.01.2008 geändert G 2007 435
§ 8 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 254
Titel 3.1 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 16.02.2016 01.01.2016 Titel geändert G 2016 5
§ 12 Abs. 1 16.02.2016 01.01.2016 geändert G 2016 5
§ 12 Abs. 1, a. 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 1, b. 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 2 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 3 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 12 Abs. 4 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 13 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 14 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 15 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 16 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 17 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
Titel 3.2 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5
§ 18 16.02.2016 01.01.2016 aufgehoben G 2016 5

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.10.2002 01.12.2002 Erlass Erstfassung G 2002 487
23.03.2004 01.04.2004 § 8 geändert G 2004 254
30.11.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 4 geändert G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 4a eingefügt G 2007 435
30.11.2007 01.01.2008 § 6 geändert G 2007 435
16.02.2016 01.01.2016 Titel 3.1 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 12 Titel geändert G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 12 Abs. 1 geändert G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 12 Abs. 1, a. aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 12 Abs. 1, b. aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 12 Abs. 2 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 12 Abs. 3 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 12 Abs. 4 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 13 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 14 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 15 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 16 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 17 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 Titel 3.2 aufgehoben G 2016 5
16.02.2016 01.01.2016 § 18 aufgehoben G 2016 5