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917

Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine

vom 07.07.2009 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 178 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1981[1], Artikel 21 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007[2], Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016[3] sowie auf § 133 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998[4],

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, *

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» (KUB) oder «Appellation d’Origine Contrôlée» (AOC) dürfen nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 2–9 erfüllt sind.

Art. 2 Abgrenzung des Produktionsgebietes

Im Kanton Luzern bestehen die Weinregionen Seetal, Surental/Sempachersee, Vierwaldstättersee und Wiggertal.

Rebflächen, aus denen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB-/AOC-Weine) gewonnen werden sollen, müssen sich in einer Weinregion befinden.

Art. 3 Weinbezeichnungen

Auf der Hauptetikette der Weinflaschen muss die Bezeichnung «KUB Luzern» oder «AOC Luzern» aufgeführt werden.

Als zusätzliche Weinbezeichnungen dürfen der Kanton, die Weinregion, die Gemeinde oder der Gemeindeteil und die Reblage verwendet werden.

Für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Weinregionen darf nur der Kanton, für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Gemeinden oder Gemeindeteilen dürfen nur der Kanton und die Weinregion und für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Reblagen nur der Kanton, die Weinregion und die Gemeinde oder der Gemeindeteil als zusätzliche Weinbezeichnungen verwendet werden.

Art. 4 Rebsorten

KUB-/AOC-Weine dürfen nur aus den Rebsorten, die im Anhang 1 aufgeführt sind, sowie deren Mischungen hergestellt werden.

Auf dem Flaschenetikett sind die Rebsorten anzugeben, aus denen der Wein zu mindestens 85 Prozent zusammengesetzt ist. Die Rebsorten sind in absteigender Reihenfolge ihres Mengenanteils aufzuführen. Ausgenommen davon sind Schaumweine. *

Art. 5 Anbaumethoden

Die Trauben, die für die Herstellung von KUB-/AOC-Weinen verwendet werden, müssen aus Rebflächen stammen, die nach einer der im Anhang 2 aufgeführten Anbaumethoden bewirtschaftet werden.

Art. 6 * Mindestzuckergehalt

Für KUB-/AOC-Weine gilt der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald jährlich für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festgelegte natürliche Mindestzuckergehalt.

Die Dienststelle veröffentlicht ihre Verfügung über die Mindestzuckergehalte im Luzerner Kantonsblatt.

Art. 7 * Maximale Flächenerträge

Für KUB-/AOC-Weine gilt der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald jährlich für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festgelegte Höchstertrag pro Flächeneinheit.

Die Dienststelle veröffentlicht ihre Verfügung über die Höchsterträge im Luzerner Kantonsblatt.

Art. 8 * Methoden der Weinbereitung

KUB-/AOC-Weine müssen nach den anerkannten Methoden der guten önologischen Herstellungspraxis gemäss der Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016[5] bereitet sein. *

Die Anreicherungsverfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkohols der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise vergorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins auf über 15 Volumenprozente zur Folge haben.

Art. 9 Analyse und sensorische Prüfung

Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, ihre KUB-/AOC-Weine der Dienststelle Landwirtschaft und Wald stichprobenweise für eine Analyse und eine sensorische Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure.

Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck.

Für die Durchführung der analytischen und der sensorischen Prüfung zieht die Dienststelle Landwirtschaft und Wald Fachleute sowie die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz[6] bei und erlässt die nötigen Weisungen. *

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald teilt den Entscheid über das Ergebnis der analytischen und der sensorischen Prüfung der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz mit. *

Art. 10 Kosten

Die Kosten für die analytische und die sensorische Prüfung sowie die administrativen Aufwendungen gehen zulasten der Produzentinnen und Produzenten.

Art. 11 Weinspezifische Begriffe

  Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Auslese/Sélection/Selezione: KUB-/AOC-Wein, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde.
  2. Schloss/Château/Castello: repräsentatives Gebäude im Anbaugebiet, das traditionsgemäss als Schloss bezeichnet wird, mit Reben und Verarbeitungsräumen.
  3. Roséwein: darf höchstens 10 Prozent Weisswein enthalten.
  4. Reserve/Riserva: KUB-/AOC-Rotwein, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs auf den Markt gelangt. KUB-/ AOC-Weisswein, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs auf den Markt gelangt.
  5. Spätlese: KUB-/AOC-Wein aus Trauben, deren natürliches Mostgewicht mindestens 3 °Oe über dem Betriebsdurchschnitt des bezeichneten Gebietes (Weinbezeichnung) und der verwendeten Rebsorten liegt.
  6. Beerenauslese: KUB-/AOC-Wein aus Trauben mit Edelfäulebefall und einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110 °Oe, ohne Anreicherung bzw. Konzentration.
  7. Strohwein: KUB-/AOC-Wein aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben, ohne Anreicherung bzw. Konzentration.

Art. 12 Rechtsschutz

Die Entscheide der Dienststelle Landwirtschaft und Wald können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[7] angefochten werden.

Art. 13 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 19. Oktober 2004[8] wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2009 241

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 07.07.2009 01.08.2009 Erstfassung G 2009 241
Ingress 28.11.2014 01.01.2015 geändert G 2014 408
Ingress 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 4 Abs. 2 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 6 21.09.2010 01.10.2010 geändert G 2010 230
§ 7 21.09.2010 01.10.2010 geändert G 2010 230
§ 8 28.11.2014 01.01.2015 geändert G 2014 408
§ 8 Abs. 1 15.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-042
§ 9 Abs. 4 21.09.2010 01.10.2010 geändert G 2010 230
§ 9 Abs. 5 21.09.2010 01.10.2010 eingefügt G 2010 230
§ 11 Abs. 1, c. 21.09.2010 01.10.2010 aufgehoben G 2010 230
§ 11 Abs. 1, d. 28.11.2014 01.01.2015 eingefügt G 2014 408
§ 11 Abs. 1, e. 28.11.2014 01.01.2015 eingefügt G 2014 408
§ 11 Abs. 1, f. 28.11.2014 01.01.2015 eingefügt G 2014 408
§ 11 Abs. 1, g. 28.11.2014 01.01.2015 eingefügt G 2014 408
§ 11 Abs. 1, h. 28.11.2014 01.01.2015 eingefügt G 2014 408
Anhang 1 28.11.2014 01.01.2015 Inhalt geändert G 2014 408
Anhang 3 28.11.2014 01.01.2015 Inhalt geändert G 2014 408
Anhang 3 15.04.2025 01.06.2025 aufgehoben G 2025-042

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.07.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung G 2009 241
21.09.2010 01.10.2010 § 6 geändert G 2010 230
21.09.2010 01.10.2010 § 7 geändert G 2010 230
21.09.2010 01.10.2010 § 9 Abs. 4 geändert G 2010 230
21.09.2010 01.10.2010 § 9 Abs. 5 eingefügt G 2010 230
21.09.2010 01.10.2010 § 11 Abs. 1, c. aufgehoben G 2010 230
28.11.2014 01.01.2015 Ingress geändert G 2014 408
28.11.2014 01.01.2015 § 8 geändert G 2014 408
28.11.2014 01.01.2015 § 11 Abs. 1, d. eingefügt G 2014 408
28.11.2014 01.01.2015 § 11 Abs. 1, e. eingefügt G 2014 408
28.11.2014 01.01.2015 § 11 Abs. 1, f. eingefügt G 2014 408
28.11.2014 01.01.2015 § 11 Abs. 1, g. eingefügt G 2014 408
28.11.2014 01.01.2015 § 11 Abs. 1, h. eingefügt G 2014 408
28.11.2014 01.01.2015 Anhang 1 Inhalt geändert G 2014 408
28.11.2014 01.01.2015 Anhang 3 Inhalt geändert G 2014 408
15.04.2025 01.06.2025 Ingress geändert G 2025-042
15.04.2025 01.06.2025 § 4 Abs. 2 geändert G 2025-042
15.04.2025 01.06.2025 § 8 Abs. 1 geändert G 2025-042
15.04.2025 01.06.2025 Anhang 3 aufgehoben G 2025-042